Was uns und unsere Mandanten bewegt

Der aktuell erschienene Chambers Europe 2024 Guide sieht Dolde Mayen & Partner auch in diesem Jahr wieder an der Spitze der deutschen Kanzleien im Bereich Öffentliches Recht und Umwelt- und Planungsrecht. Seit vielen Jahren belegt die Sozietät konstant den ersten Platz („Band 1“) in diesen Kategorien.

Der britische Fachverlag Chambers und Partners begründet die neuerliche Spitzenplatzierung von Dolde Mayen & Partner wie folgt:

„Dolde Mayen & Partner is one of Germany’s leading public law boutiques, with considerable expertise in planning, environmental and administrative issues. The team handles a broad array of mandates, from proceedings related to COVID-19 aid and compensation claims to freedom of information requests and the prohibition of the right to assembly. National security sensitive cases are also managed by Dolde Mayen & Partner. Furthermore, the firm enjoys a strong standing in the planning and environmental market, often assisting with waste water issues in relation to energy plants. Additional expertise lies in soil contamination, planning approval procedures and related disputes. Being operative on all levels throughout Germany from municipal to regional to national makes the firm a good choice for state bodies and institutions as well as well-known corporates.”

Unsere Mandanten haben unsere Stärken wie folgt charakterisiert:

„The law firm demonstrates very good penetration of the complex matters without losing sight of the essentials.“

„The firm works very closely to the needs of the client, especially in terms of scope and speed. The lawyers work quite quickly to give an initial legal assessment and support their view very well. When dealing with long projects, the time cooperation works to the point.“

Hohe Anerkennung erhält Dolde Mayen & Partner auch für ihre rechtliche Beratung im Telekommunikationssektor. Der Chambers Europe 2024 Guide führt die Kanzlei in Band 2 der Kategorie „TMT: Telecommunications“. Unsere Mandanten haben sich dort wie folgt geäußert:

„Due to their extraordinary specialist expertise and technical understanding, they have a very good grasp of the issues and are able to analyse and legally process even extremely complex matters in the shortest possible time.“

„All lawyers at Dolde Mayen are characterised by an excellent understanding of the market and cost awareness as well as excellent economic expertise.“

Wie in den Vorjahren zählt Chambers die folgenden Partner von Dolde Mayen & Partner zu den führenden Beraterpersönlichkeiten in Deutschland:

  • Im Bereich „Public Law: General“: Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde (Senior Statespeople) und Prof. Dr. Thomas Mayen (Band 1)

  •  Im Bereich „Public Law: Planning and Environment): Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde (Senior Statespeople)

  • Im Bereich “TMT:Telecommunications”: Prof. Dr. Thomas Mayen (Senior Statespeople)

Chambers & Partners erstellt seit 1999 jährlich Rankings von führenden Anwälten und Kanzleien in 180 Ländern. Grundlage der Recherche bildet die Befragung von tausenden Unternehmensjuristen und Rechtsberatern. Entscheidende Kriterien für die Bewertungen sind die Marktposition, das Mandantenfeedback und die Entwicklung der Kanzleien im vergangenen Jahr.

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Str. 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-30
stamm@doldemayen.de

Das Legal500-Ranking 2024 für Deutschland ist kürzlich erschienen – und das mit einem ausgezeichneten Ergebnis für Dolde Mayen & Partner. Wir sind auch in diesem Jahr wieder im Umwelt- und Planungsrecht als Top-Tier-Kanzlei benannt worden. Legal500 ordnet Dolde Mayen & Partner als anerkannte Marktgröße ein. Von unseren Mandanten wird hervorgehoben, dass das Team aus absoluten Spezialisten in ihren einzelnen Rechtsgebieten bestehe, die sich einander sehr gut ergänzten.

Und das ist nicht alles: Wir sind sehr stolz, dass Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde und Dr. Markus Deutsch Mitglieder der Hall of Fame im Umwelt- und Planungsrecht sind und Dr. Bernd Schieferdecker als führender Name im Umwelt- und Planungsrecht ausgezeichnet worden ist.

Im Wirtschaftsverwaltungsrecht sind wir im ausgezeichneten Tier 2 verortet worden. Unsere Mandanten sind der Auffassung, dass unsere Kanzlei im Bereich des öffentlichen Rechts zu den absolut besten unseres Fachs gehören. Legal500 betont unsere besondere Expertise und Erfahrung in der Prozessführung. Prof. Dr. Mayen ist Mitglied in der Hall of Fame im Wirtschaftsverwaltungsrecht.

Wir freuen uns außerdem darüber, als eine von nur drei Kanzleien in der Kategorie „Regulatorische Beratung Telekommunikation“ hervorgehoben worden zu sein. Prof. Dr. Thomas Mayen wird als führender Name genannt. Im Energierecht betonen unsere Mandanten unsere fachliche Exzellenz. Wir fühlen uns über Auszeichnungen sowohl in der Rubrik „Energie“ als auch in der Rubrik „Regulatorische Beratung“ geehrt.

Wir bedanken uns bei unseren Mandantinnen und Mandanten sowie beim Legal 500 Recherche Team. Die Auszeichnung ist für uns ein großer Ansporn, uns noch weiter zu verbessern.

The Legal 500 gilt als eines der wichtigsten und renommiertesten Handbücher in der Branche. Das Ranking beruht auf einer detaillierten Recherche unter Marktteilnehmern und Mandanten sowie einer eingehenden Analyse von Kanzleien und Anwälten in Deutschland und weltweit.

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte
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Am 26. Oktober 2023 setzte Dolde Mayen & Partner seine halbjährliche Weiterbildungsinitiative mit dem Dolde-Mayen-Kompetenztraining zum Thema „Präsentieren“ fort.

Bereits am Vortag reisten die Teilnehmer aus Stuttgart nach Bonn, wo zusammen mit den Bonner Anwälten ein unterhaltsamer Abend verbracht wurde.

Am nächsten Tag arbeiteten Dr. Raphael Pompl, Dr. Jonathan Dollinger, Dr. Simon Guilliard und Herr Crone (Referendar) aus Stuttgart gemeinsam mit Dr. Sebastian Nellesen, Dr. Lukas Knappe und Dr. Elena Freiburg aus Bonn mit der Kompetenztrainerin Susanne Kleiner (Susanne Kleiner PR. Text. Training. Coaching.) daran, juristische Sachverhalten adressatengerecht zu präsentieren.

Nach dem theoretischen Input durch Frau Kleiner zu Vortragsstruktur und Präsentationstechnik folgte die praktische Übung. Die Teilnehmer erarbeiteten auf Grundlage der neu gewonnenen Erkenntnisse eigene Vorträge zu aktuellen beruflichen Themen. Dabei zeigte sich die große Bandbreite des Öffentlichen Rechts bei Dolde Mayen & Partner. Die Vorträge beschäftigten sich mit Fragen des Abfallrechts, Beamtenrechts, Planungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, aber auch Fragen des Kanzleialltags, wie der Einsatz von KI, die Arbeit als Anwalt oder Mitarbeitergewinnung wurden behandelt.

Das Dolde-Mayen-Kompetenztraining findet seit 2019 regelmäßig statt. Ziel ist es, den juristischen Nachwuchs dabei zu unterstützen, neben fachlichen Kompetenzen auch weiche Fähigkeiten zu trainieren. Teilnehmer der Seminare sind junge Anwälte sowie Referendare von Dolde Mayen & Partner.

Dr. Elena Freiburg
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Str. 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-70
freiburg@doldemayen.de

Am 19.10.2023 fand unser jährlicher Mandaten-Workshop im GENO-Haus in Stuttgart statt. Dieses Mal konzentrierte sich die Veranstaltung auf das öffentliche Baurecht. Auf dem Programm standen vier Vorträge zu aktuellen Rechtsfragen mit anschließender Diskussionsrunde. Neu in diesem Jahr war das anschließende abendliche Get-together bei Speis und Trank mit Zeit für persönliche Begegnung und Gedankenaustausch.

Den Begrüßungsworten von Dr. Moritz Lange folgte sein Vortrag zum Thema „Erleichterung des Wohnungsbaus – Neuregelungen und aktuelle Gesetzesvorhaben“. Er berichtete über die ersten Erfahrungen mit dem Baulandmobilisierungsgesetz des Bundes aus dem Jahr 2021 und über die Erleichterungen der Aufstockung durch Änderung der baden-württembergischen Landesbauordnung. Besondere Aufmerksamkeit erhielt der als „Gamechanger“ angekündigte aktuelle Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Landesbauordnung, der eine Einschränkung der Angrenzerbenachrichtigung vorsieht. Die Beschleunigungswirkung des Gesetzentwurfs für den Wohnungsbau bewertete Herr Dr. Lange als überschaubar. Abgerundet wurde der Vortrag durch einen Ausblick auf die weiteren anstehenden Änderungen der Landesbauordnung.

Anschließend sprach Dr. Raphael Pompl über die „Bauleitplanung zwischen Digitalisierung und Datenschutz“. Er legte dar, dass nach dem Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren von 2023 die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zunehmend in digitalisierter Form stattzufinden hat. Dabei stellten sich jedoch teilweise große datenschutzrechtliche Herausforderungen. So habe etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 2020 entschieden, dass es sich bei Angaben zur Statik eines Gebäudes um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handeln kann. Künftig werde sich sicher häufiger die Frage stellen, ob datenschutzrechtliche Verstöße im Rahmen der Bauleitplanung die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans zur Folge haben, wie es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei einem Datenschutzverstoß bei der Offenlage angenommen hat.

Nach einer kurzen Pause stellte Dr. Matthias Hangst das vielbeachtete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Unionsrechtswidrigkeit des § 13b Baugesetzbuch vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.07.2023 entschieden, dass die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren im Widerspruch zu den Vorgaben der EU-Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie) steht und deshalb fortan unangewendet bleiben muss. Herr Dr. Hangst führte am Beispiel der Gemeinde Gaiberg anschaulich vor Augen, welche Konsequenzen dies für die Kommunen, Baurechtsbehörden und Bauherrn in den einzelnen Abschnitten der Bauleitplanung bzw. des Baugenehmigungsverfahrens hat. Dabei betonte er, die bloße Anwendung des § 13b BauGB führe nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans; problematisch seien vielmehr Folgefehler, wie der Verzicht auf die Umweltprüfung, die mit dem beschleunigten Verfahren regelmäßig einhergingen.

Den Abschluss des Workshops bildete der Vortrag von Dr. Maria Marquard zum Thema „Aktuelles zum Einzelhandel in der Bauleitplanung“. Sie stellte die jüngere Rechtsprechung zur Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dar. Kritisch setzte sich Frau Dr. Marquard insbesondere mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 20.10.2022 auseinander. Dieses legte dem Begriff der Grundversorgung ein engeres Verständnis zugrunde, als dies beispielsweise im Regionalplan der Region Stuttgart der Fall ist. Weiter wurde ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2023 besprochen. Darin ging es um die Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes der Nahversorgung durch Ziele der Raumordnung.

Wir freuen uns, dass wir mit unserem Programm zahlreiche Gäste aus Wirtschaft und Verwaltung nach Stuttgart locken konnten. Auch im Jahr 2024 wird es wieder die Möglichkeit geben, an unserem Workshop teilzunehmen. Über Thema und Termin werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Dr. Jonathan Dollinger
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-20
dollinger@doldemayen.de

Dr. Simon Guilliard
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-65
guilliard@doldemayen.de

Die Kanzlei Dolde Mayen & Partner konnte auch in diesem Jahr ihre 5*-Tier-Platzierung im Bereich Umwelt- und Planungsrecht sowie im Verfassungs- und Wirtschaftsrecht behaupten. Laut JUVE ist Dolde Mayen & Partner eine „Spitzeneinheit“, deren Renommee sich auf „erstaunlich viele Namen erstreckt“. JUVE hebt den gelungenen Generationenwechsel bei Dolde Mayen & Partner und die breite Aufstellung des Teams hervor. Betont werden die sehr guten Industriekontakte und die exzellente Vernetzung zu Städten und Kommunen.

Herausragend bewertet wird Dolde Mayen & Partner zudem im Bereich Telekommunikation. JUVE betont die Exzellenz der TK-Regulierungspraxis. Auch im Bereich energiewirtschaftliche Regulierung und im Bereich Vergaberecht empfiehlt JUVE Dolde Mayen & Partner. Die Rankings des JUVE Verlags bieten einen Überblick über die besten Wirtschaftskanzleien in Deutschland nach Rechtsgebieten und Regionen. Jedes Ranking basiert auf umfangreichen Recherchen bei Kanzleien, Unternehmensverantwortlichen, Behördenvertretern und Mitarbeitern aus Justiz und Wissenschaft. Dabei greift die strikt unabhängig arbeitende Redaktion inzwischen auf 25 Jahre Erfahrung mit dem Anwaltsmarkt zurück.

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Str. 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-30
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Unsere Kollegen Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Sebastian Nellesen haben die Telekom Deutschland GmbH in einem Rechtsstreit zur gesetzlichen Verpflichtung von Telekommunikationsanbietern zur Vorratsdatenspeicherung erfolgreich vertreten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. August 2023 entschieden, dass die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 176 TKG bzw. § 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a.F. geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten in vollem Umfang unvereinbar ist mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG).

Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt. Dieser setzte seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 20. September 2022 (verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19) fort und bestätigte, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht. Diese sei nur zulässig, soweit eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliege. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität könnten die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere eine gezielte Vorratsspeicherung und/oder umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen vorsehen.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen nunmehr vorgelegten Urteilsgründen aus:

„Aus den Ausführungen des EuGH zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats ergibt sich nunmehr zweifelsfrei, dass die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a. F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 GRC ist.“

Da eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht kam, dürfen die TKG-Regelungen wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.

Das vollständige Urteil ist seit gestern abrufbar auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bverwg.de/de/140823U6C6.22.0.

Prof. Dr. Thomas Mayen
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(0228) 323 002-10
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Dr. Sebastian Nellesen
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Rheinauen Carré
Mildred-Scheel-Straße 1
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Die Teilnehmer des im Herbst 2023 stattfindenden Frankfurter Demokratiekonvents können erstmals auf Grundlage einer Gruppenauskunft gemäß § 46 BMG aus dem Melderegister der Stadt Frankfurt a.M. ausgewählt werden. Der Demokratiekonvent ist ein lokaler Bürgerrat, der vom Verein mehr als wählen e.V. veranstaltet und von einer Vielzahl an Institutionen unterstützt wird (https://www.demokratiekonvent.de/).

Die Stadt Frankfurt a.M. hat die Herausgabe der Meldedaten bisher mit dem Argument verweigert, dass die Durchführung des Demokratiekonvents nicht im öffentlichen Interesse stehe. Ein solches ist aber nach § 46 Abs. 1 BMG Voraussetzung für eine melderechtliche Gruppenauskunft. Hiergegen hat mehr als wählen e.V. mit Unterstützung von Dr. Sebastian Nellesen erfolgreich Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 27. Juni 2023 (6 K 1315/21.F) festgestellt, dass die Ablehnung der Gruppenauskunft für den 2. Demokratiekonvent rechtswidrig war. In den nunmehr vorgelegten Urteilsgründen heißt es: Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Gruppenauskunft zur Durchführung des Demokratiekonvents. Die Arbeit von mehr als wählen e.V. zeichne sich dadurch aus, „dass das Interesse der Menschen an Politik gestärkt werden soll und somit ein Beitrag zur Demokratie geleistet wird.“ Durch die Beteiligung der Bevölkerung am Demokratiekonvent gebe mehr als wählen e.V. einzelnen Bürgern die Möglichkeit, Vorschläge an die politischen Entscheidungsträger heranzutragen und so durch die aktive Mitarbeit das demokratische Verständnis zu stärken. Hierin könne ein gesellschaftspolitischer Beitrag gesehen werden.

Dr. Sebastian Nellesen
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Straße 1
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(0228) 323 002-80
nellesen@doldemayen.de

Mit Urteil vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) hat das Bundesverwaltungsgericht § 13b BauGB wegen Verstoßes gegen Unionsrecht für unanwendbar erklärt. Anders als der VGH Mannheim in der Vorinstanz (3 S 3180/19), bejaht das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der SUP-Richtlinie. Der Gesetzgeber habe in § 13b BauGB nicht sichergestellt, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind.

Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen. Folge der Unanwendbarkeit von § 13b BauGB ist, dass Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wurden, an einem beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB leiden. Für diese Bebauungspläne hätte eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 25.06.2020 – 4 CN 5/18 –, juris Rn. 34).

Zwar wird dieser Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung gerügt wurde. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die unterlassene Umweltprüfung zu einem beachtlichen Fehler im Abwägungsergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB führt. Fehler im Abwägungsergebnis im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB sind als „Ewigkeitsfehler“ stets beachtlich. Sie fallen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften nach § 214 und § 215 BauGB (BVerwG, U. v. 22.09.2010 – 4 CN 2/10 –, juris Rn. 21; VGH Mannheim, U. v. 25.10.2018 – 5 S 2575/16 –, juris Rn. 61). Ob ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, lässt sich im Zweifel nur durch Nachholung der Umweltprüfung feststellen.

Dr. Maria Marquard    
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Wir freuen uns sehr und gratulieren Dr. Sebastian Nellesen zur Ernennung zum assoziierten Partner zum 1. Juli 2023.

Dr. Sebastian Nellesen war schon als Referendar in der Anwaltsstation bei uns. Seit 2020 ist er als Rechtsanwalt in unserem Bonner Büro tätig. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen u. a. im Verfassungsrecht, Öffentlichen Wirtschaftsrecht, Kommunalrecht, Informationsrecht und öffentlichen Äußerungsrecht.

Die Ernennung ist Ausdruck unserer hohen persönlichen und fachlichen Wertschätzung. Die Ernennung zeigt auch: Wir stellen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als künftige Partnerinnen und Partner ein!

Das Handelsblatt hat am 16. Juni 2023 in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers die aktuelle Ausgabe des Rankings „Deutschlands beste Anwälte“ veröffentlicht. Dolde Mayen & Partner wurde im Telekommunikationsrecht als „Kanzlei des Jahres“ ausgezeichnet.

Zudem erhielt Dr. Winfried Porsch als einer von nur fünf Rechtsanwälten die Auszeichnung als „Anwalt des Jahres“ im Umweltrecht.

In der Kategorie „Beste Anwälte“ wurden

  • im Umweltrecht für Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Dr. Markus Deutsch, Dr. Andrea Vetter und Dr. Oliver Moench,
  • im Öffentlichen Wirtschaftsrecht für Dr. Tina Bergmann, Dr. Markus Deutsch, Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Prof. Dr. Thomas Mayen, Dr. Winfried Porsch, Dr. Christian Stelter, Dr. Andrea Vetter, Dr. Oliver Moench und Dr. Sebastian Nellesen,
  • im Energierecht für Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Christian Stelter,
  • im Telekommunikationsrecht für Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Markus Deutsch und
  • im Wasserwirtschaftsrecht für Dr. Bernd Schieferdecker

Empfehlungen ausgesprochen.

In der Kategorie „Ones to Watch“, die die „Anwältinnen und Anwälte der Zukunft“ auszeichnet, wurde Dr. Elena Freiburg im Baurecht empfohlen.

Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt in Deutschland jedes Jahr exklusiv für das Handelsblatt die renommiertesten Rechtsberater. Die Rangliste beruht auf einer umfangreichen Peer-to-Peer-Umfrage, die Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.

 

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte
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Abfall durfte nur bis Ende Mai 2005 unvorbehandelt in Hausmülldeponien abgelagert werden. Bei vielen Deponien wurde zu diesem Zeitpunkt die Ablagerung von Abfällen beendet. Diese Deponien befinden sich seitdem in der Stilllegungsphase oder der Nachsorgephase. In diesen „Lebensphasen“ einer Deponie entstehen für das Aufbringen von Oberflächenabdichtungen und die Rekultivierung der Deponien zum Teil erhebliche Kosten, ohne dass noch Gebühren für die Benutzung der Deponien erhoben werden könnten. Soweit die Deponien Teil der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung sind, verpflichtet das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg die Träger dieser öffentlichen Einrichtung, schon während des Betriebs der Deponie Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge zu bilden.

Die Stilllegung und Nachsorge der Deponien erstrecken sich über Jahrzehnte. Die während der Ablagerungsphase der Deponie gebildeten Rückstellungen sind aufgrund der langen Dauer häufig wegen gestiegener technischer Anforderungen, höherer Standards der Stilllegungsmaßnahmen und wegen deutlich gestiegener Kosten häufig nicht mehr ausreichend. Das Baden-Württembergische Kommunalabgabengesetz lässt es deshalb zu, dass Kosten der Stilllegung und Nachsorge, soweit sie während des Deponiebetriebs nicht vorhersehbar waren, auch noch nach Beendigung der Ablagerung von Abfällen in der Deponie in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen. Der VGH Baden-Württemberg hat jetzt mit Urteil vom 27.04.2023 im Verfahren 2 S 1/22 bestätigt, dass dies auch nach Beendigung der Ablagerungsphase einer Deponie noch in Form von Rückstellungen möglich ist, um Gebührensprünge in den Jahren zu vermeiden, in denen kostenträchtige Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen anstehen. Eine zeitliche Grenze, innerhalb derer die während des Deponiebetriebs verursachten Kosten der Stilllegung und Nachsorge noch nach Abschluss der Ablagerungsphase nachgeholt werden dürfen, regelt dabei das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg nicht.

Der VGH Baden-Württemberg hat auch entschieden, dass die Kosten nach den aktuellen Benutzungsverhältnissen auf die Benutzergruppen bzw. Teilleistungsbereiche zu verteilen sind.

Zur Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg geht es hier:

https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/14711218/?LISTPAGE=11047691

Im Normenkontrollverfahren wurde der Landkreis Ludwigsburg von Frau
Dr. Andrea Vetter vertreten. Das Urteil hat über den Landkreis Ludwigsburg hinaus Bedeutung, da die Maßnahmen der Stilllegung und Nachsorge bei zahlreichen Deponien im Land Baden-Württemberg noch nicht abgeschlossen sind.

Dr. Andrea Vetter
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Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat unserem Kollegen Dr. Raphael Pompl den Titel „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ verliehen. Der Fachanwaltstitel bescheinigt besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich des Verwaltungsrechts. Seine Verleihung setzt den erfolgreichen Abschluss eines mehrmonatigen Lehrgangs sowie die Bearbeitung zahlreicher verwaltungsrechtlicher Mandate voraus.

Weitere Informationen zu den Weiterbildungsmöglichkeiten bei Dolde Mayen & Partner unter: Karriere und bei TalentRocket.

Unser Kollege Dr. Lukas Knappe hat im vergangenen Jahr auf der Tagung „Das Planungsrecht der Transformationsprozesse“ des Forum Planungsrechts der Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft einen Vortrag zum Einsatz der Fachplanung als Transformationsinstrument und zu den „Erfahrungen mit dem Instrument der europäisierten Maßnahmenplanung“ gehalten.

Der Vortrag ist nun in Heft 4 der Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR), Seite 215 ff., als Aufsatz veröffentlicht. Der Aufsatz untersucht die verschiedenen Anwendungsfälle der Maßnahmenplanung, insbesondere die Luftreinhalteplanung sowie die wasserwirtschaftliche Planung, und setzt sich mit den zentralen Charakteristika und Herausforderungen dieses Planungsinstruments auseinander. Zudem zeigt er gemeinsame Rechtsfragen der Maßnahmenplanung auf und beleuchtet Transformationsprozesse auf der Ebene des Rechtsschutzes. Der Aufsatz ist auch über beck-online abrufbar.

Dr. Lukas Knappe
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knappe@doldemayen.de

Unter dem Eindruck des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der damit verbundenen Energiekrise ist ein Rechtsgebiet in den Fokus von Öffentlichkeit und Politik gerückt, das lange Zeit kaum Praxisrelevanz hatte – das Energiesicherungsrecht.

Bereits im Kontext der Ölkrise der 1970er Jahre hatte der Gesetzgeber mit dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) einen Regelungsrahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung im Falle von Energiekrisen geschaffen. Lange Zeit war es still um das EnSiG. Erst die jüngsten Entwicklungen auf dem Energiemarkt haben zu Änderungen und Ergänzungen in rascher Folge geführt: Allein zwischen Mai und Dezember 2022 wurde das Gesetz sechs Mal geändert.

Im Mai 2022 (BGBl. I S. 730) wurde zum Beispiel die sog. Treuhandverwaltung eingeführt (§ 17 EnSiG). Mit diesem Instrument kann der Bund im Interesse der Versorgungssicherheit für befristete Zeit die Führung eines Energieunternehmens übernehmen und auf eine ordnungsgemäße Betriebsführung hinwirken. Erste Anwendungsfälle waren die Anordnung der Treuhandverwaltung der Gazprom Germania GmbH (BAnz AT 17.06.2022 B15) und der Rosneft Deutschland GmbH (BAnz AT 16.09.2022 B1) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Letztere hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt (Urteil vom 14.03.2023 – 8 A 2.22).

Daneben sieht das EnSiG unterschiedliche Verordnungsermächtigungen vor, auf deren Grundlage u. a. die Elektrizitätssicherungsverordnung (EltSV) und die Gassicherungsverordnung (GasSV) erlassen wurden. Zweck der Verordnungen ist es, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Elektrizität und Gas im Krisenfall sicherzustellen. Hierzu sehen EltSV und GasSV recht weitreichende Eingriffsbefugnisse vor, die dem sog. Lastverteiler (auf Bundesebene: Bundesnetzagentur) die Steuerung von Erzeugung, Transport und Verbrauch von elektrischer Energie und Gas ermöglichen.

Literarisch nimmt sich den tagesaktuellen und interessanten Rechtsfragen des Energiebewirtschaftungsrechts der jüngst erschienene Beck’sche Online-Kommentar (BeckOK) Energiesicherungsrecht an, der von Prof. Dr. Jörg Gundel und Dr. Stephan Gerstner als Herausgeber verantwortet wird. Unser Kollege Dr. Raphael Pompl hat im „Gerstner/Gundel“ die Kommentierung der Elektrizitätssicherungsverordnung übernommen. Die Kommentierung ist über beck-online abrufbar.

 

Ansprechpartner:

Dr. Raphael Pompl
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Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-85
pompl@doldemayen.de

Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2022 einen Beschluss zur Berufsfreiheit veröffentlicht, der kaum wahrgenommen wurde, obwohl er sich mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst und damit weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Unser Kollege Dr. Sebastian Nellesen hat im Anwaltsblatt zu diesen Grundsatzfragen Stellung genommen. Seinen Aufsatz können Sie unter folgendem Link abrufen: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/berufsrecht/grundsatz-verhaeltnismaessigkeit  

Dr. Sebastian Nellesen
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Die EU hat am 22.12.2022 die Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien beschlossen. Die Verordnung ist bereits am 30.12.2022 in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber hat nun im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) ergänzende Regelungen geschaffen, die am 29.03.2023 in Kraft getreten sind. Beide Gesetzespakete sollen den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien beschleunigen:

1.  Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse

Die Schutzvorschriften zu Natura 2000, Artenschutz und Gewässern sehen jeweils Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen setzen u.a. ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Gründe der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit voraus (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG, § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG). Art. 3 Abs. 1 VO 2022/2577 schreibt vor, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ebenso ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen) im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Nach Erwägungsgrund (8) ist das eine widerlegbare Vermutung. Die Erteilung entsprechender Ausnahmen wird damit erleichtert; es gibt aber noch andere Ausnahmevoraussetzungen.

Die genannten Projekte von überwiegenden öffentlichen Interesse erhalten nach Art. 3 Abs. 2 VO 2022/2577 in Zulassungsverfahren bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität. Beim Artenschutz gilt dies nur, wenn Artenschutzmaßnahmen ergriffen werden. Ein ähnlicher Abwägungsvorrang ergibt sich auch aus dem nationalen Recht (vgl. z.B. § 2 EEG).

2.  Ausnahmen von der UVP-Pflicht

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorsehen, sofern ein Projekt in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze vorgesehenen Gebiet durchgeführt wird, das die Mitgliedstaaten ausgewiesen haben und das einer strategischen Umweltprüfung unterzogen worden ist.

Das ROGÄndG sieht solche Ausnahmen vor für bestimmte Gebiete von

Solarenergieanlagen in § 14b UVPG,

Energieleitungen in § 43m EnWG,

Windenergieanlagen an Land in § 6 WindBG und

Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen in § 72a WindSeeG.

Die UVP-Pflicht und Pflicht zur UVP-Vorprüfung wird aber auch unabhängig von der Lage in einem bestimmten Gebiet eingeschränkt: Sie entfällt für Solarenergieanlagen auf Dächern oder Bauwerken und Energiespeicher am selben Standort, wenn das Hauptziel der baulichen Anlage nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht (Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/2577). Gleiches gilt für das Repowering von Solarenergieanlagen, wenn es keine zusätzlichen Flächen benötigt und den Umweltschutzmaßnahmen entspricht, die für die ursprüngliche Anlage festgelegt wurden (Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EU) 2022/257). Soweit für andere Repowering-Projekte eine UVP erforderlich oder zu prüfen ist, sind nur die Auswirkungen der Änderung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt relevant (Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/257). Die Vorschriften zum Repowering betreffen alle erneuerbaren Energien, also z.B. auch die Wasserkraft (Art. 2 Nr. 10 Richtlinie (EU) 2018/2001).

3.  Ausnahmen vom Artenschutz

Nach Art. 6 Verordnung (EU) 2022/2577 können die Mitgliedstaaten in den genannten Gebieten auch Ausnahmen vom Artenschutz vorsehen. In diesem Fall muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um den unionsrechtlich vorgegebenen Schutz zu gewährleisten. Falls solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, muss der Betreiber einen finanziellen Ausgleich für Artenschutzprogramme zahlen.

Das ROGÄndG sieht solche Ausnahmen vor für bestimmte Gebiete von

Energieleitungen in § 43m EnWG,

Windenergieanlagen an Land in § 6 WindBG und

Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen in § 72a WindSeeG.

Bei den hiervon erfassten Vorhaben wird von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG abgesehen und es ist keine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatschG erforderlich. Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sieht das ROGÄndG vor, dass Minderungsmaßnahmen ergriffen werden und ein finanzieller Ausgleich für Artenhilfsprogramme geleistet wird. Für Windenergieanlagen an Land gilt die Einschränkung, dass das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegen darf. Für Windenergieanlagen auf See ist nach Ablauf von zwei Jahren auf Grundlage des Monitorings eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und sind, soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Auch bei diesen Regelungen bleiben viele Fragen offen.

4.  Einschränkung des Abwägungsgebots

Für Energieleitungen ist in § 43m Abs. 1 EnWG geregelt, dass Belange, die wegen Wegfalls der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass die im Rahmen der jeweiligen Strategischen Umweltprüfung ermittelte Datengrundlage für die Einbeziehung von Umweltbelangen in die Abwägung im Planfeststellungsverfahren maßgeblich und zugleich abschließend ist, auch bei hohem Abstraktionsgrad der vorangegangenen Strategischen Umweltprüfung. Eine Nachermittlung oder Vertiefung ist nicht notwendig. Diese Einschränkungen sind sehr weitgehend.

5.  Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Die Verordnung (EU) 2022/2577 regelt für bestimmte „Verfahren zur Genehmigungserteilung“ Fristen, die unmittelbar wirken, also keiner Umsetzung im nationalen Verfahrensrecht bedürfen. Für diese Genehmigungsverfahren gilt seit dem 30.12.2022 Folgendes:

  • Solarenergieanlagen: Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für Solarenergieanlagen auf Dächern oder Bauwerken darf nicht länger dauern als drei Monate, wenn das Hauptziel der baulichen Anlage nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht. Gleiches gilt für Energiespeicher am selben Standort (Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/2577). Für Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW wurde eine Genehmigungsfiktion eingeführt, wenn die zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb eines Monats nach Antragstellung „keine Antwort“ übermittelt haben und die bestehende Kapazität des Anschlusses nicht überschritten wird (Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/257).
  • Repowering-Projekte: Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte einschließlich etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen darf nicht länger dauern als sechs Monate (Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/257).
  • Wärmepumpen: Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von unter 50 MW darf nicht länger als einen Monat dauern, jenes für Erdwärmepumpen nicht länger als drei Monate (Art. 7 Verordnung (EU) 2022/257).

 

Dr. Bernd Schieferdecker
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-70
schieferdecker@doldemayen.de

Der britische Fachverlag Chambers und Partners stuft Dolde Mayen & Partner auch 2023 an der Spitze der deutschen Kanzleien im Öffentlichen Recht und im Umwelt- und Planungsrecht ein. Unangefochten belegt die Sozietät Platz 1 in den Kategorien „Public Law“ und „Public Law: Planning and Environment“.

Wie in den Rankings der Vorjahre würdigt Chambers Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde mit dem Titel „Senior Statespeople“ in den Kategorien „Public Law: General“ und „Public Law: Planning and Environment“ und zählt Prof. Dr. Thomas Mayen zu den führenden Beraterpersönlichkeiten (Band 1) in den Kategorien „Public Law: General“ und „TMT: Telecommunications“.

Das Telekommunikationsteam von Dolde Mayen & Partner wurde für seine starke Marktposition im Band 2 der Kategorie „TMT: Telecommunications“ ausgezeichnet.

Chambers & Partners erstellt seit 1999 die jährlichen Rankings von führenden Anwälten und Kanzleien in 180 Ländern. Grundlage der Recherche bildet die Befragung von tausenden Unternehmensjuristen und Rechtsberatern. Entscheidende Kriterien für die Bewertungen sind die Marktposition, das Mandantenfeedback und die Entwicklung der Kanzleien im vergangenen Jahr.

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Str. 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-30
stamm@doldemayen.de

Wir freuen uns sehr über zwei Partnerernennungen in unserem Stuttgarter Büro zum 01.01.2023:

Dr. Maria Marquard ist neue Partnerin der Sozietät Dolde Mayen & Partner. Sie hat 2018 als Rechtsanwältin bei uns angefangen. Seit 2021 war sie assoziierte Partnerin. Fachanwältin für Verwaltungsrecht ist sie seit letztem Jahr.

Dr. Raphael Pompl ist neuer assoziierter Partner. Er war bei uns schon als Referendar in der Wahlstation. Seit 2020 ist er als Rechtsanwalt bei uns tätig.

Die Ernennungen sind Ausdruck unserer hohen persönlichen und fachlichen Wertschätzung. Wir gratulieren Dr. Maria Marquard und Dr. Raphael Pompl herzlich!

Die Ernennungen zeigen auch: Wir stellen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als künftige Partnerinnen und Partner ein!

Unser Kollege Dr. Sebastian Nellesen und unser Referendar Timm Wiedmeyer, LL.B. (Köln/Paris 1) befassen sich im aktuellen Heft der „Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ (NVwZ 2022, S. 1759 ff.) ausführlich mit den Voraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage im Verwaltungsprozess. Obwohl schon seit längerer Zeit höchstrichterlich geklärt ist, dass die Zwischenfeststellungsklage im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist, bestehen weiterhin Unklarheiten bei ihren Voraussetzungen. Im Schrifttum hat sie bisher wenig Beachtung gefunden. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass in der Praxis eine Fülle von Anwendungsmöglichkeiten besteht.

 

Dr. Sebastian Nellesen/Timm Wiedmeyer, LL.B (Köln/Paris 1)
„Die Zwischenfeststellungsklage im Verwaltungsprozess“
NVwZ 2022, 1759 ff.

 

Dr. Sebastian Nellesen
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-80
nellesen@doldemayen.de

Die Kanzlei Dolde Mayen & Partner konnte auch in diesem Jahr ihre Führungsposition im Bereich Umwelt- und Planungsrecht sowie im Verfassungs- und Wirtschaftsrecht behaupten. Laut JUVE ist Dolde Mayen & Partner eine „Ausnahmeerscheinung“ im Umwelt- und Planungsrecht sowie Verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht und als „Spitzeneinheit gesetzt“. In beiden Kategorien gehört Dolde Mayen & Partner der lediglich drei Kanzleien zählenden Spitzengruppe von Kanzleien an, die in beiden Bereichen mit fünf Sternen ausgezeichnet worden sind.

Herausragend bewertet wird Dolde Mayen & Partner zudem im Bereich Telekommunikation. JUVE betont die Exzellenz der TK-Regulierungspraxis. Auch im Bereich energiewirtschaftliche Regulierung und im Bereich Verkehrssektor/Regulierte Industrien empfiehlt JUVE Dolde Mayen & Partner.

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Str. 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-30
stamm@doldemayen.de

Am 13. Oktober 2022 fand erneut ein Dolde-Mayen-Kompetenztraining statt. Thema der Fortbildungsveranstaltung für junge Anwälte und Referendare war diesmal „Verhandlungsführung“.

Bereits am Vortag der Veranstaltung sind die teilnehmenden Anwälte und Referendare aus Stuttgart nach Bonn angereist. Zusammen mit Referendaren, Anwälten und Partnern aus dem Bonner Büro nahmen sie an einem Kochkurs teil und haben beim anschließenden Abendessen einen unterhaltsamen Abend verbracht.

Am nächsten Tag wurden die Teilnehmer von der Trainerin, Frau Karen Brandl, intensiv rund um das Thema Verhandlungsführung geschult. Im Vordergrund stand die theoretische Fortbildung zu interessenorientierten Verhandlungsmethoden und die praktische Anwendung des Gelernten in simulierten Verhandlungen. Die Teilnehmer analysierten und übten unterschiedliche Verhandlungsstrategien anhand konkreter Beispielsfälle. Es wurde anschaulich, dass die richtige Verhandlungsführung in gerichtlichen und außergerichtlichen Situationen oft der Schlüssel zum Erfolg ist.

Die Veranstaltung war aufgrund der instruktiven Aufbereitung der Thematik durch Frau Brandl und der motivierten Teilnehmer auch für die erfahreneren Anwälte gewinnbringend. Das gemeinsame Kochen und Abendessen sowie interaktive Verhandeln mit den Kollegen und Referendaren hat vor allem aber auch persönlich viel Spaß gemacht. Wir freuen uns sehr auf das nächste Dolde-Mayen-Kompetenztraining, das voraussichtlich im Frühjahr 2023 stattfinden wird. Auch dann sind wieder (unsere) Referendare und (bei verfügbarer Kapazität) Studenten herzlich eingeladen, sich für die Teilnahme zu bewerben.

Dr. Oliver Moench
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
GENO Haus Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-75
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Zur Erreichung der Klimaschutzziele von Paris und einer von fossilen Energieressourcen weitgehend unabhängigen Energieversorgung ist eine drastische Steigerung des Ausbaus der Windenergie erforderlich. Als ein wesentliches Hemmnis für den Ausbau der Windenergie an Land hat der Gesetzgeber zurecht den Mangel an Flächen identifiziert. Nach Angaben der Bundesregierung standen zuletzt nur 0,5% der Bundesfläche für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung.

Um dem zu begegnen, hat der Deutsche Bundestag am 07.07.2022 im Rahmen des sog. Osterpakets das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz wurde am 28.07.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1353) verkündet und tritt am 01.02.2023 in Kraft.

Ein Kernstück des Gesetzes ist das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das den Ländern erstmals verbindliche Flächenziele für den Ausbau der Windenergie an Land vorgibt. Bis Ende 2027 müssen die Länder durchschnittlich 1,4%, bis Ende 2032 durchschnittlich 2% der Bundesfläche für die Windenergie durch Ausweisung von Windenergiegebieten in Raumordnungs- oder Bauleitplänen bereitstellen. Die Zielwerte werden durch einen Verteilungsschlüssel auf die Länder verteilt. Die Flächenbeitragswerte der Länder bewegen sich für das Zieljahr 2032 zwischen 0,5% (Berlin, Bremen, Hamburg) und 2,2% (Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen) der Landesfläche. Zur Erreichung ihres Flächenbeitragswerts können die Länder selbst Windenergiegebiete ausweisen, etwa in einem Landesentwicklungsplan. Sie können aber auch Teilflächenziele definieren, die von den Trägern der Regionalplanung oder den kommunalen Planungsträgern durch Ausweisung von Windenergiegebieten etwa in Regional- oder Flächennutzungsplänen zu erfüllen sind.

Für Baden-Württemberg beträgt der Flächenbeitragswert für das Jahr 2032 1,8% der Landesfläche. Das Landesflächenziel des baden-württembergischen Klimaschutzgesetzes, nach dem in den Regionalplänen für das Jahr 2040 Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 2% der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik festgelegt werden müssen, korrespondiert damit (noch) nicht.

Zu grundstürzenden Änderungen führt das Wind-an-Land-Gesetz bei den Vorgaben für die Ausweisung von Flächen für die Windenergie. Bislang sind Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Um eine „Verspargelung“ der Landschaft zu verhindern, können in Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen werden. Diese Konzentrationsflächen entfalten gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außergebietlich eine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen. Nach dem Wind-an-Land-Gesetz ist die Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen Geschichte. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB findet auf Windenergieanlagen künftig keine Anwendung mehr. Die Ausschlusswirkung bestehender oder noch bis 01.02.2024 ausgewiesener Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen entfällt spätestens am 31.12.2027. Die kleinteilige und viele Planungsträger überfordernde Rechtsprechung zu Konzentrationsflächenplanung, die verlangte, im gesamten Planungsraum für die Windenergie ungeeignete sog. harte Tabuzonen zu identifizieren und sog. weiche Tabuzonen festzulegen, auf denen keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen, wird für den Bereich Windenergie verabschiedet. Künftig ist es bei der Ausweisung von Windenergiegebieten unerheblich, welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Windenergie geeignet sind.

Die Möglichkeit zur planerischen Steuerung von Windenergieanlagen bleibt allerdings in anderem Gewand erhalten. Künftig gilt, dass Windenergieanlagen im Außenbereich außerhalb von Windenergiegebieten entprivilegiert werden – und damit faktisch unzulässig sind –, wenn festgestellt wird, dass der Flächenbeitragswert bzw. das für die betreffende Region oder Kommune geltende Teilflächenziel erreicht ist. Werden die Flächenbeiträge nicht erreicht, ist der gesamte Außenbereich für Windenergieanlagen offen. Der Druck auf die zuständigen Planungsträger, die geforderten Flächen auszuweisen, ist daher erheblich.

Weitere Änderungen des Baugesetzbuchs betreffen die künftig nur noch eingeschränkte Zulässigkeit landesrechtlicher Abstandsregeln wie der bayerischen „10H-Regelung“ und das Repowering bestehender Windenergieanlagen, das bis 31.12.2030 auch außerhalb von Windenergiegebieten möglich ist, selbst wenn der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel erreicht ist.

Das ambitionierte Gesetz, mit dem der Gesetzgeber der komplexen Dogmatik zur Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen ein Ende bereitet, die in all ihren Feinheiten dazu geführt hat, dass der Aufwand für derartige Planungen enorm ist und dennoch kaum ein Plan der gerichtlichen Kontrolle standhält, ist zu begrüßen. Es ist allerdings absehbar, dass das Wind-an-Land-Gesetz die Gerichte mit einer Vielzahl neuer Fragen beschäftigen wird. Dies betrifft neben Fragen zum Erreichen der Flächenbeitragswerte etwa die künftigen Anforderungen an die Ausweisung von Windenergiegebieten auf den verschiedenen Planungsebenen, die nicht ganz ohne die im Zusammenhang mit der bisherigen Konzentrationsflächenplanung entwickelten Kriterien auskommen wird.

Abzuwarten bleibt, wie die Länder die neuen bundesrechtlichen Vorgaben umsetzen. Sie müssen dem Bund bis 31.05.2024 nachweisen, dass sie Aufstellungsbeschlüsse zur Ausweisung ausreichender Flächen gefasst oder in Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen in ausreichendem Umfang regionale oder kommunale Teilflächenziele festgesetzt haben.

Dr. Moritz Lange
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Dolde Mayen & Partner gehört nach Einschätzung des Wirtschaftsmagazins WirtschaftsWoche zu den renommiertesten Kanzleien Deutschlands im Umwelt- und Bauplanungsrecht. Unsere Kanzlei wurde daher auch im diesjährigen Ranking der WirtschaftsWoche mit dem Siegel TOP Kanzlei 2022 im Umwelt- und Bauplanungsrecht ausgezeichnet. Klaus-Peter Dolde, Rainard Menke und Markus Deutsch werden in diesem Rechtsgebiet als TOP Anwälte 2022 empfohlen.

Für das Ranking befragte das Handelsblatt Research Institute (HRI) über 1.200 Juristen aus 148 Kanzleien nach ihren renommiertesten Kollegen im Vergaberecht und Umwelt- und Bauplanungsrecht. Nach Bewertung der Jury setzen sich für Umwelt- und Bauplanungsrecht 26 Kanzleien mit 37 Juristen durch.

Dr. Moritz Lange
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-60
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Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Sebastian Nellesen haben das Bundesverfassungsgericht in einem Rechtsstreit mit dem AfD-Bundesverband vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erfolgreich vertreten. Die Klage der AfD wurde abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Hintergrund des Verfahrens ist die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, den Mitgliedern des Vereins „Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V.“ seine Presseerklärungen in anstehenden Urteilsverkündungen in Papierform und mit Sperrfrist versehen bereits am Vorabend des Verkündungstermins zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin erblickt in dieser Praxis eine Verletzung ihrer Rechte und eine unzulässige Verzerrung des politischen Wettbewerbs. Dem ist die 3. Kammer des VG Karlsruhe nicht gefolgt.

Zur Pressemitteilung des VG Karlsruhe geht es hier.

Prof. Dr. Thomas Mayen
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rheinauen Carré
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-10
mayen@doldemayen.de

Dr. Sebastian Nellesen
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rheinauen Carré
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-80
nellesen@doldemayen.de

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 2022 über die Äußerungen von Bundeskanzlerin a.D. Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 entschieden. Mit 5:3 Stimmen hat das BVerfG eine Verletzung der Chancengleichheit der Antragstellerin festgestellt. Die Richtermehrheit stützt ihre Argumentation an mehreren Stellen auf die Auffassung unseres Kollegen Dr. Sebastian Nellesen, der das Urteil zugleich im aktuellen Heft der NVwZ (2022, 1127 f.) kommentiert.

Dr. Sebastian Nellesen
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-80
nellesen@doldemayen.de

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundestag am 07.07.2022 das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verabschiedet.

Hauptziel der Novelle ist die Beschleunigung des Ausbaus der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie an Land. Nach der Gesetzesbegründung erfordern die Ziele der Treibhausgasneutralität bis 2045 und der zeitnahen Unabhängigkeit von russischen Energieimporten ein hohes Tempo in den Planungs- und Genehmigungsverfahren. Diese sollen vereinfacht und beschleunigt werden (BT-Drucks. 20/2354, S. 1).

Bundesumweltministerin Steffi Lemke sagt dazu: „Mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz ermöglichen wir straffere, schnellere und rechtssichere Verfahren für den Ausbau der Windenergie. Gleichzeitig wahren wir hohe ökologische Schutzstandards und unterstützen gefährdete Arten langfristig durch ein neues Artenhilfsprogramm.

Mit der Novelle wird ein neuer § 45b BNatSchG zum „Betrieb von Windenergieanlagen an Land“ geschaffen. Änderungen ergeben sich dadurch vor allem beim besonderen Artenschutz, genauer: dem artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), das Windenergievorhaben häufig entgegengehalten wird.

Zum Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt der Betrieb einer Windkraftanlage gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot, wenn das Vorhaben das Kollisionsrisiko für geschützte Tiere in signifikanter Weise erhöht. Dabei bleibt es (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG). Um die Frage, ob eine solche signifikante Steigerung des Tötungsrisikos vorliegt, herrscht in der Praxis oft Streit. Für Brutvögel will die Gesetzesänderung jetzt Abhilfe schaffen.

Kollisionsgefährdete und damit prüfungsrelevante Brutvogelarten (z. B. der Rotmilan) werden in Anlage 1 zum BNatSchG abschließend aufgelistet und artenspezifische Prüfabstände festgelegt („Nahbereich“, „zentraler Prüfbereich“ und „erweiterter Prüfbereich“).

Dabei gilt:

  • Im „Nahbereich“ um den Brutplatz einer kollisionsgefährdeten Vogelart (je nach Vogelart: 350 m bis 1.500 m Abstand) gilt das Tötungs- und Verletzungsrisiko für diese Art als signifikant erhöht (§ 45b Abs. 2 BNatSchG n. F.). Im Ergebnis führt das zu einer „Tabuzone“ für Windkraftanlagen im Kernbereich des Gesamthabitats, die allenfalls über eine artenschutzrechtliche Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) überwunden werden kann.
  • Im „zentralen Prüfbereich“ um den Brutplatz (je nach Vogelart: 450 m bis 3.000 m Abstand) besteht eine Regelvermutung für ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko, das durch geeignete Maßnahmen (z. B. Habitatpotentialanalyse, Raumutzungsanalyse oder fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen) widerlegt werden kann (§ 45b Abs. 3 BNatSchG n. F.).
  • Im „erweiterten Prüfbereich“ um den Brutplatz (je nach Vogelart: 2.000 m bis 5.000 m Abstand) besteht eine Regelvermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt (§ 45b Abs. 4 BNatSchG n. F.). Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Exemplaren einer kollisionsgefährdeten Brutvogelart in dem vom Rotor überstrichenen Bereich deutlich erhöht ist und die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden kann.
  • Außerhalb des „erweiterten Prüfbereichs“ ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko nicht signifikant erhöht und Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht erforderlich (§ 45b Abs. 5 BNatSchG n. F.).

Ob die artenspezifischen Prüfbereiche zu einer Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen führen werden, bleibt abzuwarten. Ihr Anwendungsbereich ist beschränkt: Nicht erfasst wird der Umgang mit der betriebsbedingten Kollisionsgefährdung von Ansammlungen (Kolonien, bedeutende Brut- und Rastgebiete, Schlafplatzansammlungen) bzw. während der Zeiten des Vogelzuges. Die Kollisionsgefahr während der Zugzeiten wird als Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aber regelmäßig ebenfalls eingewandt. Verstöße gegen das Tötungsverbot bei der Errichtung von Windenergieanlagen sowie gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sollen von der Neuregelung ebenfalls unberührt bleiben.

Mit der Novelle wird zudem im Gesetz klargestellt, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (§ 45b Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG n. F.). Relevanz erlangt das vor allem für die Erteilung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG aus Gründen des öffentlichen Interesses (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG).

Weitere artenschutzbezogene Erleichterungen sind für das sog. Repowering von Windenergieanlagen an Land vorgesehen, also die Modernisierung von Anlagen(teile). Dazu sollen die windkraftspezifischen Regelungen des § 16b Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in das Bundesnaturschutzgesetz überführt und ergänzt werden (§ 45c BNatSchG n. F.).

Außerdem sollen Windenergieanlagen in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen in Landschaftsschutzgebieten errichtet und betrieben werden dürfen (§ 26 Abs. 3 BNatSchG n. F.).

 

Dr. Raphael Pompl
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Die Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins e.V. (DAV) hat Herrn Dr. Sebastian Nellesen in den Ausschuss Verfassungsrecht des DAV berufen. Der Ausschuss nimmt zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzentwürfen und in verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung, in denen das Bundesverfassungsgericht dem DAV Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

 

Prof. Dr. Thomas Mayen
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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0228 / 323 002-80
mayen@doldemayen.de

Wir freuen uns, dass unsere Sozietät im aktuellen Ranking des Handelsblatts als „Kanzlei des Jahres“ für Öffentliches Wirtschaftsrecht ausgezeichnet wurde.

Außerdem nehmen Anwälte unserer Sozietät erneut Spitzenpositionen ein. Als „Deutschlands Beste Anwälte“ wurden ausgezeichnet: Markus Deutsch (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Telekommunikationsrecht, Umweltrecht), Klaus-Peter Dolde (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Umweltrecht), Thomas Mayen (Energierecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Telekommunikationsrecht),  Winfried Porsch (Umweltrecht) und Christian Stelter (Energierecht).

Besonders gratulieren wir Andrea Vetter, die nicht nur zu den besten Anwälten im Öffentlichen Wirtschaftsrecht und Umweltrecht gehört, sondern zudem als „Anwältin des Jahres 2022“ im Umweltrecht ausgezeichnet wurde.

Das Handelsblatt-Ranking basiert auf einer Umfrage von Best Lawyers. Best Lawyers ermittelt die renommiertesten Rechtsberater in einem umfangreichen Peer-to-Peer-Verfahren. In diese Umfrage fließen ausschließlich Empfehlungen von Anwältinnen und Anwälten ein, die nach der Reputation ihrer Konkurrenten befragt werden. Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, dass sie selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen können, Empfehlungen aussprechen.

Zum Ranking des Handlesblatt kommen Sie hier.

Dr. Raphael Pompl
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
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Dr. Elena Freiburg ist Anwältin für öffentliches Recht und promovierte Geographin. Seit September 2020 arbeitet sie am Bonner Standort von Dolde Mayen & Partner. Im Interview für Talent Rocket erklärt die Bonnerin, wie sie es geschafft hat, sich doppelt zu qualifizieren. Und sie führt aus, wie sie heute in der Mandatsarbeit von ihrem ersten Studium, der Geographie, profitiert.

Ihr Fazit:

Es gibt nicht nur gerade Wege, um Anwältin zu werden. Eine Doppelqualifikation ist schön, doch nicht unbedingt notwendig. Es gibt keinen Grund zu resignieren, wenn sich die Chance nicht bietet.

Lesen Sie das ganze Interview Es gibt nicht nur gerade Wege, um Anwältin zu werden“ 

Für Ihre Fragen sind wir da. Über Feedback freuen wir uns.

Dr. Elena Freiburg
Dolde Mayen & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-70
freiburg@doldemayen.de

Um die Ausbauziele für Windenergie im Land Baden-Württemberg zu erreichen, ist eine Beschleunigung der Verfahren notwendig. Die Fraktionen GRÜNE und CDU im Landtag von Baden-Württemberg haben deshalb einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der VwGO vorgelegt (LT-Drucksache. 17/2150). Der Entwurf regelt die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Verwaltungsverfahren, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen zum Gegenstand haben.

Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Landtag von Baden-Württemberg hat Herrn Dr. Winfried Porsch als langjährigen Berater von Vorhabenträgern und Genehmigungsbehörden im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen und Kommentator des Widerspruchsverfahrens im Großkommentar von Schoch und Schneider zur VwGO zur öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf am 05.05.2022 geladen.

Herr Dr. Porsch hat sich bei der öffentlichen Anhörung kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert. Zwar ist die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windenergieanlagen, die im Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen sind, ohne wesentlichen Funktionsverlust vertretbar. Bei diesen Verfahren wird die verwaltungsverfahrensrechtliche Rechtsschutzfunktion durch die Öffentlichkeitsbeteiligung „vorverlagert“. Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt wurden, sollte das Widerspruchsverfahren demgegenüber als bürgerfreundlicher Rechtsbehelf beibehalten werden.

Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens wird im Übrigen zu keiner erheblichen Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie führen. Die Abschaffung hat keine Auswirkungen auf die Dauer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Effektive Beschleunigungsmaßnahmen müssen bei der Dauer des Genehmigungsverfahrens ansetzen, nicht beim nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren.

Die vollständige Stellungnahme von Herrn Dr. Porsch bei der öffentlichen Anhörung steht zum Download bereit.

Dr. Winfried Porsch
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
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(0711) 601 701-40
porsch@doldemayen.de

 

Die Festsetzung von Emissionskontingenten für Lärm wurde und wird in der Planungspraxis zur Lösung von Immissionskonflikten im Verhältnis zwischen Gewerbeansiedlungen und Wohnen genutzt. Die Festsetzung dient zum einen der Sicherstellung eines verträglichen Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe. Zum zweiten soll damit die zulässige Gesamtemission eines Gewerbegebietes gerecht verteilt und ein „Windhundrennen“ um die zulässigen „Lärmrechte“ vermieden werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 2017 an die Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage für diese Festsetzung neue Anforderungen gestellt. Sowohl für die gebietsinterne als auch für die gebietsübergreifende Gliederung verlangt das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Teilgebiet ohne Emissionskontingentierung oder mit solchen Emissionskontingenten notwendig ist, die jeden im Gebietstyp zulässigen Gewerbebetrieb ermöglichen. In weiteren aktuellen Entscheidungen hat es die daraus folgenden Anforderungen näher umrissen.

Im Jubiläumsheft der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht zum 50-jährigen Anwaltsjubiläum von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde setzt sich Dr. Rainard Menke mit dieser Rechtsprechung auseinander. Er kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der offenen Fragen in vielen Fällen Emissionskontingente für Lärm im Bebauungsplan rechtssicher festgesetzt werden können. Dies gilt vor allem für die gebietsübergreifende Gliederung.

Der Beitrag ist in der NVwZ 2022, S. 444 bis 449 veröffentlicht.

Dr. Rainard Menke
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
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Von sogenannten Dualen Systemen, die Verpackungen erfassen und einer Verwertung zuführen, kann nach dem Verpackungsgesetz die Leistung einer Sicherheit für den Fall verlangt werden, dass sie ihre Pflichten nach dem Verpackungsgesetz, aus einer Abstimmungsvereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder aus Rahmenvorgaben nach dem Verpackungsgesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Kritik an der hinreichenden Bestimmtheit und damit an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesvorschrift geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben dagegen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 18 Abs. 4 VerpackG mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes und des Vorbehalts des Gesetzes.

Im Jubiläumsheft der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht zum 50-jährigen Anwaltsjubiläum von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde setzt sich Frau Dr. Andrea Vetter mit dieser Rechtsprechung auseinander. Sie kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass § 18 Abs. 4 VerpackG verfassungsgemäß ist und von Dualen Systemen auf dieser Grundlage eine Sicherheit gefordert werden kann.

Der Beitrag ist in NVwZ 2022, S. 438 bis 444 veröffentlicht.

Dr. Andrea Vetter
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Zweimal erfolgreich beim Verfassungsgerichtshof NRW. Der 4. April war ein guter Tag für Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Sebastian Nellesen: Sowohl im Verfahren für die Landesregierung NRW als auch den Präsidenten des Landtags NRW wurden die gegnerischen Anträge der beschwerdeführenden Kommunen bzw. der Landtagsfraktion der AfD zurückgewiesen. Gegenstand des Organstreitverfahrens war die Behandlung eines Gesetzentwurfs der AfD-Fraktion NRW durch den Landtagspräsidenten. Die Kommunalverfassungsbeschwerden der Städte Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Köln richteten sich hingegen gegen die nordrhein-westfälische Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz (DVO ProstSchG NRW).

Nähere Informationen finden sich in den Pressemitteilungen des VerfGH NRW hier und hier.

Prof. Dr. Thomas Mayen
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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53175 Bonn
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Dr. Sebastian Nellesen
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Rheinauen Carré
Mildred-Scheel-Straße 1
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Am 27. März jährte sich die Zulassung von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde zur Anwaltschaft zum fünfzigsten Mal. Diesen besonderen Anlass feierten der Jubilar und die Sozietät mit Weggefährten, Mandanten und Gästen im „CUBE“ über den Dächern des Stuttgarter Schlossplatzes.

Zu Beginn der Veranstaltung beleuchtete Dr. Rainard Menke, den über 35 gemeinsame Anwaltsjahre mit dem Jubilar verbinden, einige Schlaglichter aus dem beeindruckenden Anwaltsleben von Prof. Dr. Dolde. Er berichtete von der Tätigkeit des Jubilars im Büro Gleiss Lutz Hootz Hirsch & Partner, der „Wiege seiner anwaltlichen Tätigkeit“. Einige Traditionen aus dieser Zeit bestehen bis heute fort, z. B. das Prinzip der offenen Tür und das Mentorensystem für junge Anwälte/-innen.

Weiter illustrierte Dr. Menke die besondere Expertise von Prof. Dr. Dolde anhand einiger ausgewählter Fälle: So etwa die Verfahren um das Kernkraftwerk Wyhl und das Mercedes-Benz-Gelände in Boxberg, die wegweisende atom- und eigentumsrechtliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hervorbrachten. Außerdem berichtete Dr. Menke über die zahlreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten des Jubilars und seine herausragenden wissenschaftlichen Leistungen, die im Jahr 1984 auch zur Berufung zum Honorarprofessor durch die Universität Tübingen führten.

„Nach 50 Jahren kann man sagen, dass Herr Dolde eine der herausragenden Anwaltspersönlichkeiten in unserem Land ist“, resümierte Dr. Menke, „er hat viele große Fußabdrücke hinterlassen. Anwalt ist für ihn nicht nur ein Beruf, sondern Berufung. Heute ist er der Doyen der öffentlich-rechtlichen Anwälte.“

Im Anschluss hielt Prof. Dr. Michael Eichberger, Richter am Bundesverfassungsgericht a. D., ein hochinteressantes Fachreferat zum Thema „Der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts – zwischen Mythos und Wirklichkeit“. Nach einem Überblick über die „klimatologischen Gegebenheiten der Erderwärmung“ widmete er sich den zentralen verfassungsrechtlichen Kernaussagen der Entscheidung: der substantiellen Anreicherung des Art. 20a GG durch den Klimaschutz und der „intertemporalen Freiheitssicherung“.

Das Bundesverfassungsgericht werte die Staatszielbestimmung Umweltschutz mit einem justiziablen klimaschutzrechtlichen Gehalt auf. Das „Klimaschutzgebot“ genieße zwar keinen absoluten Vorrang gegenüber allen anderen Verfassungsbelangen, könne aber nur mit gewichtigen Gegengründen überwunden werden. Ohne neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gute Begründung könne der Gesetzgeber von der Bindung an die Klimaschutzziele des Pariser Übereinkommens nicht abweichen.

Einen „verfassungsdogmatischen Paukenschlag“ des Klimabeschlusses sieht Prof. Dr. Eichberger in der intertemporalen Bedeutung der Freiheitsgrundrechte. Ausgehend vom sog. „Budgetansatz“ führe jede heute stattfindende CO2-Emission zu einer entsprechenden Verminderung des verbleibenden CO2-Restbudgets. Heute zu großzügig verbrauchte Anteile des CO2-Restbudgets führten morgen zu umso massiveren Einschränkungen CO2-relevanter Freiheitsbetätigungen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlange vom Staat eine „gerechte Verteilung der CO2-Emissionsoptionen über die Zeit und zwischen den Generationen“. Der Klimaschutzbeschluss gehöre zu einer der ganz großen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. „Kein Mythos, sondern Wirklichkeit“, meinte Prof. Dr. Eichberger in Anspielung auf den Vortragstitel.

Gegenstand des Beschlusses sei aber in erster Linie die Verfassungsauslegung im Hinblick auf daraus für den Gesetzgeber folgende Berücksichtigungs- und Schutzpflichten. Im Rahmen behördlicher Zulassungsentscheidungen könnten wichtige Verteilungsentscheidungen, wer wann wieviel an CO2 emittieren dürfe, nicht getroffen werden. Erst brauche es eine gesetzgeberische Verteilungsentscheidung. Der Klimaschutzbeschluss belasse dem Gesetzgeber dabei Spielräume. Der teils erhobene Vorwurf der Übergriffigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Gesetzgeber sei daher eher Mythos als Wirklichkeit.

Prof. Dr. Dolde bedankte sich herzlich bei seinen Vorrednern für Ihre Festvorträge und bei den Anwesenden für ihr Kommen. Er hielt außerdem fest, was für ihn wichtig und prägend war. Nach Studium und Promotionszeit verließ er die Universität und wurde Anwalt mit dem Ziel, auch künftig im öffentlichen Recht zu arbeiten und die Wissenschaft nicht aus den Augen zu verlieren.

Die ersten 18 Anwaltsjahre hätten – vor allem durch die beeindruckende Person Alfred Gleiss – sein Verständnis von anwaltlicher Arbeit in einer Sozietät geprägt. „Dazu gehört, dass es wissenschaftlich fundiert ist“, so Prof. Dr. Dolde, „dazu gehört weiter, dass es auch für Nichtjuristen nachvollziehbar in einer verständlichen Sprache formuliert wird.“

Freude an der Arbeit setze eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mandanten und mit anderen Beratern voraus, insbesondere den kritischen Dialog, Toleranz und die Freiheit, unabhängig zu denken und zu beraten. Seinen Mandanten dankte Prof. Dr. Dolde dafür, dass er stets sagen könne:

„Ich werde dafür bezahlt, dass ich sage was ich denke,
nicht dafür, dass ich sage, was man von mir hören will.“

Warum man sich 50 Jahre anwaltliche Arbeit antue? Weil die Grundlagen für die Freude an der Arbeit erhalten geblieben seien. Dazu gehöre auch die Freude an der Zusammenarbeit mit den jüngeren Kolleginnen und Kollegen, die mit frischem Elan an die Arbeit gingen, das Zusammenleben und die Zusammenarbeit bereicherten und dadurch die Grundlage dafür schufen, dass auch künftig die Freude an der Arbeit das Werk vortrefflich geraten lasse.

Anschließend übergab Prof. Dr. Achim Schunder – sehr zur freudigen Überraschung des Jubilars – eine zu Ehren von Prof. Dr. Doldes Anwaltsjubiläum gestaltete Ausgabe von Heft 7/2022 der „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“, mit Beiträgen seiner Sozietätskolleginnen und Sozietätskollegen (mehr zu dieser Ausgabe der NVwZ können Sie bald hier unter „Aktuelles“ lesen).


 

 

 

 

 
 

Vor dem Nachtisch des Festmenüs würdigte schließlich Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer die herausragenden Leistungen des Jubilars und bereicherte die Veranstaltung mit einigen launigen Anekdoten aus der gemeinsamen Zeit in der Kanzlei Gleiss Lutz.

Kontakt:

Dr. Raphael Pompl
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
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pompl@doldemayen.de

Der renommierte britische Fachverlag Chambers and Partners setzt Dolde Mayen & Partner in Deutschland an die Spitze der Kanzleien im Bereich Public Law und Public Law: Planning and Environment. Bei den aktuell erschienenen Europe Guide Rankings 2022 erreicht Dolde Mayen & Partner in diesen Kategorien Platz 1.

In der Begründung von Chambers heißt es:

„Dolde Mayen & Partner is one of Germany’s leading public law boutiques with considerable expertise in planning, environmental and administrative issues. The team handles a broad array of mandates, from appeals against COVID-19 measures and compensation claims to freedom of information requests and the prohibition of the right to assembly. National security sensitive cases are also managed by Dolde Mayen & Partner. Furthermore, the firm enjoys a strong standing in the planning and environmental market, often assisting with waste water issues in relation to energy plants. Additional expertise lies in soil contamination, planning approval procedures and related disputes. Being operative on all levels throughout Germany from municipal to regional to national makes the firm a good choice for state bodies and institutions as well as well-known corporates.“

„Dolde Mayen & Partner is a great firm with great lawyers“, bestätigen Mandanten, die das Kanzleiteam als „top“ im Planungs- und Umweltrecht einordnen.

Im Telekommunikationsrecht wurden nur zwei Kanzleien höher kategorisiert als Dolde Mayen & Partner. Chambers betont die außergewöhnliche Expertise des Kanzleiteams. Ein Mandant bestätigt: „Dolde Mayen & Partner is great for telecommunication regulation.“.

In den Kategorien Öffentliches Recht und Umwelt- und Planungsrecht wird Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde als „Senior Statesman“ besonders hervorgehoben. Ein Mandant bezeichnet Prof. Dr. Dolde als „the grand seigneur of environmental and planning law“. Als führende Beraterpersönlichkeit wird Prof. Dr. Thomas Mayen benannt (Band 1 Öffentliches Recht und Band 1 Telekommunikationsrecht). „He is one of the specialist in the regulatory field“, bestätigt ein Mandant, während ein anderer Mandant betont: „For constitutional cases I would recommend Thomas Mayen.“.

Chambers & Partners erstellt seit 1999 die jährlichen Rankings von führenden Anwälten und Kanzleien in 180 Ländern. Grundlage der Recherche bildet die alljährliche Befragung von tausenden Unternehmensjuristinnen und -juristen Sowie Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern. Entscheidende Kriterien für die Bewertungen sind die Marktposition, das Mandantenfeedback und die Entwicklung der Kanzleien im vergangenen Jahr.

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Spätestens seit dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist klar, dass die Politik künftig mehr tun muss, um die Bürger vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Das Grundgesetz verlangt effektive Klimaschutzmaßnahmen und den rechtzeitigen Übergang hin zur Klimaneutralität.

Eines der Kernanliegen des Koalitionsvertrages ist daher der Klimaschutz. Dies zeigt bereits die Präambel. Sie nennt als Startschuss für die „Ampelkoalition“ im Sinne einer den gesamten Koalitionsvertrag umklammernden Eröffnungsbilanz die Klimakrise als Gefahr für die Lebensgrundlagen sowie für Freiheit, Wohlstand und Sicherheit. Oberste Priorität des Koalitionsvertrages hat daher die Erreichung der Klimaschutzziele von Paris („1,5-Grad-Ziel“). Dabei soll im Jahr 2045 Klimaneutralität erreicht werden. Hierzu streben die Koalitionäre die Neubegründung einer sozial-ökologischen Markwirtschaft an.

Der Koalitionsvertrag versteht den Klimaschutz daher auch als Querschnittsaufgabe und widmet ihm ein eigenes Kapitel. Klimaschutz umfasst die Bereiche Wirtschaft, Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Ernährung, Mobilität, Klima, Energie und Transformation. Er wirkt sich damit auf nahezu alle Politikbereiche aus. Über allem steht das Ziel Deutschland so schnell wie möglich auf den 1,5 Grad Pfad zu bringen.

Als spezifisch klimaschutzbezogene Regelungen hat sich die „Ampelkoalition“ auf Folgendes verständigt:

  • Noch im Jahr 2022 strebt die Koalition eine Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes an. Dazu will sie ein Klimaschutz-Sofortprogramm mit allen notwendigen Gesetzen, Verordnungen und Maßnahmen auf den Weg bringen. Inhaltlich bleibt der Koalitionsvertrag hier aber vage. Geplant ist vor allem ein sog. Klima-Check: Jedes Ressort soll seine Gesetzesentwürfe auf ihre Klimawirkung sowie die Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen hin prüfen. Zudem sollen die Sektoren Verkehr, Bauen und Wohnen, Stromerzeugung, Industrie und Wirtschaft noch stärker in die Pflicht genommen werden, tatsächlich Beiträge zu Erreichung von Klimaneutralität zu leisten. Dies soll in einem jährlichen Monitoring überprüft werden.
  • Eines der zentralen Projekte ist eine drastische Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien (siehe hierzu bereits den Beitrag von Herrn Dr. Hangst auf der Homepage). 2030 sollen 80% des Bruttostrombedarfs daraus gedeckt werden. Um dies zu erreichen, soll vor allem die Nutzung der Windenergie verstärkt werden. 2 % der Landesflächen sollen künftig für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. In ganz Deutschland soll zeitnah verbrauchsnah Onshore-Windenergie zur Verfügung stehen. Parallel dazu soll der Ausbau der Windenergie auf See weiter forciert werden. Diese soll nach den Plänen der Koalition Priorität gegenüber anderen Nutzungsformen in der AWZ genießen. Geplant ist zudem die stärkere Nutzung der Solarenergie. Bei gewerblichen Neubauten sollen geeignete Dachflächen hierfür verpflichtend genutzt werden, bei privaten Neubauten soll dies die Regel werden. Auch strebt die Koalition eine stärkere Nutzung der Bioenergie und der Geothermie an. Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, erfolgt eine enge Verzahnung mit der geplanten materiellen und verfahrensrechtlichen Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren (siehe hierzu den Beitrag von Herrn Dr. Deutsch auf der Homepage). Vor allem beabsichtigt die Koalition den Vorhaben im Rahmen der Schutzgüterabwägung einen zeitlich befristeten Vorrang einzuräumen.
  • Die „Ampelkoalition“ will den Kohleausstieg vorziehen. Idealerweise schon bis 2030. Sie plant etwaige Versorgungsengpässe durch Erneuerbare Energien, zunächst vor allem moderne Gaskraftwerke zu schließen. Diese müssen auf klimaneutrale Gase („H2-ready“) umstellbar sein.
  •  Die Koalition hält zudem am geplanten deutschen Atomausstieg fest. Hingewiesen sei hier aber darauf, dass die EU-Kommission Atomkraft als nachhaltig eingestuft hat.
  • Weitere Kernelemente des Koalitionsvertrags zur Sicherstellung des Klimaschutzes sind Regelungen zur Energieregulierung und Pläne zu Wasserstoffnetzen (siehe hierzu den separaten Beitrag von Herrn Dr. Stelter auf der Homepage). Eng damit verbunden ist das Ziel sozial gerechter Energiepreise. Hierzu soll ab 2023 die EEG-Umlage über den Bundeshaushalt finanziert werden. Zum Zwecke des Klimaschutzes sollen künftig auch Synergien zwischen Naturschutz und Klimaschutz geschaffen und gestärkt werden. Die Koalition plant ein Aktionsprogramm „Natürlicher Klimaschutz“. Ziel sind Renaturierungsmaßnahmen, um die Resilienz einzelner Ökosysteme, insbesondere von Mooren, Wäldern, Auen, Grünland sowie marinen und Küstenökosystemen gegen die Klimakrise zu stärken.
  • Zur Bekämpfung der Folgen des Klimawandels planen die Koalitionäre in Zusammenarbeit mit den Ländern die Erarbeitung einer vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie. Hintergrund ist im Wesentlichen die Flutkatstrophe im Sommer 2021. Eine solche Klimaanpassungsstrategie soll messbare Ziele vor allem in den Handlungsfeldern Hitzevorsorge, Gesundheits- und Allergieprävention und Wasserinfrastruktur enthalten.

Die klimapolitischen Ansprüche der Koalition sind groß. Die Folgen ebenso. Die Erreichung der Klimaschutzziele bedarf einer gesellschaftlichen Kraftanstrengung. Dies verdeutlicht auch die jüngst von Wirtschafts- und Klimaschutzminister Dr. Robert Habeck vorgelegte Eröffnungsbilanz Klimaschutz. Danach sind die bisherigen Klimaschutzmaßnahmen in allen Sektoren unzureichend. Der Koalitionsvertrag identifiziert die wesentlichen Probleme hierfür und gibt die Leitplanken der künftigen Klimapolitik der Regierung vor. Konkrete Maßnahmen müssen aber in vielen Bereichen erst noch erarbeitet werden.

Dr. Lukas Knappe
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Der „alte“ Bundestag hat noch vor der Bundestagswahl die grundlegende Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschlossen (mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.08.2021; BGBl. S. 3905). Zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes und vor allem zur Festlegung von Minderungszielen für Treibgasimmissionen für die Zeit ab dem Jahr 2031 war der Gesetzgeber mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 verpflichtet worden. Darauf reagierte die alte Bundesregierung in Rekordzeit mit einem Gesetzentwurf, so dass die Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes schon am 31.08.2021 in Kraft getreten ist. Nach § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes gilt seither: Die Treibhausgasimmissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 % gesenkt; bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasimmissionen soweit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.

Diese ehrgeizigen nationalen Klimaschutzziele greift der Koalitionsvertrag der „Ampelkoalition“ besonders im Kapital „Klima, Energie, Transformation“ des Koalitionsvertrags auf. Die neue Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den massiven Ausbau der erneuerbaren Energien zu einem zentralen Projekt ihrer Regierungsarbeit zu machen. Was das bedeuten soll, hat der neue Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz (Habeck) inzwischen in seiner „Eröffnungsbilanz Klimaschutz“ zusammengefasst.

Ungeachtet der aktuellen Diskussion auf europäischer Ebene hält der Koalitionsvertrag am deutschen Atomausstieg fest. Gleiches gilt für den Kohleausstieg. Idealerweise soll der Ausstieg aus der Kohleverstromung schon bis zum Jahr 2030 gelingen durch den massiven Ausbau der erneuerbaren Energie und die Errichtung moderner Gaskraftwerke. Erdgas sei für eine Übergangszeit unverzichtbar. Moderne Gaskraftwerke könnten etwa an bisherigen Kohlekraftwerksstandort gebaut werden. Damit sie auf klimaneutrale Gase wie Wasserstoff umgestellt werden können, müssen sie „H 2-ready“ gebaut werden. Der Ausbau der für eine leistungsfähige Wasserstoffwirtschaft notwendigen Import- und Transportinfrastruktur soll möglichst schnell vorangetrieben werden. Die Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen nicht nur für eine schnellere Planung und Realisierung von Stromnetzen beschleunigt werden, sondern auch für Wasserstoffnetze.

Die neue Bundesregierung macht es zu ihrer „gemeinsamen Mission, den Ausbau der erneuerbaren Energien drastisch zu beschleunigen und alle Hürden und Hemmnisse aus dem Weg zu räumen“. Schon im Jahr 2030 sollen 80 % des Bruttostrombedarfs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dieses Ziel ist besonders ehrgeizig und schwer zu erreichen, weil der Strombedarf deutlich steigen wird (nach dem Koalitionsvertrag soll es schon im Jahr 2030 mindestens 15 Mio. Elektro-PKW in Deutschland geben). Den massiven Ausbau der erneuerbaren Energien will die „Ampelkoalition“ mit einem Mix u.a. aus folgenden Instrumenten erreichen:

  • Es soll der dezentrale Ausbau der erneuerbaren Energien gestärkt werden – auch durch finanzielle Anreize für Kommunen und Bürger („Bürger-Energie“).
  • Die Photovoltaik soll auf eine installierte Gesamtleistung von ca. 200 Gigawatt bis zum Jahr 2030 ausgebaut werden. Dies entspräche im Vergleich zur derzeitigen Gesamtleistung mehr als einer Vervierfachung. Um das Ziel zu erreichen, soll die Nutzung von Dachflächen für die Solarenergie bei gewerblichen Neubauten verpflichtend und bei privaten Neubauten die Regel werden. Eine solche Verpflichtung besteht z.B. in Baden-Württemberg schon jetzt nach § 8a des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg.
  • Die Windenergie an Land und Offshore soll die Hauptrolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien spielen:
    Neu ist die Zielvorgabe, dass für die Windenergie an Land 2 % der Landesflächen ausgewiesen werden sollen. Dazu heißt es im Koalitionsvertrag vage, dass die nähere Ausgestaltung des Flächenziels im Baugesetzbuch erfolge. Es stellt sich etwa die Frage, wie sich dieses 2 %-Ziel mit Flächennutzungsplänen verträgt, die Konzentrationsflächen für eine kleinere Fläche darstellen und außerhalb der Konzentrationsflächen zu einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen.
    Repowering von Windparks soll künftig „ohne großen Genehmigungsaufwand möglich sein“. Es soll also offenbar eine Regelung geschaffen werden, die über den ebenfalls noch kurz vor der Bundestagswahl vom „alten“ Bundestag beschlossenen § 16b BImSchG hinausgeht.
    Die „Ampelkoalition“ hat erkannt, dass der Konflikt zwischen Windkraftausbau und Artenschutz sowie Abstände zu Drehfunkfeuern, Wetterradaren und Tiefflugkorridoren in vielen Fällen Genehmigungshindernisse sind. Der Koalitionsvertrag bleibt aber auch dazu relativ vage. Es ist etwa zweifelhaft, ob sich der Konflikt zwischen dem Windkraftausbau und dem Artenschutz allein dadurch wird entschärfen lassen, dass bei der Artenschutzprüfung von Windenergievorhaben bundeseinheitliche Bewertungsmethoden angewandt werden oder Antikollissionssysteme zum Einsatz kommen.
  • Bei den erneuerbaren Energien soll auch die Bioenergie mit einer nachhaltigen Biomasse-Strategie eine Zukunft haben. Auch die Geothermie soll künftig stärker zum Einsatz kommen.

Dr. Matthias Hangst
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Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat unserer Kollegin Frau Dr. Maria Marquard den Titel „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ verliehen. Der Fachanwaltstitel bescheinigt besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich des Verwaltungsrechts. Seine Verleihung setzt den erfolgreichen Abschluss eines mehrmonatigen Lehrgangs sowie die Bearbeitung zahlreicher verwaltungsrechtlicher Mandate voraus.

Weitere Informationen zu den Fortbildungsmöglichkeiten bei Dolde Mayen & Partner finden sich unter der Rubrik Karriere und bei TalentRocket.

Dr. Raphael Pompl
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Zentrales Thema des Koalitionsvertrages ist der Klimaschutz in einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft. Ihm widmen die Koalitionspartner einen ganzen Abschnitt des Koalitionsvertrages.

Zwei Kernelemente zur Sicherstellung des Klimaschutzes sind die Regelungen zur Energieregulierung und die Pläne zu Wasserstoffnetzen. Die Koalitionspartner gehen davon aus, das Geplante solle „ein Jahrzehnt der Zukunftsinvestitionen“ einleiten. Die Vorgaben zum Energieregulierungsrecht und zu Wasserstoffnetzen sind durchaus ambitioniert. Ob sie geeignet sind, eine goldene Dekade der Zukunftsinvestitionen einzuleiten, darf aber bezweifelt werden.

Im Hinblick auf die Energieregulierung vertrauen die Koalitionspartner zunächst auf bereits eingeführte Instrumente. Sie wollen diese aber verstärkt einsetzen. Ausgehend von dem Ziel, 80 Prozent des – von den Koalitionspartnern richterweise anerkannten – höheren Bruttostrombedarfs von circa 700 TWh im Jahr 2030 aus erneuerbaren Energien zu decken, soll der Netzausbau beschleunigt werden. In diesem Kontext wollen sich die Koalitionspartner zunächst um eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren bemühen (siehe dazu die separate Darstellung von Herrn Deutsch auf unserer Homepage), aber auch das Energieregulierungsrecht zielgerichtet modifizieren. So soll der Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen beschleunigt werden. Darüber hinaus soll eine „Roadmap Systemstabilität“ vorgelegt werden. Die Verteilernetze sollen modernisiert und digitalisiert werden, dies auch durch den verstärkten Rollout intelligenter Messsysteme. Hier bleibt abzuwarten, wie diese durchaus Ziele regelungstechnisch umgesetzt werden sollen. Erforderlich ist in diesem Kontext eine möglichst friktionsfreie Anerkennung von Modernisierungs- und Digitalisierungskosten. Wegen der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde wird die Umsetzung dieser Ziele den Gesetzgeber vor größere Herausforderungen stellen. Klar ist aber: Die Koalitionspartner gehen davon aus, die Bereitstellung von Kapital für die Netzinfrastruktur brauche auch künftig attraktive Investitionsbedingungen. Soll dieses Ziel erreicht werden, muss der Gesetzgeber geeignete Regelungen zur Sicherstellung einer adäquaten Eigenkapitalverzinsung und anderer wesentlicher regulatorischer Parameter treffen. Ohne eine hohe Investitionsbereitschaft der Netzbetreiber und ihrer Geldgeber wird die Energiewende nicht gelingen. Soweit es um die Energieerzeugung geht, wollen die Koalitionspartner hocheffiziente Gaskraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung fördern und dabei auf die Wasserstoff-Readiness achten. Bei der künftigen KWK-Förderung sollen Marktpreise angemessen berücksichtigt werden. Die „Finanzierungsarchitektur des Energiesystems“ wollen die Koalitionspartner rasch und umfassend reformieren. Es sollen Anreize für eine sektorübergreifende Nutzung von erneuerbaren Energien gesetzt und dezentrale Erzeugungsmodelle gestärkt werden. (Überschüssiger) Strom aus erneuerbaren Energien soll wirtschaftlich für die Sektorenkopplung genutzt werden. Auch hier müssen diesen hehren Zielen entsprechende Regelungen auf gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene folgen.

Im Vagen bleibt die von den Koalitionspartnern beabsichtigte umfassende Reform der Netzentgelte. Die insoweit genannten Programmsätze (Stärkung der Transparenz, Transformation zur Klimaneutralität, faire Verteilung der Kosten der Integration der erneuerbaren Energien) lassen noch nicht erkennen, ob hier eine gänzlich neue Netzentgeltsystematik geplant ist.

Besondere Aufmerksamkeit widmen die Koalitionspartner dem Wasserstoff allgemein und den Wasserstoffnetzen im speziellen. Investitionen in den Aufbau einer Wasserstoffnetzinfrastruktur sollen finanziell gefördert werden. Deutschland soll derart bis 2030 „Leitmarkt für Wasserstofftechnologien“ werden. Zu diesem Zweck soll die nationale Wasserstoffstrategie ambitioniert überarbeitet werden. Erdgas halten die Koalitionspartner für eine Übergangszeit für unverzichtbar. Dies betrifft zum einen die Errichtung von Gaskraftwerken, die später auf Wasserstoff umgestellt werden können, dürfte zum anderen aber auch große Bedeutung für die Regulierung der Netzentgelte von Gasnetzen haben. Die „Wasserstoffregulatorik“ soll technologieoffen ausgestaltet werden. Ob dies auch als Indikator verstanden werden muss, dass auf Bundesebene schnell gemeinsame Netzentgelte für Erdgas einerseits und Wasserstoff andererseits gebildet werden, muss als offen angesehen werden. Sachgerecht wäre dies. Möglicherweise wollen die Koalitionsparteien die Entwicklung auf europäischer Ebene abwarten. Es läge im Interesse aller Beteiligten, wenn hier schnell für klare Verhältnisse gesorgt würde.

Dr. Christian Stelter
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In der NVwZ 22/2021 veröffentlichte Dr. Oliver Moench einen Aufsatz zur neuen Begriffsbestimmung für regulierte Telekommunikationsdienste. Der Aufsatz befasst sich mit der neuen Definition, die zur Umsetzung der Vorgaben des europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (RL 2018/1972/EU vom 11.12.2018) mit dem neuen Telekommunikationsgesetz am 01.12.2021 in Kraft getreten ist.

Die Begriffsbestimmung erfasst erstmals neben den Diensten der Signalübertragung ausdrücklich auch „Internetzugangsdienste“ und „interpersonelle Telekommunikationsdienste“. Der Beitrag erläutert den Anwendungsbereich der einzelnen Kategorien und nimmt dabei Bezug insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH und die Erwägungsgründe zum „Kodex“.

Der neue systematische Aufbau der Definition ermöglicht einen abgestuften Regulierungsansatz. Es werden internetbasierte OTT-Kommunikationsdienste erfasst und andere internetbasierte Dienste nur sehr zurückhaltend reguliert. Dies kommt auch neuen Entwicklungen etwa im Bereich des Internets der Dinge (IoT) und der M2M-Kommunikation zugute.

Der Aufsatz ist in NVwZ 2021, S. 1652 bis 1657 veröffentlicht.

Dr. Oliver Moench
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Dr. Oliver Moench – Dolde Mayen & Partner

 

Wie die Vorgängerregierung will auch die „Ampelkoalition“ die Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen. Ehrgeiziges Ziel ist die Halbierung der Verfahrensdauer.

Einen Ansatz dazu sieht die Koalition in einer besseren sachlichen und personellen Ausstattung von Verwaltungen und Gerichten. Die Planung soll in Anlehnung an das zur Bewältigung der Pandemiebekämpfung erlassene PlanSiG stärker digitalisiert werden. Die Kapazitäten der Bundesbehörden sollen in Beschleunigungsagenturen umgewandelt werden, die auch den Ländern zur Verfügung stehen. Verfügbare Umweltdaten sollen zentralisiert vorgehalten werden. Regelmäßige Plausibilisierungen der Datengrundlagen (Nacherhebungen, Kontrollen etc.) sollen ihre lange Nutzungsdauer im Verfahren ermöglichen. Ob damit die Aktualisierung von Gutachten und die Wiederholung von Verfahrensschritten in Planungs- und Genehmigungsverfahren vermieden werden kann, bleibt abzuwarten.

Die Ampel setzt auf eine Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens. Große Bedeutung misst sie einer für anerkannte Naturschutzverbände und die betroffene Öffentlichkeit obligatorischen „frühestmöglichen und intensiven Öffentlichkeitsbeteiligung“ bei. Sie soll durch eine wirksame und europarechtlich zulässige Form des Ausschlusses verspäteter Einwendungen (materielle Präklusion) flankiert werden. Angesichts der außerordentlich engen Grenzen, die hier das Europa- und das Umweltvölkerrecht setzen, bleibt jedoch abzuwarten, ob diesem – in der Sache sinnvollen – Vorhaben Erfolg beschieden sein wird. Auch bei der Behördenbeteiligung will die Ampelkoalition ansetzen. Es soll interne Beteiligungsfristen und Genehmigungsfiktionen bei der Beteiligung weiterer Behörden geben. Die drängende Aufgabe der Ausbesserung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur wird im Koalitionsvertrag ebenfalls berücksichtigt. Während die Große Koalition klargestellt hat, dass die Unterhaltung und Sanierung von Straßen- und Schienenverkehrsinfrastrukturen keiner Zulassung bedürfen, setzt die Ampelkoalition hier auf eine stärkere Nutzung des Plangenehmigungsverfahrens.

Für besonders prioritäre Vorhaben – systemrelevante Bahnstrecken, Stromtrassen, kritische, weil sanierungsbedürftige Ingenieurbauwerke – sind nach dem Vorbild des BImSchG Fristen für die Planfeststellung beabsichtigt. Diese Fristen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der verbesserten personellen und sachlichen Ausstattung der Planfeststellungsbehörden, denn nur dann lassen sich die komplexen fachlichen Probleme innerhalb eines deutlich verkürzten Zeitraums abarbeiten. Auch die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion überwiegend kritisch gesehene Legalplanung durch Planungsgesetze soll ausgebaut werden.

Große Bedeutung misst die Ampelkoalition einer engeren Verzahnung von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren bei. Das Raumordnungsverfahren soll stärker in die Zulassungsverfahren integriert werden. Damit entspricht die Ampelkoalition einer Forderung der Praxis, die in Anlehnung an die Regelung der Eingriffe in Natur und Landschaft das Raumordnungsverfahren in die Zulassungsentscheidung integrieren will. Eine ähnliche Regelung bietet sich für die Zielabweichungsverfahren an. Bei prioritären Vorhaben soll der Bund das Raumordnungsverfahren übernehmen.

Materiell-rechtlich plant die Ampelkoalition die dringend erforderliche Standardisierung im Artenschutzrecht, etwa bei der Frage, wie die rechtlich relevante Erhöhung des Tötungsrisikos für besonders geschützte Arten zu bestimmen ist. Eine Vereinheitlichung der Anforderungen in einer TA Artenschutz wäre wünschenswert. Beim Konflikt zwischen dem Ausbau der erneuerbaren Energien und dem Artenschutz hat sich die Ampelkoalition die Quadratur des Kreises zur Aufgabe gemacht. Einerseits soll das Schutzniveau nicht abgesenkt werden. Andererseits soll gerade in dem Bereich der erneuerbaren Energien und der Elektrifizierung von Bahntrassen der individuenbezogene Artenschutz zugunsten eines populationsbezogenen Artenschutzes zurückgedrängt werden. Dieses Ziel wird sich aber ohne eine Änderung des Unionsrechts nicht erreichen lassen. Das gleiche gilt für die Absicht, einen möglichst frühen Stichtag für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einzuführen. Je länger der Zeitraum zwischen diesem Stichtag und der Zulassungsentscheidung ist, desto schwieriger wird es werden, die zwischenzeitliche Entwicklung und damit vom Stichtag abweichende Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf Umwelt und Betroffene zu ignorieren.

Beabsichtigt sind ferner schnellere Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Möglichkeit der Fehlerheilung und der Reversibilität der angegriffenen Maßnahmen sollen in Eilverfahren größeres Gewicht erlangen und zu einer Zurückdrängung des vorläufigen Rechtsschutzes führen. Für Planungsrechtsverfahren ist die Schaffung zusätzlicher Senate beim Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt. Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass das Verfassungsrecht einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Grenzen setzt. Planungsentscheidungen sollen ferner durch eine Ausweitung der Planerhaltungsvorschriften stabilisiert werden. Auch hier ist offen, inwieweit der Gesetzgeber noch Spielräume hat.

Das Programm der „Ampelkoalition“ verfolgt insgesamt wichtige Ansätze. Die dringend erforderliche Beschleunigung der Verfahren lässt sich allerdings nicht allein über verfahrensrechtliche Ansätze oder über eine verbesserte personelle und sachliche Ausstattung von Behörden und Gerichten erreichen. Ohne eine deutliche Entschlackung auch der materiell-rechtlichen Vorgaben ist eine drastische Verfahrensverkürzung kaum zu erreichen. Insoweit sind aber die Spielräume des nationalen Gesetzgebers begrenzt. Ohne Mitwirkung der europäischen Ebene werden sich die ehrgeizigen Ziele nicht durchsetzen lassen.

Dr. Markus Deutsch
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Die neue Koalition plant tiefgreifende Reformen im Wahlrecht. Sie will hier gleich mehrere umstrittene Änderungen vornehmen.

Bereits im ersten Jahr der Legislaturperiode soll ein erneuter Versuch unternommen werden, das weitere Anwachsen des Bundestags über die gesetzliche Regelgröße von 598 Abgeordneten (§ 1 BWahlG) hinaus zu verhindern. Dadurch soll der Bundestag effektiv in Richtung der gesetzlichen Regelgröße verkleinert werden. Dabei betont die neue Koalition bereits im Koalitionsvertrag, dass sie unausgeglichene Überhangmandate ablehnt.

Daneben soll die Kommission zur Reform des Bundestagswahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit erneut, wie schon in der letzten Legislaturperiode, eingesetzt werden. Diese soll Vorschläge zu den folgenden Themen ausarbeiten:

  • Paritätische Besetzung des Bundestags mit Frauen und Männern
  • Bündelung von Wahlterminen
  • Verlängerung der Legislaturperiode des Deutschen Bundestags auf fünf Jahre
  • Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers

Die Umsetzung dieser Themen dürfte nicht leicht werden. Eine Verlängerung der Legislaturperiode und eine Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers sind nur mit einer Änderung des Grundgesetzes realisierbar. Die hierfür gemäß Art. 79 Abs. 2 GG erforderliche 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Bundestags kann nur mit den Stimmen der Opposition erreicht werden. Im Bundesrat – hier sind 2/3 der Stimmen des Bundesrats, also zurzeit 46 von 69 Stimmen erforderlich – gilt dies in besonderer Weise. Offen ist auch, ob der mit einer Paritätsregelung verbundene Eingriff in die Rechte der Wahlberechtigten sowie der politischen Parteien gerechtfertigt werden kann. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat dies bei der Überprüfung des Thüringer Paritätsgesetzes verneint (Urteil vom 15. Juli 2020 – VerfGH 2/20; ähnlich Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 23. Oktober 2020 – VfgBbg 9/19 und VfgBbg 55/19).

Einer Grundgesetzesänderung bedarf auch die von der Koalition geplante Änderung des aktiven Wahlrechts bei Bundestagswahlen auf sechzehn Jahre. Nach Art. 38 Abs. 2 Hs. 1 GG ist nur derjenige wahlberechtigt, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Für die ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehene Änderung des Wahlalters bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von achtzehn auf sechzehn Jahre bedarf es hingegen nur einer Änderung des einfachen Rechts in Form des Europawahlgesetzes.

Dr. Sebastian Nellesen
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Die Ampel-Regierung bekennt sich mit dem Koalitionsvertrag klar zur Bedeutung der Kreislaufwirtschaft und widmet dieser ein eigenes Kapitel. Die Kreislaufwirtschaft soll als effektiver Klima- und Ressourcenschutz sowie als Chance für eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Arbeitsplätze gefördert werden. Um das zu erreichen, plant die Koalition eine „Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie“.

Der Koalitionsvertrag enthält ein Maßnahmenbündel, das im Schwerpunkt die Produktverantwortung bzw. erweiterte Herstellerverantwortung stärken soll. Die Maßnahmen knüpfen entsprechend häufig an „Produkte“ an und adressieren deren Hersteller und Inverkehrbringer. Produkte müssen „langlebig, wiederverwendbar, recycelbar und möglichst reparierbar sein“. Es sollen digitale Produktpässe eingeführt werden. Der Produktverantwortung lässt sich auch das Ziel zuordnen, ökologisch vorteilhafte Mehrweg-, Rücknahme- und Pfandsysteme sowie Branchenvereinbarungen zu stärken.

Der Koalitionsvertrag sieht zudem vor, die Retourenvernichtung zu reduzieren. Dafür können die Koalitionspartner auf die seit Ende 2020 in § 23 KrWG geregelten Obhutspflichten zurückgreifen. Wie auch bei den anderen in § 23 KrWG vorgesehenen Pflichten der Produktverantwortung ist dafür kein Gesetz erforderlich, sondern der Erlass einer Rechtsverordnung ausreichend. Eine solche Rechtsverordnung wäre gleichwohl ein bemerkenswertes Novum: Sei Inkrafttreten des KrWG im Jahr 2012 wurde keine Rechtsverordnung auf Grundlage von § 23 KrWG erlassen.

Ein besonderer Fokus liegt schließlich auf dem Thema Recycling. Es sollen Qualitätsstandards für Rezyklate und ein Recycling-Label eingeführt werden. Auf europäischer Ebene sollen höhere Recyclingquoten und Mindestquoten für den Einsatz von Rezyklaten und Sekundärrohstoffen vorgegeben werden. Ein Fondsmodell soll besonders ressourcenschonendes und recyclingfreundliches Verpackungsdesign belohnen. Der Gedanke beispielsweise des 2021 in Kraft getretenen § 7a BattG, finanzielle Anreize für besonders recyclingfähige Produkte zu schaffen, wird damit aufgegriffen.

Ein herausgehobenes Gewicht erlangt die Kreislaufwirtschaft im Koalitionsvertrag schließlich deshalb, weil sie als Querschnittsthema jenseits des Kapitels zur „Kreislaufwirtschaft“ an zahlreichen Stellen aufgegriffen wird. Im Kapitel „Wirtschaft“ sollen z.B. Mindestquoten in der öffentlichen Beschaffung für klimafreundliche Produkte eingeführt werden und es wird das ökonomische Potential des Recyclings (angefangen beim Produktdesign) hervorgehoben. Im Kapitel „Bauen und Wohnen“ wird das Ziel formuliert, mit einem „Gebäuderessourcenpass“ die Kreislaufwirtschaft im Gebäudebereich einzuführen. Als Bestandteil der „Start-up-, Gründungs- und Innovationsförderung“ soll die KfW für Start-ups im Bereich Kreislaufwirtschaft als Co-Wagniskapitalgeber wirken. Im Abschnitt zum Verbraucherschutz soll „Nachhaltigkeit by design“ zum Standard für Produkte werden und ein „Recht auf Reparatur“ eingeführt werden.

Insgesamt hat sich die Koalition im Bereich Kreislaufwirtschaft viel vorgenommen. Dabei konstatieren die Koalitionspartner, dass die genannten Ziele sich vielfach nur auf europäischer Ebene umsetzen lassen. Beispielsweise müssen konkrete Anforderungen an Produkte schon mit Blick auf die Grundfreiheiten europaweit einheitlich festgelegt werden. Die Realisierung zahlreicher Maßnahmen ist nur zusammen mit den Europäischen Partner möglich. Da die Europäische Union selbst im „Green Deal“ die herausragende Bedeutung der Kreislaufwirtschaft für einen effektiven Klimaschutz betont und Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung stärken will, kann der große Wurf gelingen.

Dr. Oliver Moench
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Am 01.12.2021 trat die Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) nach einem siebenjährigen Beratungsprozess in Kraft. Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk für die Anforderung an über 50.000 Anlagen in Deutschland. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet sie die Behörden bei der Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und die Gerichte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Genehmigungen. Der Vorschlag der Bundesregierung zur Neufassung der TA Luft umfasste einschließlich Begründung mehr als 500 Druckseiten. Im Bundesratsverfahren wurden über 300 Änderungs- und Erschließungsanträge erörtert, 207 Änderungsanträge wurden angenommen.

Die neue TA Luft berücksichtigt die Vorgaben aus den BVT-Merkblättern. Auch für davon nicht betroffene Anlagen wurde der Stand der Technik neu bestimmt, vor allem im Hinblick auf besonders relevante Luftschadstoffe wie Stickstoffoxide und Feinstaub. Die Geruchsimmissionsrichtlinie wurde erstmals in die TA Luft eingeführt und damit „verrechtlicht“. Erstmals enthält die TA Luft Regelungen zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung und für Stickstoffeinträge außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Die Regelung über die Schornsteinhöhe wurde umfassend geändert. Wesentlich geändert wurden außerdem die Vorschriften zur Bestimmung der Immissionskerngrößen und die Irrelevanzregelungen.

Die neue TA Luft gilt für alle Genehmigungsverfahren, in denen ein vollständiger Genehmigungsantrag nach dem 01.12.2021 gestellt wird. Für bestehende Anlagen hat die Behörde die Möglichkeit, unter Beachtung der in der TA Luft bestimmten Übergangsfristen nachträgliche Anordnungen zur Anpassung an den Stand der Technik zu erlassen.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
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Öffentliche Auftraggeber nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB, also insbesondere Gebietskörperschaften, öffentliche Einrichtungen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen, und Zweckverbände sowie Sektorenauftraggeber haben seit Anfang August 2021 das „Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz“ zu beachten. Es gilt nach seinem § 2 für die vergaberechtspflichtige Beschaffung von Straßenfahrzeugen durch Kauf, Leasing oder Anmietung. Es gilt darüber hinaus auch für die vergaberechtspflichtige Beschaffung bestimmter Dienstleistungsaufträge, bei denen der Einsatz von Straßenfahrzeugen einen wesentlichen Teil der Leistungserbringung darstellt. Dazu zählen insbesondere der straßengebundene ÖPNV, die Bedarfspersonenbeförderung, die Abholung von Siedlungsabfällen oder die Post-/Paketbeförderung und -zustellung auf der Straße. Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz gilt außerdem auch für bestimmte Dienstleistungsaufträge, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Personenverkehrsdienste auf Schienen und Straßen erteilt werden.

§ 6 SaubFahrzeugBeschG regelt für zwei Referenzzeiträume Mindestziele in Form von Mindestprozentsätzen der sauberen leichten oder sauberen schweren Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der Nutzfahrzeuge, die beschafft oder für die Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden sollen:

EG-Fahrzeugklassen Beschaffung vom 02.08.2021 bis zum 31.12.2025 Beschaffung vom 01.01.2026 bis 31.12.2030
M1, M2, N1 38,5 % 38,5 %
N2, N3 10 % 15 %
M3 45 % 65 %

Die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber haben diese Mindestziele bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen insgesamt einzuhalten (§ 5 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG). Diese sogenannte „Bundesquote“ soll – im Gegensatz zu dem Modell der Mindestzielanwendung für jede einzelne Beschaffung – Flexibilität bei der Zielerreichung eröffnen. Die Einhaltung der Mindestziele ist von den Ländern zu überwachen. Ihnen werden durch das Gesetz auch für ihren Zuständigkeitsbereich weitere Flexibilisierungs- und Ausgleichsmöglichkeiten eröffnet.

Die Einhaltung der Mindestziele durch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber ist eine Bestimmung über das Vergabeverfahren im Sinn des § 97 Abs. 6 GWB, die Bieterschutz im Nachprüfungsverfahren eröffnet. Da es sich bei den Mindestzielen aber um eine „Bundesquote“ und nicht um Mindestziele für jede einzelne Beschaffung handelt, setzt eine erfolgreiche Rüge die Darlegung voraus, dass gerade die mit dem Nachprüfungsverfahren angegriffene Beschaffung zur Zielerreichung erforderlich ist.

Insbesondere bei der Beschaffung von Dienstleistungen, für die das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz gilt, wirft die Quotenerfüllung schwierige praktische Fragen auf, wenn in einer Flotte mehrerer für die Erbringung der Dienstleistung erforderlicher Fahrzeuge einzelne saubere Fahrzeuge eingesetzt werden sollen. Da die Mindestziele nur insgesamt durch alle Beschaffungen, nicht aber bei jeder einzelnen Beschaffung eingehalten werden müssen, könnte dies insbesondere bei Dienstleistungsbeschaffungen zur Folge haben, dass Auftraggeber auf die Vorgabe verzichten, dass bei der Leistungserbringung (auch) saubere Fahrzeuge eingesetzt werden müssen.

Dr. Andrea Vetter
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Der Fortschritt beim Thema Bauen und Wohnen wird künftig von einem eigenständigen, SPD-geführten Bauministerium in die Hand genommen.

Nach dem Koalitionsvertrag wird der Schwerpunkt des neuen Bauministeriums auf dem Wohnungsbau und vor allem auf dem bezahlbaren Wohnraum liegen wird. Dazu soll ein „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ geschlossen werden. Ausdrückliches Ziel sind 400.000 Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 öffentlich gefördert.

Förderung“ ist beim Thema Bauen eines der Schlagworte schlechthin (es wird auf den fast 6 Seiten des Kapitels 10 Mal genannt). Hier nur ein paar Beispiele: Die Mittel für die Förderung sozialen Wohnungsbaus einschließlich sozialer Eigenheimförderung werden erhöht. Im Jahr 2022 (nach Auslaufen der Neubauförderung für den KfW-Effizienzhausstandard 55) wird ein Förderprogramm für den Wohnungsneubau eingeführt, das insbesondere die Treibhausgasemissionen pro m² Wohnfläche fokussiert. Das Förderprogramm für serielles Sanieren wird fortgeführt und ausgeweitet. Und der Erwerb von Wohneigentum soll durch eigenkapitalersetzende Darlehen, Tilgungszuschüsse und Zinsverbilligungen (für Schwellenhaushalte) unterstützt werden.

Zum Schutz der Mieterinnen und Mieter wird die Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 verlängert. Für Gemeinden  über 100.000 Einwohner wird ein qualifizierter Mietspiegel verpflichtend.

Die Ampelkoalition strebt eine „nutzungsgemischte Stadt“ an. Dabei gilt es insbesondere Lärmkonflikte zu lösen. Unter der Überschrift Städtebau heißt es, dass die Einführung einer Gesamtlärmbetrachtung (Zusammenführung von Straßen-, Schienen- und Luftverkehrslärm sowie Industrie- und Gewerbelärm) geprüft wird. Die TA Lärm soll modernisiert und an die geänderten Lebensverhältnisse in den Innenstädten angepasst werden. In der geänderten TA Lärm soll sich auch die Anerkennung eines „kulturellen Bezugs“ von Clubs und Livemusikspielstätten widerspiegeln. Der Wohnbevölkerung in den Innenstädten wird künftig wohl mehr Lärm zugemutet. Dadurch soll Wohnnutzung ermöglicht werden, die bislang häufig an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm scheiterte.

Das Baugesetzbuch (BauGB) soll novelliert werden. Ziel ist die Stärkung von Klimaschutz, Gemeinwohlorientierung und Innenentwicklung sowie die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Koalitionsvertrag enthält dazu jedoch wenig Konkretes. Das erst im Juni 2021 in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz wird nochmal aufgegriffen: Die bislang befristeten Regelungen zur Mobilisierung von Bauflächen und zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren  werden entfristet. Das gilt allerdings nicht für § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren bei Wohnungsbauvorhaben). Diese Regelung gilt bis Ende 2022 und wird nicht verlängert.

Eine Gesetzesänderung könnte es beim Thema Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) geben. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst mit Urteil vom 09.11.2021 entschieden, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht für ein Grundstück, das im Geltungsbereich einer Milieuschutzsatzung liegt, nicht aufgrund der Annahme ausgeübt werden darf, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde (4 C 1.20). Die Koalition will prüfen, ob sich aus diesem Urteil gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt.

Außerdem sollen die Kommunen bei der Prävention und Bewältigung von Starkregenereignissen unterstützt werden. Wie das konkret erfolgen soll, bleibt offen.

Insgesamt strebt die Ampelkoalition einen „Bau-Boom“ insbesondere beim Wohnungsbau durch finanzielle Anreize an. Dabei spielen der Klimaschutz und die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren eine große Rolle. Konkrete gesetzgeberische Maßnahmen werden im Koalitionsvertrag nur wenige genannt. Das mag daran liegen, dass erst im Juni 2021 das Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten ist, das ebendiese Ziele verfolgt. Konkret wird es im Bereich Lärmschutz. Hier bleibt abzuwarten, was die Koalitionäre den Bewohnern der Innenstädte an Lärmimmissionen zumuten werden.

Dr. Maria Marquard
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Ein Ehrenamt erfordert Engagement und innere Überzeugung. Beides bringt Dr. Sebastian Nellesen, Dolde Mayen & Partner, in seine Funktionen als Ratsmitglied und als Anwalt für öffentliches Recht ein. Wie der Berufseinsteiger von seiner kommunalpolitischen Arbeit für den Anwaltsberuf profitiert, berichtet er im Interview für Talent Rocket. Und er verrät, warum es persönlich bereichernd ist, sich ehrenamtlich zu engagieren.

Dr. Sebastian Nellesen im Interview für Talent Rocket: „Mein Ehrenamt hilft mir an verschiedenen Stellen im Anwaltsberuf.“

https://www.talentrocket.de/karrieremagazin/details/ehrenamt-und-anwaltsjob-dolde-mayen-sebastian-nellesen

Wir wünschen eine anregende Lektüre.

Für Ihre Fragen sind wir da. Über Feedback freuen wir uns.

Dr. Sebastian Nellesen
Dolde Mayen & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Die Kanzlei Dolde Mayen & Partner konnte auch in diesem Jahr ihre Führungsposition im Bereich Umwelt- und Planungsrecht sowie im Verfassungs- und Wirtschaftsrecht behaupten. Auch im JUVE-Handbuch 2021/2022 wird Dolde Mayen & Partner in der Spitzengruppe des Rankings (Tier 1) gelistet. JUVE bestätigt die hohe Kompetenz und Erfahrung der Kanzlei in diesen Bereichen und ordnet Dolde Mayen & Partner als Spitzeneinheiten im Markt ein.

Herausragend bewertet wird Dolde Mayen & Partner zudem in den Bereichen energiewirtschaftliche Regulierung und Telekommunikation. Hervorgehoben wird die Fähigkeit der dreiköpfigen Partnerriege, komplexe Regulierungsverfahren strategisch zu begleiten und zum Ziel zu bringen.

Auch im Bereich Vergaberecht und im Bereich Verkehrssektor/Regulierte Industrien empfiehlt JUVE Dolde Mayen & Partner. Mandanten haben die hohe Professionalität, das hervorragende Fachwissen und die exzellente, fundierte Unterstützung betont.

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Nach einer coronabedingten Pause im letzten Jahr fand am 28.10.2021 wieder unser alljährlicher Workshop im GENO-Haus in Stuttgart statt. Für viele unserer Teilnehmer war es die erste Präsenzveranstaltung seit dem Frühjahr 2020. Entsprechend fielen die traditionellen Begrüßungsworte von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde dieses Jahr besonders herzlich aus.

In seiner Begrüßung zeigte Herr Prof. Dr. Dolde aber auch die rechtliche Brisanz des „Klimaschutz-Beschlusses“ des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 auf und mahnte auch mit Blick auf drohende Grundrechtseinschränkungen ab dem Jahr 2030 zu einem raschen Handeln. Damit leitete er auf den Vortrag von unserem Gastdozenten Herrn Prof. Dr. Jürgen Landgrebe, Leiter des Fachbereichs Klimaschutz des Umweltbundesamtes über. Herr Prof. Dr. Landgrebe befasste sich unter dem Titel „Deutschland auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität“ mit der Frage, welche Klimaschutzpolitiken und Maßnahmen insbesondere im Energie- und Verkehrssektor erforderlich sind, um in Deutschland Treibhausgasneutralität zu erreichen. Der Kohleausstieg bis 2030, der Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor bei neuen Pkw bis 2035, und eine deutliche Anhebung des CO2-Preises sind nur einige Beispiele dafür.

Nach einer kurzen Kaffeepause folgte der Vortrag von unserem Bonner Kollegen Dr. Markus Deutsch zum „Klimaschutz in der Fachplanung – Praktische Probleme des § 13 KSG“. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. In diesem Vortrag sowie in der anschließenden Diskussionsrunde wurde deutlich, dass es in der Praxis dazu vor allem an fachlichen Maßstäben für die Ermittlung und Bewertung von Klimaauswirkungen eines Vorhabens fehlt.

Der Vortrag von Herrn Dr. Deutsch wurde durch einen Kurzvortrag von Herrn Dr. Rainard Menke ergänzt, der uns über die Photovoltaikpflicht im novellierten Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg informierte. Anschließend befasste sich Dr. Oliver Moench mit dem Thema „Produktverantwortung im Kreislaufwirtschaftsrecht“. Er schilderte uns eindrücklich, dass auch im Bereich Abfallvermeidung und -verminderung dringender Handlungsbedarf besteht. Selbstverständlich sind auch wir als Verbraucher gefragt. Eine spürbare Veränderung lasse sich aber nur über eine weitreichende Herstellerverantwortung erreichen.

Nach dem Mittagessen verließen wir das Thema Klima- und Umweltschutz. Frau Dr. Maria Marquard erläuterte zunächst die aktuelle Rechtsprechung zur Ansiedlung und Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben. Hierbei befasste sie sich hauptsächlich mit der neusten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019 zu Verkaufsflächenobergrenzen und numerischen Begrenzungen in festgesetzten Sondergebieten. Unser Fazit: Es ist kompliziert.

Zu guter Letzt schilderte Dr. Tina Bergmann unter dem Titel „Kommunale Richtlinien zur Veräußerung von Wohnbauplätzen an Private“ äußerst anschaulich das Problem der „Einheimischenmodelle“ bei der Vergabe von Bauplätzen durch Gemeinden. Hierzu hatte der EuGH im Jahr 2013 entschieden, dass das Erfordernis einer „ausreichenden Bindung“ an die Gemeinde bei der Vergabe von Bauplätzen an Private europarechtswidrig ist. Seither versuchen Kommunen im ganzen Bundesgebiet ihre Richtlinien für die Bauplatzvergabe an Private rechtssicher zu gestalten. Frau Dr. Bergmann hat dazu zahlreiche Fallstricke aufgezeigt, die es zu beachten gilt. Entscheidend ist, dass der Zweck gewahrt bleibt, weniger begüterten Personen den Erwerb von Wohneigentum zu ermöglichen. Für besonderen Diskussionsbedarf sorgte außerdem die Frage, wie bei der Beschlussfassung über die Richtlinien mit „befangenen“ Gemeinderatsmitgliedern umzugehen ist, die selbst eines der Baugrundstücke erwerben wollen.

Insgesamt blicken wir auf einen sehr gelungenen Workshop 2021 zurück und freuen uns dass wir mit unserem bunten Programm zahlreiche Gäste aus Wirtschaft und Verwaltung nach Stuttgart locken konnten. Wir sind zuversichtlich, dass wir auch im Herbst 2022 wieder einen Workshop veranstalten können. Hierüber werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Dr. Maria Marquard
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Str. 41
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(0711) 601 701-80
marquard@doldemayen.de

 

Dr. Sebastian Nellesen ist einer der zwanzig besten Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung seines Prüfungsjahrgangs. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ehrte die besten Absolventinnen und Absolventen im Rahmen einer Feierstunde in Düsseldorf. Justizminister Peter Biesenbach betonte: „Sie gehören zu den Besten Ihres Prüfungsjahrgangs und haben damit eine herausragende Leistung erbracht. Hierauf können Sie mit Recht sehr stolz sein.“ (zum Bericht des Justizministeriums : https://www.justiz.nrw/Mitteilungen/2021_09_30_Bestenehrung/index.php)

So sehen wir das auch und gratulieren unserem Kollegen, der seit nunmehr einem Jahr das Team von Dolde Mayen & Partner verstärkt.

 

Am 22. September referierte Dr. Raphael Pompl auf dem 21. Fachkongress für Holzenergie (www.fachkongress-holzenergie.de) zu aktuellen Fragen des Emissionshandelsrechts wie z. B.:

  • Unter welchen Voraussetzungen unterfallen Biomassekraftwerke dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)?
  • Wie sind mehrere Anlagen an einem Standort emissionshandelsrechtlich voneinander abzugrenzen?
  • Für welche Anlagentypen bestehen Ausnahmen vom Emissionshandel?

Auch 10 Jahre nach Erlass des TEHG 2011 sind diese Fragen nach wie vor umstritten. In seinem Referat berichtete Herr Dr. Pompl den Teilnehmern der Online-Veranstaltung aus seiner Beratungspraxis. „Die Behördenpraxis in Deutschland ist uneinheitlich, Rechtsprechung hierzu kaum vorhanden“, so Pompl, „speziell wegen der wirtschaftlichen Folgen für betroffene Unternehmen hat der Anwendungsbereich des TEHG daher große Bedeutung für die Praxis. Das gilt vor allem für die Bereichsausnahmen für bestimmte Anlagentypen wie z. B. Biomasse- und Abfallverbrennungsanlagen.“

Kontakt:

Dr. Raphael Pompl
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-85
pompl@doldemayen.de

 

Am 15. September 2021 hat Dolde Mayen & Partner seine Weiterbildungsinitiative mit dem fünften Dolde-Mayen-Kompetenztraining fortgesetzt. Thema war diesmal: „Juristisches leicht erklärt: den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten“. Anders als bei den bisherigen Veranstaltungen fand auch dieses, wie schon das vierte Kompetenztraining, als Corona-Version statt. Zwar wieder in Präsenz, aber noch ohne externe Teilnehmer.

Mit der Kompetenztrainerin Susanne Kleiner (Susanne Kleiner PR. Text. Training. Coaching.) arbeiteten Dr. Maria Marquard, Dr. Raphael Pompl und Dr. Oliver Moench aus Stuttgart gemeinsam mit den Bonner Associates Dr. Elena Tillmann und Dr. Sebastian Nellesen interaktiv daran, juristische Texte leichter zu formulieren.

Neben der theoretischen Einführung in „Regeln der klaren Sprache“ stand die praktische Arbeit im Fokus der Fortbildungsveranstaltung. Die Teilnehmer arbeiteten mit eigenen Beispielen daran, Texte klar zu strukturieren und leicht verständlich zu formulieren. Seien es Schriftsätze und Gutachten oder E-Mails und Online-Kommunikation. Denn die Kompetenz, die Leser inhaltlich mitzunehmen, ist im Arbeitsalltag unverzichtbar, wie die Teilnehmer berichteten. Dies mithilfe des Feedbacks der Kollegen zu trainieren stand im Mittelpunkt des Trainings.

Das Dolde-Mayen-Kompetenztraining findet seit 2019 regelmäßig statt. Ziel ist es, den juristischen Nachwuchs dabei zu unterstützen, neben fachlichen Kompetenzen auch weiche Fähigkeiten zu trainieren. Teilnehmer der Seminare sind Associates und junge Anwälte, die bei Dolde Mayen & Partner fest angestellt sind. Außerdem sind – wenn die Corona-Lage es zulässt – zum nächsten Dolde-Mayen-Kompetenztraining im Frühjahr 2022 wieder Doktoranden, Referendare und fortgeschrittene Studierende der Rechtswissenschaften eingeladen, sich für die Teilnahme an der Veranstaltungen zu bewerben.

Dr. Elena Tillmann
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rheinauen Carré
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-70
tillmann@doldemayen.de

 

 

Die Kanzlei für öffentliches Recht in Stuttgart und Bonn wächst und verjüngt sich

Bonn, 8. September 2021: Dolde Mayen & Partner wächst kontinuierlich. Die auf öffentliches Recht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Stuttgart und Bonn hat seit 2020 trotz Pandemiezeit exzellente Nachwuchskräfte rekrutiert. Während im Stuttgarter GENO Haus Dr. Raphael Pompl und Dr. Oliver Moench das Team unter Prof.  Dr. Klaus-Peter Dolde vergrößern, verstärken bei Dolde Mayen & Partner in Bonn Dr.  Elena Tillmann, Dr. Sebastian Nellesen und ab Oktober 2021 Dr. Lukas Knappe die Mannschaft im Rheinauen-Carré. Dr. Frank Hölscher aus Bonn verlässt die Sozietät zum 30. September 2021 auf eigenen Wunsch. „Wir freuen uns sehr darüber, in dieser Ausnahmezeit hochqualifizierte und vielversprechende junge Kollegen gewonnen zu haben, die sich für einen Karriereweg in dem aussichtsreichen Feld des öffentlichen Rechts entschieden haben“, sagt Prof. Dr. Thomas Mayen, „Dr. Frank Hölscher danke ich für die langjährige Zusammenarbeit und wünsche ihm für seine weitere Zukunft alles Gute.“

www.doldemayen.de

Über Dolde Mayen & Partner

Dolde Mayen & Partner ist eine im Bundesgebiet führende Kanzlei für Öffentliches Recht. Die Anwältinnen und Anwälte an den Standorten Stuttgart und Bonn sind gefragte Experten im Verwaltungs-, Verfassungs- und Unionsrecht. Zu den Mandanten gehören private Unternehmen, darunter viele DAX-Konzerne, ebenso wie Bund, Länder und Kommunen. Namensgeber und Gründer der Sozietät sind Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Stuttgart, und Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn.

Pressekontakt

Dr. Andrea Vetter
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
Telefon: +49 711 601 701-30
vetter@doldemayen.de

Dr. Barbara Stamm
Rheinauen Carré
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Das Wirtschaftsmagazin WirtschaftsWoche hat in ihrem diesjährigen Ranking zum Vergabe-, Umwelt- und Bauplanungsrecht erneut Dolde Mayen & Partner als TOP-Kanzlei ausgezeichnet. Sowohl in der Kategorie Vergaberecht als auch in der Kategorie Umwelt- und Bauplanungsrecht wird die Sozietät Dolde Mayen & Partner als TOP-Kanzlei 2021 geführt und gehört damit nach Einschätzung der WirtschaftsWoche zu den renommiertesten Kanzleien Deutschlands. Zudem werden mehrere Dolde Mayen-Anwälte als TOP-Anwälte 2021 gelistet (Vergaberecht: Dr. Andrea Vetter, Umwelt- und Bauplanungsrecht: Dr. Markus Deutsch, Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Prof. Dr. Thomas Mayen).

Für das Ranking befragte das Handelsblatt Research Institute (HRI) über 1.100 Juristen aus 124 Kanzleien nach ihren renommiertesten Kollegen im Vergaberecht und Umwelt- und Bauplanungsrecht. Nach Bewertung der Jury setzen sich für Vergaberecht 50 Kanzleien mit 68 Anwälten und für Umwelt- und Bauplanungsrecht 32 Kanzleien mit 48 Juristen durch.

Dr. Moritz Lange
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat Herrn Dr. Matthias Hangst den Titel „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ verliehen. Der Fachanwaltstitel bescheinigt besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich des Verwaltungsrechts. Seine Verleihung setzt den erfolgreichen Abschluss eines mehrmonatigen Lehrgangs sowie die Bearbeitung zahlreicher verwaltungsrechtlicher Mandate voraus.

Mehr zu den Weiterbildungsmöglichkeiten bei Dolde Mayen & Partner unter: Karriere und bei TalentRocket.

Dr. Raphael Pompl
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Die Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins e.V. (DAV) hat Frau Dr. Maria Marquard in den Ausschuss Verfassungsrecht des DAV berufen. Der Ausschuss nimmt zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzentwürfen und in verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung, in denen das Bundesverfassungsgericht dem DAV Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
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Auf Einladung des MootCourt-Teams der Universität Tübingen stellten unsere Rechtsanwälte Dr. Matthias Hangst und Dr. Raphael Pompl am 01.07.2021 die Richterbank für eine Probeverhandlung in Tübingen. Das „Probe-Pleading“ diente der Vorbereitung der Teilnehmer auf den diesjährigen VGH-MootCourt „Öffentliches Recht in Baden-Württemberg“. Die Veranstaltung bot interessante Einblicke in den Ablauf eines MootCourts und spannende rechtliche Diskussionen mit den Tübinger „Mooties“. Wir bedanken uns für die exzellente Organisation und wünschen dem Tübinger Team viel Spaß und Erfolg bei der „echten“ Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – und der Titelverteidigung!

Der VGH-MootCourt ermöglicht es Studierenden der juristischen Fakultäten in Baden-Württemberg, ihre theoretischen Kenntnisse im Verwaltungs(prozess)recht in einer simulierten Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg praktisch anzuwenden. Die universitären Teams übernehmen dabei die Rolle der Prozessbeteiligten und sollen das Gericht mit ihrer Argumentation überzeugen. Die erfolgreichen Teams erhalten einen Gewinn. Nachdem der MootCourt 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgefallen war, findet die diesjährige Verhandlungssimulation am 12.07.2021 ab 09.30 Uhr am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg statt.

Dr. Raphael Pompl
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Wir freuen uns, dass Anwälte unserer Sozietät im aktuellen Ranking des Handelsblatts erneut Spitzenpositionen einnehmen. Als „Deutschlands Beste Anwälte“ wurden Klaus-Peter Dolde (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Umweltrecht), Thomas Mayen (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Energierecht, Telekommunikationsrecht), Andrea Vetter (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Umweltrecht), Frank Hölscher (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Regulierung, Telekommunikationsrecht), Winfried Porsch (Umweltrecht) und Christian Stelter (Energierecht) ausgezeichnet. Besonders gratulieren wir Markus Deutsch, der nicht nur zu den besten Anwälten im Umweltrecht und Telekommunikationsrecht gehört, sondern als „Anwalt des Jahres“ im Öffentlichen Wirtschaftsrecht ausgezeichnet wurde.

Das Handelsblatt-Ranking basiert auf einer Umfrage von Best Lawyers. Best Lawyers ermittelt die renommiertesten Rechtsberater in einem umfangreichen Peer-to-Peer-Verfahren. In diese Umfrage fließen ausschließlich Empfehlungen von Anwältinnen und Anwälten ein, die nach der Reputation ihrer Konkurrenten befragt werden. Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, dass sie selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen können, Empfehlungen aussprechen.

Dr. Moritz Lange
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Darf das Kommunalwahlrecht aus Gründen des Infektionsschutzes geändert und auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes angeordnet werden, dass eine Wahl nicht mehr als Urnenwahl mit optionaler Briefwahl, sondern als obligatorische Briefwahl durchgeführt wird? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Hannover gestern in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung befasst, die als Videokonferenz durchgeführt wurde.

Hintergrund:

Bei der Wahl des Landrats des Landkreises Hameln-Pyrmont hatte im ersten Wahlgang am 08.03.2020 keiner der vier angetretenen Kandidaten die erforderliche Mehrheit erzielt. Die damit erforderliche Stichwahl zwischen dem Beigeladenen und einem Mitbewerber war ursprünglich für den 22.03.2020 angesetzt. Am 16.03.2020 kam es jedoch zum ersten „Corona-Lockdown“. Daher wurde am gleichen Tag entschieden, dass die Stichwahl auf den 04.05.2020 verschoben und diese aus Infektionsschutzgründen ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird. Der Beigeladene konnte die Stichwahl für sich entscheiden.

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Anordnung der obligatorischen Briefwahl sei es zu einem Wahlfehler gekommen, der das Ergebnis wesentlich beeinflusst habe. Die obligatorische Briefwahl widerspreche inhaltlich dem Leitbild der Urnenwahl; zudem habe diese Entscheidung nicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes getroffen werden dürfen.

Das VG Hannover hat die Wahlprüfungsklage des Klägers gegen die Gültigkeit der Stichwahl abgewiesen.

Allerdings hat das Gericht die Frage, ob das damals geltende Wahlrecht aus Gründen des Infektionsschutzes modifiziert werden durfte, offen gelassen. Ein möglicher Wahlfehler sei nicht nur unvermeidbar gewesen, sondern habe auch keinen wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Es war für das Gericht nicht feststellbar, dass es mit einer konkreten, nach der Lebenserfahrung begründeten Wahrscheinlichkeit zu einer Verfälschung des Wählerwillens gekommen ist. Der unterstellte Wahlfehler habe sich auf alle Wahlberechtigten gleichermaßen ausgewirkt. Eine messbare Bevor- oder Benachteiligung eines Stichwahlkandidaten sei nicht feststellbar. Eine Einschränkung einzelner Wählergruppen sei zudem nicht erkennbar, zumal die Wahlbeteiligung um über fünf Prozentpunkte im Vergleich zum ersten Wahlgang gestiegen sei.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Man wird darauf gespannt sein können, ob das Urteil obiter dicta zu der Frage der Zulässigkeit einer Änderung des Wahlmodus aus Gründen des Infektionsschutzes enthält.

Hier geht es zu der Pressemitteilung des VG Hannover vom 24.06.2021:

https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/streit-um-gultigkeit-der-wahl-des-landrats-des-landkreises-hameln-pyrmont-201699.html

Der Beigeladene wurde im Verfahren vor dem VG Hannover von Professor Dr. Thomas Mayen und Dr. Sebastian Nellesen vertreten.

Prof. Dr. Thomas Mayen
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Dr. Sebastian Nellesen
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Dr. Oliver Moench und Dr. Raphael Pompl sind kurz vor dem Lockdown bei Dolde Mayen & Partner gestartet. Der eine als Jobwechsler, der andere als Berufseinsteiger. Wie beide ihren Joballtag in Pandemiezeiten erlebten, was sie gefordert und positiv überrascht hat, beschreiben sie im Interview für Talent Rocket.

Ihr Fazit:

Corona hat gesellschaftliche Prozesse beschleunigt, neue Formen der Zusammenarbeit unterstützt und das Home Office salonfähig gemacht. Wenn ich bedenke, dass wir noch das ganze Berufsleben vor uns haben, sehe ich unsere Generation der Anwältinnen und Anwälte als große Profiteure in der Zukunft. Und: Bei allen technischen Möglichkeiten und Errungenschaften bleiben persönliche Kontakte in Präsenz unverzichtbar. Im Idealfall ohne Masken. Wir brauchen die Mimik, um abschätzen zu können, ob man zu einer Einigung kommt oder nicht. Auch diese Fähigkeit, Menschen zu ‚lesen‘, sie zu verstehen, zeichnet gute Anwältinnen und Anwälte aus.

Lesen Sie das ganze Interview Nach dem zweiten Staatsexamen ist die Ausbildungszeit keinesfalls vorbei.

Für Ihre Fragen sind wir da. Über Feedback freuen wir uns.

Dr. Oliver Moench
Dr. Raphael Pompl
Dr. Andrea Vetter
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Am 23.04.2021 ist das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. 2021, S. 802) in Kraft getreten. Es enthält in § 28b Abs. 1 IfSG Betriebs- und Tätigkeitsverbote. Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde und Dr. Maria Marquard legen in ihrem am 15.05.2021 in der NVwZ erscheinenden Aufsatz dar, dass diese Regelungen gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 und die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, weil das Gesetz keinen finanziellen Ausgleich für unzumutbare Belastungen durch die Betriebs- und Tätigkeitsverbote regelt.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde & Dr. Maria Marquard
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Im Zuge der Energiewende wird Wasserstoff als alternativer Energieträger eine wichtige Rolle spielen. Dies wirft die Frage nach dem rechtlichen Rahmen für die Errichtung und Nutzung einer künftigen Wasserstoffnetzinfrastruktur und die Eingliederung bestehender Gasversorgungsnetze in diese neue Infrastruktur auf. Um dazu erste gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, hat die Bundesregierung am 12.02.2021 den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze in Energiewirtschaftsrecht“ (BR-Drs. 165/21) vorgelegt. Christian Stelter, Bernd Schieferdecker und Moritz Lange haben die regulierungs- und planungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzentwurfs kritisch analysiert. Ihr Aufsatz mit dem Titel „Der Gesetzentwurf zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im EnWG“ ist in der Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2021, S. 99 ff. erschienen.

Dr. Moritz Lange
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Das „Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen“ vom 03.12.2020 (BGBl. S. 2694) änderte die Verwaltungsgerichtsordnung, das Allgemeine Eisenbahngesetz, das Bundesfernstraßengesetz, das Bundeswasserstraßengesetz, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Raumordnungsgesetz und die Raumordnungsverordnung, das Planungssicherstellungsgesetz, das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz und das Personenbeförderungsgesetz.

Durch die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe erweitert auf Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, Errichtung, Betrieb und Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, Landesstraßen, Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit zugänglich sind, Planfeststellungsverfahren nach
§ 68 WHG für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 MW, Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz.

Für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben, entfällt die aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für Widersprüche und Klagen Dritter gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m.

Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a S.  2 VwVfG erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, bleibt nach den neuen Regelungen in FStrG, AEG und WaStrG „die Durchführung des Vorhabens  zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“

Wird die Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nach § 18 Abs. 1 S. 4 AEG nur dann eine Änderung vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Nur in diesem Fall bedarf es einer Planfeststellung/Plangenehmigung. Nach dem neuen Absatz 3 des § 18 AEG bedürfen Unterhaltungsmaßnahmen keiner vorherigen Planfeststellung
oder Plangenehmigung. Für die in § 18 Abs. 1a genannten Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Für bestimmte Einzelmaßnahmen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen oder von sonstigen Bahnbetriebsanlagen bedarf es künftig keiner UVP, einer standortbezogenen Vorprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung (§ 14a UVPG).

Das Raumordnungsverfahren wird wesentlich umgestaltet. Künftig handelt es sich um ein Antragsverfahren. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, hat er dies der zuständigen Behörde vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens anzuzeigen. Die zuständige Behörde soll ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens beantragen.

Das Gesetz trat am 10.12.2020 in Kraft. Die Neuregelungen zum Raumordnungsverfahren treten am 09.06.2021 in Kraft.

Es bleibt abzuwarten, ob die teilweise komplexen Neuregelungen zu einer Beschleunigung der Zulassungsverfahren für die betroffenen Infrastrukturverfahren führen.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
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Am 16.03.2021 fand das vierte Dolde-Mayen-Kompetenztraining zum Thema „Kraftvoll präsentieren – Wie baue ich einen Vortrag überzeugend auf?“ statt. Anders als bei den bisherigen Veranstaltungen dieses Mal in der „abgespeckten“ Corona-Version: Online und ohne externe Teilnehmer.

Umso intensiver konnten die Associates und jungen Anwälte aus Stuttgart (Dr. Maria Marquard,
Dr. Oliver Moench und Dr. Raphael Pompl) und Bonn (Dr. Sebastian Nellesen und Dr. Elena Tillmann) gemeinsam ihre Präsentationsfähigkeiten unter Leitung von Susanne Kleiner (Susanne Kleiner PR. Text. Training. Coaching.) schulen. Frau Kleiner coacht und berät seit vielen Jahren im Bereich Kommunikation. Der Fokus des Kompetenztrainings lag auf der klaren Strukturierung von Vorträgen anhand des 4-mat Systems. Dieses System hilft dabei, die eigenen Gedanken zu sortieren und eine überzeugende Vortragsstruktur zu finden. Es dient einer adressatengerechten Ansprache, die sich an den „vier W-Typen“ (Warum-, Was-, Wie- und Was-wäre-wenn-Typ) orientiert.

Nach einem theoretischen Input durch Frau Kleiner folgte die praktische Übung. Die Teilnehmer erarbeiteten auf Grundlage der neu gewonnenen Erkenntnisse eigene Vorträge zu aktuellen beruflichen Themen. Dabei zeigte sich die große Bandbreite des Öffentlichen Rechts bei Dolde Mayen & Partner. Die Vorträge beschäftigten sich mit Fragen des Kommunalrechts, des Bau- und Umweltrechts, des Staatshaftungsrechts und des Rechts der berufsständischen Kammern.

Dank der guten Vorbereitung und strukturierten Leitung des Seminars durch Frau Kleiner, die aktive und kreative Mitarbeit der Teilnehmer sowie interessante Vorträge war auch dieses Online-Kompetenztraining ein voller Erfolg. Ein weiteres Dolde-Mayen-Kompetenztraining – nochmals als Corona Version – ist für den Herbst 2021 geplant.

Dr. Elena Tillmann und Dr. Sebastian Nellesen
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(0228) 323 002-70  tillmann@doldemayen.de
(0228) 323 002-80  nellesen@doldemayen.de

Die schriftliche Fassung des Vortrags von Dr. Markus Deutsch auf dem Symposium des Zentralinstituts für Raumplanung (ZIR) der WWU Münster am 05.11.2020 zur „Planung, Zulassung und Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben“ ist im Februar-Heft 2021 der Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) erschienen. Der Beitrag „Infrastrukturvorhaben zwischen Raumordnung, Bauleitplanung und Fachplanung“ analysiert das rechtliche Zusammenwirken von Raumordnung, Fachplanung und Bauleitplanung. Er stellt dar, wie das geltende Recht auf den einzelnen Planungsebenen Rechtsanwendungskonflikte löst und inwieweit Bindungen anderer Planungen in die Infrastrukturplanung hineinwirken, aber auch, welche Vorgaben sich aus der Infrastrukturfachplanung für die Gesamtplanung ergeben können.

Der Beitrag ist in ZUR 2021, S. 67 bis S. 75 erschienen.

Dr. Markus Deutsch
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Erschwinglicher Wohnraum ist besonders in Städten und Ballungsgebieten rar. Die Bundesregierung will die Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und der Sicherung bezahlbaren Wohnens unterstützen. Hierzu hat sie am 30.11.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vorgelegt (Bundestags-Drucksache 19/24838). Der Entwurf sieht eine Reihe von Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor. Folgende Regelungsvorschläge sind besonders hervorzuheben:

  • Beabsichtigt ist die Einführung eines neuen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau (§ 9 Abs. 2d BauGB-E). Durch diesen „Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung“ sollen Gemeinden für Gebiete im Innenbereich (§ 34 BauGB) u.a. Flächen für den sozialen Wohnungsbau festsetzen können.
  • Die Befreiungsmöglichkeiten in § 31 BauGB sollen zur erleichterten Schaffung von Wohnraum erweitert werden. U.a. soll in einem durch Satzung der Gemeinde festgelegten „Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ zugunsten des Wohnungsbaus von Festsetzungen des Bebauungsplans auch dann befreit werden können, wenn dadurch die Grundzüge der Planung berührt sind.
  • Die Ende 2019 ausgelaufene Möglichkeit, Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufzustellen, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Außenbereichsflächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen (§ 13b BauGB), soll um weitere drei Jahre bis Ende 2022 verlängert werden.
  • In § 5a BauNVO-E soll die neue Gebietskategorie „Dörfliche Wohngebiete“ eingefügt werden. Dörfliche Wohngebiete sollen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen, wobei die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss. Das „Dörfliche Wohngebiet“ ähnelt einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, erlaubt die dort regelhaft zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen aber nur ausnahmsweise.
  • Die in § 17 BauNVO enthaltenen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die bislang nur unter den – allerdings nicht sonderlich strengen – Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO „aus städtebaulichen Gründen“ überschritten werden dürfen, sollen zu „Orientierungswerten“ abgeschwächt werden.
  • Das Vorkaufsrecht der Gemeinden soll gestärkt werden. So soll u.a. klargestellt werden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann, wenn es der Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dient (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauGB-E). Der Anwendungsbereich des Vorkaufsrechts wird erweitert. Beabsichtigt ist u.a. die Einführung eines besonderen Vorkaufsrechts an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und in einem durch Satzung der Gemeinde bestimmten „Gebiet mit einem angespanntem Wohnungsmarkt“ liegen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB-E). Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts soll von zwei auf drei Monate verlängert werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB-E).
  • Das in § 176 BauGB geregelte Baugebot soll u.a. dahin erweitert werden, dass die Gemeinde den Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten kann, sein Grundstück mit Wohneinheiten zu bebauen.
  • Nach einem neu einzufügenden § 250 BauGB-E soll die Bildung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in „Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“, die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen sind, einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Regelungen, die sonstige aktuelle städtebauliche Anliegen betreffen. So soll etwa die für die Bauleitplanung geltende Regelung zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3 BauGB) durch die Möglichkeit zur Ersatzgeldzahlung erweitert werden. Das Interesse am Ausbau des Mobilfunks soll künftig bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 8d BauGB-E); zudem sollen nach § 14 Abs. 1a BauNVO-E Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, künftig in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 13 BauNVO allgemein zulässig sein.

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme vom 18.12.2020 (Bundesrats-Drucksacke 686/20) begrüßt und sich für den zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens stark gemacht. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 28.01.2021 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse verwiesen.

Dr. Moritz Lange
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Am 15.02.2021 erschien in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) ein Aufsatz von Dr. Andrea Vetter unter dem Titel „Maskenpflicht im Wahlraum – Wahlen in Zeiten der Corona-Pandemie“. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie die AHA-Regeln („Abstand halten“, „Hygienemaßnahmen beachten“ und „(Alltags-)Maske tragen“) bei den im Jahr 2021 anstehenden Landtags- und Kommunalwahlen und bei der Bundestagswahl im September 2021 umgesetzt werden können. Es besteht ein Konflikt zwischen der Öffentlichkeit der Wahl und dem Infektionsschutz. Der Beitrag behandelt die Vereinbarkeit der Regeln zum Schutz vor einer Übertragung einer Corona-Infektion bei der Wahl mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz der Wahl und damit zusammenhängende Rechtsschutzfragen.

Der Beitrag ist in NVwZ 2021, S. 187 bis 192 veröffentlicht.

Dr. Andrea Vetter
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Am 01.12.2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes in Kraft getreten, mit dem die EG-Abfallrahmenrichtlinie von 2008 (Richtlinie 2008/98/EG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Erst nachdem das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 durch das Gesetz zur Umsetzung des EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft vom 04.07.2018 im Oktober 2020 umfassend novelliert wurde (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020, BGBl.I S. 2232), hat der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233) die notwendigen Anpassungen an das Kreislaufwirtschaftsrecht geregelt. Kern des Artikelgesetzes ist das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG). Es löst das Landesabfallgesetz von 2008 ab.

Mit den weiteren sieben Artikeln des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts wird die Sonderabfallverordnung (SAbfVO), das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG), das Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO), die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV) und das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert.

Das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz beschränkt sich nicht auf eine Anpassung des Landesabfallrechts an das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Vielmehr wird der landesrechtliche Regelungsspielraum für einige inhaltliche Änderungen des LKreiWiG gegenüber dem LAbfG genutzt. Hervorzuheben sind folgende Neuregelungen:

  • Nach § 2 Abs. 4 LKreiWiG ist bei der Ausführung von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand „im Rahmen der Vorbildfunktion“ der Einsatz von Recyclingbaustoffen zu fördern.
  • Nach § 3 Abs. 3 LKreiWiG sollen die Abfallrechtsbehörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit bei der Ausweisung von Baugebieten und der Durchführung von Bauvorhaben darauf hinwirken, dass zur Vermeidung von Bodenaushub eine Erdmassenausgleich durchgeführt wird.
  • Nach der neuen Regelung zum „öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“ in § 6 LKreiWiG können die Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Gemeinden künftig nur noch mit der verwaltungsmäßigen und technischen Erledigung bestimmter Abfallentsorgungsaufgaben beauftragen. Eine Übertragung bestimmter Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden auf deren Antrag, wie es noch nach § 6 Abs. 2 LAbfG möglich war, sieht das LKreiWiG nicht mehr vor. Bestehende Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 6 Abs. 2 LAbfG gelten fort. Die Gemeinden, denen aufgrund von § 6 Abs. 2 LAbfG Entsorgungsaufgaben übertragen wurden und die dadurch selbst zu öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wurden, sollen nach § 6 Abs. 5 LKreiWiG innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Landkreis erklären, ob sie die ihnen übertragenen Aufgaben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch künftig wahrnehmen werden. Wollen sie dies nicht, ist innerhalb einer Frist von weiteren drei Jahren nach Abgabe der Erklärung ein Vertrag über die Einzelheiten der Rückübertragung der Aufgaben auf den Landkreis abzuschließen. Ziel der Neuregelung ist die Reduzierung der Zahl der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
    Wie sich die in § 6 Abs. 2 LKreiWiG geregelte Möglichkeit der Landkreise, die Gemeinden auf deren Antrag mit der verwaltungsmäßigen und technischen Erledigung enumerativ aufgezählter Abfallentsorgungsaufgaben zu beauftragen, zum Vergaberecht des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verhält, regelt der Landesgesetzgeber nicht. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine Hinweise (LT-Drs. 16/9191, S. 53).
  • Mit § 15 LKreiWiG wird die Regelung zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und insbesondere zur Möglichkeit, Ausweisungen der Abfallwirtschaftspläne für verbindlich zu erklären, an § 30 KrWG angepasst. Damit wird die Ermächtigung, im Abfallwirtschaftsplan Benutzungspflichten für Entsorgungspflichtige zu regeln und für verbindlich zu erklären über die Abfallbeseitigungsanlagen hinaus auch auf Abfallverwertungsanlagen ausgedehnt. In Baden-Württemberg knüpft die sogenannte „Autarkieregelung“ im Abfallwirtschaftsplan hieran an. Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde die neue, erweitere „Autarkieregelung“ im Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle, schon durch die Autarkieverordnung vom 22.08.2015 (GBl. S. 799) für verbindlich erklärt.
  • Mit § 16 LKreiWiG werden die Anforderungen an den Inhalt der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die diese als internes Planungsinstrument aufzustellen und bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben haben, insbesondere hinsichtlich der Entsorgungssicherheit für Deponieabfälle erweitert und präzisiert.

Hervorzuheben sind auch die Änderungen des Kommunalabgabengesetzes durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg vom 17.12.2020. § 18 Abs. 1 KAG, der besondere Regelungen zu Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung trifft, wird neu gefasst. § 18 Abs. 1 Nr. 3 KAG lässt künftig die Festsetzung einer „Einheitsgebühr“ für die Entsorgung von Rest- und Bioabfall zu. § 18 Abs. 1 Nr. 4 d KAG berücksichtigt gebührenrechtliche Folgen der Rückübertragung der Aufgabe der Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch und die mit der Rückübertragung der Aufgabe möglicherweise verknüpfte „Überleitung“ einer gemeindlichen Deponie auf den Landkreis.

Es bleibt abzuwarten, ob von der Möglichkeit der Gemeinden, übernommene Abfallentsorgungsaufgaben auf die Landkreise „zurückzudelegieren“ Gebrauch gemacht wird. Erhebliche praktische Bedeutung dürfte der ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer „Einheitsgebühr“ trotz getrennter Bioabfall- und Restmüllsammlung zukommen.

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„Wer als Anwältin oder Anwalt bei Dolde Mayen & Partner arbeitet, gestaltet brandaktuelle Fälle mit. Die Kanzleiboutique in Stuttgart und Bonn genießt einen hohen Expertenstatus im öffentlichen Recht.

Im Interview für Talent Rocket berichtet Dr. Christian Stelter, warum das öffentliche Wirtschaftsrecht immer bedeutender wird. Und er berichtet von spannenden Fällen, die ihn bis heute darin bestätigen, sich für eine Karriere im öffentlichen Recht entschieden zu haben.

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Das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2020/2021 ist erschienen. Dolde Mayen & Partner wurde in den Kategorien Verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie im Umwelt- und Planungsrecht erneut in Tier 1 eingeordnet.

Der wichtigste deutsche Branchenverlag für Anwälte sieht Dolde Mayen & Partner im Umwelt- und Planungsrecht „seit Jahren unangefochten an der Marktspitze“. Als führende Berater werden Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde und Dr. Markus Deutsch genannt, aber auch die nächste Anwaltsgeneration kann sich laut JUVE in bedeutenden Projekten positionieren. Als oft empfohlene Anwälte werden Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Prof. Dr. Thomas Mayen, Dr. Markus Deutsch, Dr. Rainard Menke, Dr. Winfried Porsch, Dr. Andrea Vetter und Dr. Bernd Schieferdecker erwähnt.

Im Verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsgericht gehört Dolde Mayen & Partner „zu den gefragtesten Kanzleien“ und betreut „regelmäßig politisch bedeutsame und rechtlich komplexe Mandate“. Konsequent belegt die Kanzlei auch in dieser Kategorie Tier 1. Führende Anwälte sind Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde und Prof. Dr. Thomas Mayen. Aus der Riege der Nachwuchspartner wird Dr. Matthias Hangst hervorgehoben.

Im Telekommunikationssektor belegt die Kanzlei Tier 2. Ihr eilt in der Telekommunikationsbranche laut JUVE ein hervorragender Ruf voraus. Die tiefe Branchenkenntnis und langjährige Erfahrung des Teams, das durchweg absolute Spezialisten umfasst, wird hervorgehoben. Oft empfohlen werden Prof. Dr. Thomas Mayen, Dr. Frank Hölscher, Dr. Barbara Stamm und Dr. Christian Stelter.

Eine hervorragende Platzierung erreicht Dolde Mayen & Partner auch in der Kategorie Energiewirtschaft/Regulierung. Die Kanzlei steigt in Tier 3 auf. Betont wird die „regulatorische Hochreckberatung“. Bei Energieversorgern und Netzbetreibern ist die Kanzlei zudem wegen ihrer tiefen Verwurzelung im Umwelt- und Planungsrecht sehr gefragt. Häufig empfohlen werden Dr. Frank Hölscher, Dr. Christian Stelter und Dr. Winfried Porsch.

Im Verkehrssektor zeichnet sich die Kanzlei vor allem durch ihre „planungsrechtliche Exzellenz“ aus. Markteilnehmer sehen die Übergabe des Staffelstabs an die nachfolgende Generation ohne Qualitätsverlust vollzogen. Auf die besondere Präsenz der Kanzlei auf dem umkämpften Feld der Luftreinhaltepläne wird besonders hingewiesen. Neben dem Namenspartner und „Grandseigneur des Flughafenplanungsrechts“ Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde werden Dr. Markus Deutsch, Prof. Dr. Thomas Mayen, Dr. Winfried Porsch und Dr. Andrea Vetter hervorgehoben.

Im Vergaberecht ist das Team für Ausschreibungen zu Bau- und Planungsvergaben sowie Entsorgungsdienstleistungen angesehen. Neue Betätigungsfelder bilden die Vergabe von IT-, Bus- und Schulverpflegungsleistungen. Vor allem Mandanten auf kommunaler Ebene vertrauen auf die Expertise von Dr. Tina Bergmann und Dr. Andrea Vetter.

 

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Am 29.09.2020 erschien in der Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht aus Anlass des 75. Geburtstags von Herrn Prof. Dr. Hans D. Jarass der Aufsatz von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde unter dem Titel „Dieselverkehrsverbote in der Luftreinhalteplanung – BVerwG II“. Der Beitrag zieht eine Zwischenbilanz auf der Grundlage verschiedener Urteile der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020 zum Luftreinhalteplan für die Stadt Reutlingen.

Der Beitrag ist in EurUP 2019, S. 259 bis 269 veröffentlicht.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Am 01.10.2020 tritt in Baden-Württemberg die VwV Investitionsfördermaßnamen öA (Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie) in Kraft und zum 31.12.2021 wieder außer Kraft.

Ziel der VwV Investitionsfördermaßnahmen öA ist es, angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs in Folge der COVID-19-Pandemie die Vergabe öffentlicher Aufträge und damit investive Maßnahmen zu beschleunigen.

In der Präambel der VwV Investitionsfördermaßnahmen öA wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeiten und Verpflichtungen öffentlicher Auftraggeber zur Prüfung und Vorgabe von Nachhaltigkeitskriterien (insbesondere umweltbezogene und soziale Kriterien) unberührt bleiben. Die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen sollten insbesondere auch dazu genutzt werden, um kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Innovationen zu stärken sowie das Ziel einer nachhaltigen Beschaffung zu verwirklichen.

Die VwV Investitionsfördermaßnahmen öA gilt unmittelbar für Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie für die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 LHO unmittelbar oder nach § 105 LHO zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushaltes bewirtschaften (Nr. 4 VwV Investitionsfördermaßnahme öA).

Kommunalen Auftraggebern und sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend der Regelungen der VwV Investitionsfördermaßnahmen öA zu verfahren (Nr. 4 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA).

Nr. 4 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA regelt ferner, dass Nr. 1 und Nr. 2 gleichermaßen für Empfänger von Zuwendungen des Landes gelten sollen, die aufgrund von Zuwendungsbestimmungen zur Anwendung der VgV, UVgO oder VOB/A verpflichtet sind. Insofern ist jedoch Vorsicht geboten. Maßgebend sind die Regelungen des jeweiligen Zuwendungsbescheids bzw. der Nebenbestimmungen. Sofern diese nicht regeln, dass Nr. 1 und 2 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA anwendbar sind, kann von den Erleichterungen der Nr. 1 und Nr. 2 kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Zuwendungsgeber die Anwendbarkeit nicht in verbindlicher Form gestattet.

Für öffentliche Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenvergabe) regelt Nr. 1 VwV Investitionsfördermaßnahme öA, dass angesichts der schwierigen konjunkturellen Lage von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen ist und die Vergabestelle daher bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen in der Regel von den jeweils vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeiten bei hinreichend begründeter Dringlichkeit Gebrauch machen kann. Die Fristen müssen im Einzelfall ausreichend bemessen werden. Insofern wird auf die verbindlichen Handlungsleitlinien der Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vom 08.07.2020 verwiesen.

Da die Regelungen zur Fristverkürzung die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien umsetzen und deshalb nicht durch nationale Regelungen geändert werden können, muss gleichwohl in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Fristverkürzung vorliegen.

Wichtiger sind daher die Regelungen der Nr. 2 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellen-vergabe), da es sich um haushaltsrechtliche Regelungen handelt, für die das Land zuständig ist.

Nr. 2 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA erhöht die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben und Direktaufträge ganz erheblich.

Bei Bauleistungen sind ergänzend zu den im ersten Teil der VOB/A geregelten Fällen jeweils ohne nähere Begründung beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 VOB/A bis 1 Mio. Euro, freihändige Vergaben nach § 3a Abs. 3 VOB/A bis 100.000 Euro und Direktaufträge nach § 3a Abs. 4 VOB/A bis 5.000 Euro zugelassen.

Eine freihändige Vergabe ist in Ergänzung des § 3a Abs. 3 VOB/A auch dann zulässig, wenn nach der Insolvenz eines beauftragten Unternehmens oder nach Kündigung eines Vertrages nach § 8 Abs. 3 VOB/B die Restleistung kurzfristig vergeben werden muss, um Störungen von bereits beauftragten Folgegewerken zu vermeiden. Bei Baumaßnahmen ab Erreichen des EU-Schwellenwertes ist eine freihändige Vergabe jedoch nur im Rahmen des sogenannten 20 % Kontingents nach § 3 Abs. 9 VgV zulässig.

Bei Lieferungen und Dienstleistungen sind jeweils ohne nähere Begründung beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 3 UVgO bis zu einem geschätzten Auftragswert unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes von derzeit 214.000 Euro, Verhandlungsvergaben nach § 8 Abs. 4 UVgO bis 100.000 Euro und Direktaufträge nach § 14 UVgO bis 10.000 Euro zuge­lassen.

Alle Wertgrenzen gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.

Die (nach Zuschlagserteilung) in § 30 Abs. 1 UVgO und § 20 Abs. 3 und 4 VOB/A geregelte Veröffentlichungspflicht ist zu beachten.

Nr. 3 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA regelt, dass die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unberührt bleiben und die VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung zu beachten ist.

Den Artikel stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Dr. Tina Bergmann
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Str. 41
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(0711) 601 701-50
bergmann@doldemayen.de

 

 

 

 

 

 

 

Wer sich für den Anwaltsberuf im öffentlichen Recht entscheidet, gestaltet brandaktuelle und politisch brisante Mandate mit. Zumindest ist das bei Maria Marquard so. Die junge Anwältin ist Associate bei Dolde Mayen & Partner und arbeitet eng mit Klaus-Peter Dolde, einem der beiden Kanzleigründer, zusammen. Sie steht am Beginn ihrer Laufbahn. Er zieht sich allmählich aus der Kanzlei zurück. Beide berichten im Interview für die Neue Juristische Wochenschrift, Ausgabe 39/20, wie ihr Generationen-Tandem in einem Beratungsfeld funktioniert, das gesellschaftlich immer relevanter wird. Und sie verraten, warum das öffentliche Recht eine spannende Karriereoption ist.

Das Interview „Karrierestart im Generationen-Tandem“ als pdf zum Download. Wir wünschen eine anregende Lektüre.

Kontakt:

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
Dr. Maria Marquard
Dr. Andrea Vetter Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711/601 701-10)
dolde@doldemayen.de
marquard.doldemayen.de
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Die WirtschaftsWoche hat in dieser Woche das Ranking „Deutschlands TOP-Kanzleien – Umwelt- und Bauplanungsrecht“ veröffentlicht. Die Sozietät Dolde Mayen & Partner wird im Umwelt- und Bauplanungsrecht als TOP-Kanzlei 2020 gelistet. Sie gehört damit in dieser Kategorie laut WirtschaftsWoche zu den renommiertesten Kanzleien Deutschlands. Darüber hinaus werden die Dolde Mayen-Anwälte Dr. Markus Deutsch, Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Dr. Winfried Porsch und Dr. Andrea Vetter im Umwelt- und Bauplanungsrecht als TOP-Anwälte 2020 geführt.

Das Handelsblatt Research Institut befragte für die WirtschaftsWoche 900 Juristen aus 103 Sozietäten nach ihren renommiertesten Kollegen aus den Bereichen Vergaberecht und Umwelt- und Bauplanungsrecht. Nach Bewertung einer Expertenjury setzten sich im Bereich des Umwelt- und Planungsrechts 29 Kanzleien mit 42 Juristen durch.

Die WirtschaftsWoche ist ein deutsches Wirtschaftsmagazin mit Redaktionssitz in Düsseldorf. Sie erscheint wöchentlich immer freitags und wird von der Handelsblatt Media Group herausgegeben.

In seinem Spezial‑Heft „1000 Top‑Anwälte und Kanzleien“ empfiehlt das Nachrichtenmagazin Focus Dolde Mayen & Partner als „Top‑Wirtschaftskanzlei 2020“ und listet die Sozietät in den Bereichen IT & TK sowie Umweltrecht.

Für die Liste der Top‑Wirtschaftskanzleien in 21 Rechtsgebieten wurden 8.100 Anwälte in Wirtschaftskanzleien und 2.400 Inhouse‑Juristen befragt.

Am 31.07.2020 ist das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (GBl. S. 651) in Kraft getreten. Maßgeblich beeinflusst wurde die Gesetzesänderung durch das Volksbegehren Artenschutz „Rettet die Bienen“. Zwar ist das Volksbegehren nicht zustande gekommen. Dennoch war es Anlass für die Stärkung der Artenvielfalt durch das Gesetz. So verpflichtet sich das Land Baden-Württemberg im neu eingefügten § 1a NatSchG nun ausdrücklich, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.

Hierzu werden im neu gefassten § 21 Abs. 1 NatSchG auch die Bürger in die Pflicht genommen. Danach sind Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen, die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen befinden oder in diese hineinstrahlen, sind – soweit sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind – nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.

Für bauliche Anlagen der öffentlichen Hand ist nach § 21 Abs. 2 NatSchG die Beleuchtung der Fassaden in den Sommermonaten
(1. April bis 30. September) ganztägig und im Übrigen in den Stunden von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr verboten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

Interessant dürfte auch der neu gefasste § 21 Abs. 3 NatSchG sein. Danach sind ab dem 01.01.2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten. Das gilt soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder aufgrund von Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt auch für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. Diese bereits bestehenden Beleuchtungsanlagen sind im Übrigen bis zum Jahr 2030 unter den vorgenannten Voraussetzungen um- oder nachzurüsten
(§ 21 Abs. 3 Satz 3 NatSchG).

Eine weitere, insbesondere für private Gartenbesitzer wichtige Regelung, findet sich im neu eingefügten § 21a NatSchG. Nach Satz 1 ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Nach § 21a Satz 2 NatSchG sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO. Das bedeutet: Das Anlegen von Schottergärten ist künftig verboten. Für Unsicherheit sorgt aktuell die auch in den Medien diskutierte Frage, ob bestehende Schottergärten zurückgebauten werden müssen. Diese Frage wird durch die Neuregelung in § 21a NatSchG nicht beantwortet. Hierbei handelt es sich um ein Problem, das die Auslegung des seit 1995 geltenden § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO betrifft, wonach nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein müssen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. In Frage steht, ob Schotterungen bislang als benötigte andere zulässige Verwendung angesehen werden konnten.

Weitere Neuregelungen finden sich in § 34 (Pestizidverbot) und § 34a (Verbot von Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten).

Dr. Maria Marquard
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Der Handelsblatt-Verlag hat zusammen mit dem US-Verlag Best Lawyers in seinem jährlichen Anwaltsranking Dolde Mayen & Partner nach 2018 auch 2020 als „Kanzlei des Jahres im Telekommunikationsrecht“ und Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde als „Anwalt des Jahres 2020“ im Umweltrecht ausgezeichnet.
Darüber hinaus werden in der Rubrik „Deutschlands beste Anwälte 2020“ Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Dr Andrea Vetter, Prof. Dr. Thomas Mayen, Dr. Frank Hölscher und Dr. Markus Deutsch im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Dr. Andrea Vetter, Dr. Winfried Porsch und Dr. Markus Deutsch im Umweltrecht, Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Christian Stelter im Energierecht sowie Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Frank Hölscher im Telekommunikationsrecht gelistet.
Dass wir erneut als Kanzlei des Jahres im Telekommunikationsrecht ausgezeichnet und vielfach als Beste Anwälte in verschiedenen Bereichen des Öffentlichen Rechts ausgezeichnet werden, freut uns sehr und ist Bestätigung für unsere herausragende Stellung als öffentlich-rechtliche Boutique. Die kontinuierliche Listung unserer Anwälte im Ranking „Deutschlands Beste Anwälte“ verstehen wir als Bestätigung unserer engagierten wie fundierten Arbeit.
Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt in Deutschland exklusiv für das Handelsblatt die renommiertesten Rechtsberater in einem umfangreichen Peer-to-Peer-Verfahren. In diesem Verfahren werden Anwälte gefragt, welche Wettbewerber sie empfehlen können. Das Ergebnis ist eine umfassende Übersicht über die „Kanzleien des Jahres 2020“ und die „Besten Anwälte des Jahres 2020“. Juristen mit einer besonders herausragenden Reputation finden sich unter den „Anwälten des Jahres 2020“.

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner
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Die Europäische Union hat mit der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EWG (WRRL) ein strenges Schutzregime aufgestellt, das unter anderem eine Verschlechterung der Oberflächen- und Grundwasserkörper verbietet. Wann eine solche Verschlechterung vorliegt, hat der EuGH für die Oberflächengewässer in seinem Weservertiefungs-Urteil vom 01.05.2015 (C-461/13) geklärt. Auf Vorlage des BVerwG hat er nun in seinem Urteil vom 28.05.2020 (C-535/18) die Anforderungen des Verschlechterungsverbots für das Grundwasser präzisiert.

Nach Art. 4 Abs. 1 WRRL müssen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich gewisser Ausnahmen die erforderlichen Maßnahmen durchführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern. Entsprechendes regelt im deutschen Recht § 47 Abs. 1 WHG.

Der EuGH knüpft erwartungsgemäß an die Grundsätze an, die er im Weservertiefungs-Urteil aufgestellt hat: Das Verschlechterungsverbot ist im Zulassungsverfahren verbindlich. Die Genehmigung eines Vorhabens muss versagt werden, wenn es geeignet ist, den Zustand des Grundwasserkörpers zu verschlechtern, und wenn keine Ausnahme erteilt werden kann (Urteil, Rn. 72 ff.). Das muss vor Erteilung der Genehmigung geprüft werden. Der Vorhabenträger muss in seinen Antragsunterlagen die entsprechenden Angaben machen (Urteil, Rn. 76 ff.). Wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, müssen diese Angaben der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht werden, dass interessierte Dritte die Einhaltung des Verschlechterungsverbots überprüfen können (Urteil, Rn. 85 ff.). Bei der Prüfung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers sind mehrere Qualitätskomponenten zu berücksichtigen: Salz- oder andere Intrusionen, Schadstoffe, grundwasserabhängige Landökosysteme (Urteil, Rn. 102 ff.). Insbesondere dürfen die Schadstoffkonzentrationen die nach der Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG geltenden Umweltqualitätsnormen und die nach dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwerte nicht überschreiten. Insoweit liegt eine Verschlechterung bereits dann vor, wenn ein einziger dieser Grenzwerte überschritten ist (Urteil, Rn. 109). Ist ein solcher Grenzwert bereits überschritten, stellt jede weitere Erhöhung einer Schadstoffkonzentration eine Verschlechterung dar (Urteil, Rn. 110).

Entgegen der Annahme des BVerwG im Vorlagebeschluss und der bisherigen Auffassung in der deutschen Literatur kommt es nach Auffassung des EuGH nicht auf den chemischen Zustand im gesamten Wasserkörper an, sondern auf die Werte der einzelnen Überwachungsstellen. Eine Verschlechterung liegt bereits dann vor, wenn an einer von mehreren Überwachungsstellen eine der zu prüfenden Qualitätskomponenten nicht eingehalten ist (Urteil, Rn. 115). Zwar sieht Nr. 2.4.5 Anhang V WRRL vor, dass zur Einstufung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers als „gut“ oder „schlecht“ die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Wasserkörpers zusammengerechnet werden. Daraus folgt aus Sicht des EuGH jedoch nicht, dass für die Feststellung einer Verschlechterung der gesamte Grundwasserkörper beeinträchtigt sein muss (Urteil, Rn. 112 ff.). Das hat zur Konsequenz, dass bei der Verschlechterungsprüfung § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 GrwV, wonach gewisse Überschreitungen am guten Zustand des Grundwasserkörpers nichts ändern, nicht angewendet werden können.

Das Urteil dürfte dazu führen, dass die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Grundwasser künftig stärker hinterfragt werden. Vorhabenträger sind gut beraten, wenn sie derartige Auswirkungen in den Antragsunterlagen angemessen prüfen und dabei die Vorgaben des EuGH beachten. Das gilt auch dann, wenn das Vorhaben nicht unmittelbar auf das Grundwasser zugreift, sondern nur mittelbar Auswirkungen haben kann. In dem dem Urteil des EuGH zugrundeliegenden Verfahren des BVerwG (9 A 16/16) geht es um den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Abschnitts der Autobahn A 33. Das im Bereich eines Autobahn­ohrs anfallende Regenwasser soll in das Grundwasser versickert werden. Eine solche Versickerung kann also genügen, um ein Vorhaben am Maßstab des Verschlechterungsverbots zu messen.

Dr. Bernd Schieferdecker
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Nur wenige Tage nach seinem Urteil vom 28.05.2020 (C-719/18) (siehe dazu Aktuelles vom 03.06.2020) hatte der EuGH im Urteil vom 04.06.2020 (C-429/19) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Koblenz Gelegenheit, den Begriff der „Zusammenarbeit“ zu schärfen, die nach Artikel 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU (bzw. nach § 108 Abs. 6 GWB) zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern „vergaberechtsfrei“ vereinbart werden kann. Damit ist der zentrale Begriff der vergaberechtsfreien öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit geklärt.

Folgender Sachverhalt war zu bewerten: Ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtete sich, die ihm von einem anderen öffentlichen Auftraggeber überlassenen Abfälle gegen Erstattung der dafür entstehenden Kosten in seiner mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage zu behandeln. Im Rahmen der Kooperation erklärte sich der öffentliche Auftraggeber, dessen Abfälle in der Abfallbehandlungsanlage behandelt wurden, bereit, Teilmengen mineralischer Abfälle vom anderen öffentlichen Auftraggeber, dem Betreiber der mechanisch-biologischen Behandlungsanlage, zu übernehmen. Die Menge der zu übernehmenden mineralischen Abfälle sollte sich nach der Leistungsfähigkeit richten und im Einzelnen zwischen den Beteiligten unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen vereinbart werden. Im Rahmen des Vergabenachprüfungsverfahrens wurde deutlich, dass es sich bei der Erklärung der Bereitschaft, mineralische Abfälle zu übernehmen, um eine bloße Absichtserklärung handelte, die letztlich gegenstandslos war.

Das OLG Koblenz legte dem EuGH die Frage vor, ob eine Zusammenarbeit im Sinn des Art. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU schon dann vorliegt, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen anderen öffentlichen Auftraggeber beauftragt, einen notwendigen Teilschritt der Abfallentsorgung gegen Entgelt (Kostenerstattung) auszuführen.

Dies verneint der EuGH.

Der Begriff der Zusammenarbeit sei zwar in der Vergaberichtlinie nicht definiert. Erforderlich sei jedoch eine „echte Zusammenarbeit“. Der Aufbau einer Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors habe eine ihrem Wesen nach „kollaborative Dimension“. Die Ausarbeitung einer Kooperationsvereinbarung setze deshalb voraus, dass die Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die eine solche Vereinbarung treffen wollen, gemeinsam ihren Bedarf und die Lösungen dafür definieren. Eine Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors beruhe auf einer gemeinsamen Strategie der Partner dieser Zusammenarbeit und setze voraus, dass die öffentlichen Auftraggeber ihre Anstrengungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen bündeln.

Im Gegensatz dazu sei bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die Phase der Bedarfsprüfung und der Bedarfsdefinition eine einseitige. Der öffentliche Auftraggeber veröffentliche eine Ausschreibung, in der die von ihm selbst festgelegten Spezifikationen aufgeführt sind.

Die im zu entscheidenden Fall getroffene Vereinbarung sei – so der EuGH – nicht das Ergebnis einer Initiative beider öffentlicher Auftraggeber zur Zusammenarbeit. Vielmehr scheine die Vereinbarung ausschließlich den Erwerb einer Leistung gegen Zahlung eines Entgelts zum Gegenstand zu haben. Der Umstand, dass die Vergütung des Betreibers der mechanisch-biologischen Behandlungsanlage auf eine Kostenerstattung ohne Berücksichtigung von Gewinnzuschlägen beschränkt war, und für die laufenden Betriebskosten erfolgte, und die Tatsache, dass es sich bei der Behandlung von Abfällen nur um eine Teilphase der Abfallentsorgung handelte, genügten dem EuGH nicht als Nachweis einer echten Zusammenarbeit zwischen den beiden öffentlichen Auftraggebern.

Während im Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2014/24/EU noch von einem „kooperativen Konzept“ die Rede ist, auf dem die vergaberechtsfreie öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit beruhen muss, entwickelt der EuGH den Begriff der Zusammenarbeit weiter zur „kollaborativen Dimension“. Danach müssen alle Partner einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit einen Leistungsbeitrag erbringen, der über die bloße Kostenübernahme hinausgeht, damit die Zusammenarbeit im Sinn des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (bzw. im Sinn des § 108 Abs. 6 GWB) ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens vereinbart werden darf. Dies entspricht der Tendenz der Vergabenachprüfungsinstanzen, den Ausnahmetatbestand, dass öffentliche Auftraggeber eine Zusammenarbeit ohne vorausgehendes Vergabeverfahren vereinbaren können, eng auszulegen.

Dr. Andrea Vetter
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Das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungs-verfahren während der COVID-19-Pandemie vom 20.05.2020 wurde im Bundes-gesetzblatt Teil I Nr. 24 vom 28.05.2020 verkündet. Es trat am 29.05.2020 in Kraft.

Gegenüber dem Entwurf, über den wir am 27.04.2020 berichteten, haben sich Änderungen ergeben.

Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung von Unterlagen und Entscheidungen im Internet widersprechen, wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet. Widerspricht der Vorhabenträger der Veröffentlichung im Internet, hat die Behörde das Verfahren bis zu einer Auslegung auszusetzen.

Soweit nach den vom Gesetz betroffenen Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung zwingend erforderlich ist, genügt eine Online-Konsultation. Entgegen dem Regierungsentwurf ist dafür nicht mehr Voraussetzung, dass die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Erörterungstermin oder die mündliche Verhandlung bis zum 31. März 2021 nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchgeführt werden könnte. Die Online-Konsultation kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.

Die Übergangsregelung wurde modifiziert. Ein Verfahrensschritt, der bereits vor dem 16. März 2020 begonnen wurde, muss nicht wiederholt werden, wenn der Beteilungsschritt in diesem Verfahrensschritt, der teilweise oder ganz entfallen oder erschwert worden ist, nach dem Planungssicherstellungsgesetz hätte entfallen können und nur der Hinweis auf das Unterbleiben einer einzelnen Beteiligungsmöglichkeit vorab nicht erteilt werden konnte. Es bleibt dabei, dass die Sonderregelungen mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft treten. Insgesamt tritt das Gesetz mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
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Mit der Grundsatzentscheidung von 2009 zur „Stadtreinigung Hamburg“ hat der EuGH erstmals Rahmenbedingungen aufgezeigt, unter denen ein Vertrag über eine interkommunale Kooperation bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts fällt. Er hat die Rechtsprechung in weiteren Urteilen zu folgenden Grundsätzen weiterentwickelt:

Die Vergabevorschriften sind nicht auf Verträge anwendbar, mit denen eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe vereinbart wird, sofern solche Verträge ausschließlich zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne Beteiligung Privater geschlossen werden, kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt wird als seine Wettbewerber und die Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen.

In Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU sind die Grundsätze inzwischen kodifiziert. Erläuterungen dazu lassen sich den Erwägungsgründen 31 und 23 dieser Richtlinie entnehmen. § 108 Abs. 6 GWB setzt die Richtlinienbestimmung in deutsches Recht um. Weder der europäischen Regelung noch der deutschen Umsetzung ist es allerdings gelungen, alle Fragen, die sich zur „vergaberechtsfreien“ horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit schon aufgrund der Rechtsprechung des EuGH stellten, zu beantworten. Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH deshalb mit einem Vorabentscheidungsersuchen vom 28.11.2018 drei Fragen vorgelegt, die der EuGH nun mit Urteil vom 28.05.2020 (C-719/18) beantwortet.

Gegenstand der vergaberechtlichen Auseinandersetzung ist ein Vertragswerk zwischen dem Land Berlin und der Stadt Köln, mit dem das Land Berlin der Stadt Köln „kostenneutral“ Software zur Leitung von Feuerwehreinsätzen überlässt. Die Stadt Köln verpflichtet sich ihrerseits, Module, die sie zu der Software entwickelt bzw. entwickeln lässt, dem Land Berlin „kostenneutral“ anzubieten. Trotz bzw. wegen der vereinbarten wechselseitigen Kostenfreiheit der Überlassung der Software bzw. der dazu entwickelten Module qualifiziert der EuGH das Vertragswerk als „entgeltlichen“ Vertrag und damit als öffentlichen Auftrag im Sinn des Vergaberechts, den die Stadt Köln vergibt. Die Entgeltlichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit sieht der EuGH darin, dass eine Anpassung der Feuerwehreinsatz-Software durch einen der Partner von offenkundigem finanziellem Interesse für den anderen Partner ist und dass von entsprechenden Anpassungen auszugehen ist. Wenn die Verpflichtung zur kostenfreien Überlassung der Basissoftware und die Verpflichtung zur kostenfreien Überlassung der weiter entwickelten Module in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, sei das gesamte Vertragswerk deshalb als entgeltlicher Vertrag zu qualifizieren.

Anknüpfend daran stellte sich die Frage, ob der Vertrag über den öffentlichen Auftrag vergaberechtsfrei geschlossen werden konnte, weil eine interkommunale Kooperation im Sinn des Art. 12 Abs. 4 der RL 2014/24/EU (bzw. im Sinn des § 108 Abs. 6 GWB) vorliegt. Dies setzt nach der Richtlinienformulierung und der Formulierung in § 108 Abs. 6 GWB eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern voraus mit dem Ziel sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden. Dazu wurde in Rechtsprechung und Literatur gefordert, dass sich die Zusammenarbeit auf die Wahrnehmung einer oder mehrerer allen Auftraggebern obliegenden öffentlichen Aufgaben beziehen muss. Der EuGH hat nunmehr auf die Frage des OLG Düsseldorf geantwortet, dass auch Tätigkeiten, die zu den von jedem an der Zusammenarbeit Beteiligten – und sei es allein – zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen akzessorisch sind, von der Richtlinienbestimmung und entsprechend auch von § 108 Abs. 6 GWB erfasst werden. Eine vergaberechtsfreie öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit kann sich danach auch auf „Hilfstätigkeiten“ beziehen, die zur wirksamen Erbringung unterschiedlicher öffentlicher Dienstleistungen der Kooperationspartner beitragen.

Mit der dritten Frage wollte das OLG Düsseldorf wissen, ob die Richtlinienbestimmung über die Vergaberechtsfreiheit der öffentlich-öffentlichen Kooperation dahin auszulegen sei, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen besser gestellt wird als seine Wettbewerber und welchen Inhalt dieser Grundsatz hat. Die Frage, ob das Verbot, ein privates Unternehmen durch die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit besser zu stellen als seine Wettbewerber, gilt, stellt sich deshalb, weil diese Voraussetzung zwar im Erwägungsgrund 33 der RL 2014/24/EU, nicht jedoch in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (und entsprechend auch nicht in § 108 Abs. 6 GWB) erwähnt wird. Diese Auslassung qualifiziert der EuGH als „bedauerlich im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit“, weil er an dem Grundsatz festhalten will. Im konkreten Fall stellte sich deshalb die – nun vom OLG Düsseldorf zu klärende – Frage, ob die Firma, von der das Land Berlin die Software erworben hat, bevor sie es entgeltfrei der Stadt Köln überlassen hat, bei der Anpassung, Pflege und Weiterentwicklung dieser Software einen Wettbewerbsvorsprung hat, weil nur die Firma über den Quellcode der Software und die erforderlichen Kenntnisse für deren Weiterentwicklung verfügt. Stellt das OLG Düsseldorf im weiteren Verfahren solche nur mittelbaren Vorteile des ursprünglichen Herstellers der Software fest, ist nach dem Urteil des EuGH die Zusammenarbeit zwischen dem Land Berlin und der Stadt Köln beim Austausch der Software und der Software-Module nicht vergaberechtsfrei.

Mit dem Urteil des EuGH vom 28.05.2020 sind längst nicht alle Fragen geklärt, die sich zur Vergaberechtsfreiheit der „horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit“ stellen. Die Berücksichtigung mittelbarer privater Interessen, die sich aus der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit ergeben und einer Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU (bzw. § 108 Abs. 6 GWB) entgegenstehen können, ist im Gegenteil ein Gesichtspunkt, der weitere Unsicherheiten schaffen kann.

Dr. Andrea Vetter
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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(0711) 601 701-30
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Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.05.2020 den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens für gebührenfreie Kitas zurückgewiesen. Das Volksbegehren verfolgt das Ziel, die Elternbeiträge für die Betreuung in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege abzuschaffen. Alle Kinder in Baden-Württemberg sollen bis zu ihrer Einschulung eine Kindertageseinrichtung oder die Kindestagespflege gebührenfrei besuchen können. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen eine Ausgleichszahlung aus dem Landeshaushalt erhalten, wenn sie auf die Erhebung von Elternbeiträgen verzichten.

Mit Entscheidung vom März 2019 hatte das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens abgelehnt. Dies wurde unter anderem mit einem Verstoß gegen Art. 59 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung (LV) begründet. Nach dieser Bestimmung sind Volksbegehren über Abgabengesetze und das Staatshaushaltsgesetz nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat den von den Initiatoren des Volksbegehrens gegen die Entscheidung des Innenministeriums gestellten Antrag auf Zulassung zurückgewiesen. Der Gesetzentwurf habe ein Abgabengesetz zum Gegenstand. Er regele zwar auf den ersten Blick nicht unmittelbar die Pflicht von Bürgern, Abgaben zu erbringen, sondern lediglich die Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den Trägern der Kindertageseinrichtungen. In der Sache sei es aber erklärtes Ziel des Gesetzes, Kindergartengebühren abzuschaffen. Daher umgehe die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung den Abgabenvorbehalt des Art. 59 Abs. 3 Satz 3 LV.

Die ausführliche Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg wurde vor dem Verfassungsgerichtshof von Dr. Winfried Porsch vertreten.

Dr. Winfried Porsch
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Bundeskanzlerin Angela Merkel hat mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder am 15.04.2020 über die Verlängerung der Maßnahmen beraten, die im Zuge der Corona-Pandemie ergriffen wurden. Erklärtes Ziel ist es, in kleinen Schritten das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Gleichzeitig muss selbstverständlich ein erneuter Anstieg der Infektionsraten mit dem Corona-Virus vermieden werden, um unser Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben hierzu mehrere Maßnahmen vereinbart, wie ab dem 20.04.2020 das öffentliche Leben teilweise wieder hochgefahren werden soll. Hierzu zählt unter anderem die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m². Ausgenommen von dieser 800 m²-Grenze sind – neben den Lebensmittelbetrieben – Autohäuser, Fahrradgeschäfte und Buchhandlungen. Diese Maßnahme wurde in allen 16 Bundesländern in den jeweiligen Rechtsverordnungen zum Schutz gegen das Corona-Virus umgesetzt.

Die Grenzmarke von 800 m² wurde der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen, wonach Einzelhandelsbetriebe „großflächig“ im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Das Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit führt dazu, dass diese Einzelhandelsbetriebe aufgrund ihrer raumordnerischen und städtebaulichen Wirkungen regelmäßig nur in Kerngebieten und für sie festgesetzten Sondergebieten bauplanungsrechtlich zulässig sind. Die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs dient als Maßstab für die raumordnerischen und städtebaulichen Wirkungen eines Einzelhandelsbetriebs.

Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Kriterium aus dem städtebaulichen Planungsrecht geeignet ist, die Ungleichbehandlung der Einzelhandelsbetriebe bei den nun zugelassenen Öffnungen zu rechtfertigen. Zweck der Differenzierung zwischen großflächigen und nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist es, die Zahl der Passanten in den Innenstädten gering zu halten, den öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen zu entlasten und so das Risiko der Ansteckung mit dem Corona-Virus weiter zu reduzieren.

Die 800 m²-Grenze wäre nur dann ein taugliches Differenzierungskriterium, wenn zwischen dem Kundenaufkommen in der Innenstadt und der Verkaufsflächengröße ein Zusammenhang bestehen würde. Dass dies nicht zwingend der Fall ist, zeigt das Beispiel der Autohäuser. Sie dürfen auch dann öffnen, wenn ihre Verkaufsfläche über 800 m² liegt. Das ist nachvollziehbar. Autohäuser liegen nicht in den Innenstädten und die Kunden kommen nicht mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln. Hingegen wurde einem Outlet-Center die Öffnung untersagt, obwohl es ihm rechtlich möglich gewesen zu öffnen, da sich die Gesamtverkaufsfläche auf eine Vielzahl von Einzelhandelsbetrieben mit Verkaufsflächen jeweils unter 800 m² verteilt. Das VG Stuttgart hat den Eilantrag gegen diese Untersagungsverfügung abgelehnt, da es sich bei dem Outlet-Center um einen überregional beliebten Kundenmagneten handelt (Beschl. v. 22.04.2020 – Az. 16 K 1975/20).

Inzwischen haben sich auch schon einige Verwaltungsgerichte bzw. Oberverwaltungsgerichte mit der Frage der Rechtmäßigkeit der 800 m²-Grenze befasst. Sie sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. So haben das VG Hamburg (Beschl. v. 21.04.2020 – Az. 3 E 1675/20), das OVG Schleswig (Beschl. v. 24.04.2020 – Az. 3 MR 9/20) und der VGH München (Beschl. v. 27.04.2020 – Az. 20 NE 20.793) die 800 m²-Grenze als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bewertet. Das OVG Bremen (Beschl. v. 23.04.2020 – Az. 1 B 107/20) und das OVG Lüneburg (Beschl. v. 27.04.2020 – Az.: 13 MN 98/20) halten diese Differenzierung hingegen für rechtmäßig. Das OVG Saarlouis unterscheidet zwischen branchenübergreifenden Kaufhäusern und Möbelhäusern. Mit Blick auf Kaufhäuser sei die Beschränkung auf 800 m² Verkaufsfläche rechtmäßig (OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.04.2020 – Az. 2 B 122/20). Für Möbelhäuser stelle sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar (OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.04.2020 – Az. 2 B 143/20).

Dr. Maria Marquard
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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marquard@doldemayen.de

Das Bundesumweltministerium hat unter dem 24.04.2020 gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium den „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz)“ erarbeitet.

Das beabsichtigte Gesetz hat einen sehr weiten Anwendungsbereich: Es betrifft alle Bauleitplanverfahren, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, Fachplanungsverfahren (z.B. nach EnWG, NABEG, KrWG, WHG, FStrG, AEG, LuftVG), Raumordnungsverfahren, Verfahren nach dem UVPG.

Soweit in den dafür geltenden Gesetzen für die ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung von Vorhaben oder Plänen die Nutzung von Amtstafeln oder eine Einsichtnahme vorgesehen sind, werden diese durch Bekanntmachung im Internet ersetzt; daneben muss weiterhin eine Veröffentlichung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung erfolgen.

Die Auslegung von Antrags- und UVP-Unterlagen sowie von Bescheiden kann im Internet erfolgen. Unterbleibt eine Auslegung, muss die Behörde eine Möglichkeit zur „analogen“ Einsichtnahme geben, z.B. durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder in begründeten Fällen durch Versendung.

Soweit ein Erörterungstermin im Ermessen der Behörde steht, können bei der Ermessensentscheidung auch geltende Beschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden. Soweit nach den geltenden Vorschriften auf einen Erörterungstermin nicht verzichtet werden kann, genügt eine Online-Konsultation, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Erörterungstermin oder die mündliche Verhandlung bis zum 31. März 2021 nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchgeführt werden könnte. Die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung Berechtigten sind von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation zu benachrichtigen.

Anstelle der Durchführung einer Antragskonferenz kann die Behörde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme geben.

Die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes sind auf bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen wurde, ist zu wiederholen, wenn er nach dem neuen Gesetz durchgeführt werden soll. Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung des neuen Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist und die am Tag des Außerkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.

Die Fehlerfolgenregelungen des Fachrechts sind entsprechend anzuwenden und bleiben unberührt, insbesondere haben Fehler bei Bekanntmachungen keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren, wenn der Hinweiszweck der Bekanntmachung erfüllt ist.

Die Sonderregelungen treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Das Gesetz insgesamt tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Der Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf ist für den 29.04.2020 vorgesehen. Der Bundestag soll den Gesetzentwurf in der ersten Maihälfte beraten. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats könnte dann am 15.05.2020 erteilt werden. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-10
dolde@doldemayen.de

Barbara Stamm aus Bonn ist konsequent ihren Weg als Rechtsanwältin bei Dolde Mayen & Partner gegangen. Sie weiß: Es lohnt sich für angehende Anwältinnen, Vorbehalte zu überwinden – besonders wenn sich junge Kolleginnen scheuen, sich Rechtsgebieten zu öffnen, die als männerdominiert gelten. Einblicke in die Praxis und Impulse für Nachwuchstalente gibt die Spezialistin für Telekommunikationsrecht im Interview für den Beck-Verlag.

Der Beitrag „Das öffentliche Recht braucht weibliche Talente“  ist erschienen im Anzeigenschwerpunkt Karriere-Special Women in Law in der JuS Juristische Schulung – Zeitschrift für Studium und Referendariat, Ausgabe 04/20. Eine anregende Lektüre!

Fragen oder Kommentare gerne an

Dr. Barbara Stamm
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-30
stamm@doldemayen.de

 

Dr. Barbara Stamm

ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Partnerin bei Dolde Mayen & Partner in Bonn. Sie berät im Öffentlichen Wirtschaftsrecht und gilt als ausgewiesene Expertin im Regulierungsrecht.

www.doldemayen.de

 

Die Corona-Pandemie bringt für das Wirtschaftsleben Probleme in bislang noch nicht absehbarem Ausmaß mit sich. Die Bundesländer versuchen, die Ausbreitung des Coronavirus durch Einschränkungen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens zu verlangsamen. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist das Infektionsschutzgesetz. Zuständig für seinen Vollzug sind die Bundesländer. Sie bedienen sich hierbei unterschiedlicher Regelungsinstrumente. In einigen Bundesländern erlassen die Landesregierungen selbst Rechtsverordnungen oder Allgemeinverfügungen. In anderen Bundesländern werden die Behörden auf kommunaler Ebene von der Landesregierung per Erlass angewiesen, Allgemeinverfügungen zu erlassen. Daneben haben Bundesländer Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, um landesrechtliche Spielräume für zusätzliche Einschränkungen zu nutzen.

Die Maßnahmen umfassen u.a. Veranstaltungsverbote und das Schließen von Einrichtungen und Betrieben. Betroffen von den Regelungen sind insbesondere diejenigen Unternehmen, die nicht Teil der kritischen Infrastruktur sind. Für sie bedeuten die Verbote und Einschränkungen oftmals schwerwiegende Verluste. Sowohl für die zuständigen Länder als auch für die Unternehmen spielen daher mögliche Entschädigungsansprüche wegen der Maßnahmen eine wichtige Rolle. Die entscheidenden Rechtsfragen sind offen.

So sieht das Infektionsschutzgesetz (InfSG) zwar Entschädigungsansprüche bei behördlichen Maßnahmen vor. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 InfSG für alle bisher angeordneten Maßnahmen vorliegen, ist aber nicht eindeutig.

Erste gerichtliche Auseinandersetzungen laufen schon. So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Eilverfahren 16 K 1466/20 am 14.03.2020 entschieden, dass das behördliche Verbot eines Late-Night-Shopping-Events in einem Einkaufszentrum eine notwendige Schutzmaßnahme darstellt, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern.

Dr. Maria Marquard
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-80
marquard@doldemayen.de

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch das Urteil vom 27.02.2020 zum Luftreinhalteplan Reutlingen seine Rechtsprechung zur Anordnung von Diesel-Verkehrsverboten fortentwickelt. Danach ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwerts als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Diesel-Fahrverbot kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist. Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes. Für Reutlingen dürften Fahrverbote damit vom Tisch sein.

Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020 stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Die Stadt Reutlingen wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim und im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde vertreten.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
Dolde Mayen & Partner
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Str. 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-10
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Die gerichtliche Kontrolle der Flughafenentgelte steht nach einer Vorabentscheidung des EuGH vom 21.11.2019 vor einem grundlegenden Wandel.

Bisher mussten sich die Flughäfen die Flughafenentgelte, die die Airlines für die Nutzung von Flughäfen zahlen, durch die zuständige Luftfahrtbehörde genehmigen lassen. Sie konnten aber dennoch mit einzelnen Airlines abweichende Regelungen treffen. War eine Airline mit den von ihr zu zahlenden Entgelten nicht einverstanden, so musste sie vor den Zivilgerichten eine sog. Billigkeitskontrolle am Maßstab des § 315 BGB durchführen lassen.

Hierbei wird es nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-379/18 nicht bleiben. Zur insoweit maßgeblichen Richtlinie 2009/12/EG hat der EuGH entschieden, dass ein Flughafen von einem Flughafennutzer wie der Airline keine anderen als die von der Behörde genehmigten Entgelte verlangen darf. Die dadurch für die Airlines naturgemäß äußerst bedeutsame Genehmigungsentscheidung kann von ihnen unmittelbar vor den zuständigen Verwaltungsgerichten angefochten werden.

Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, insbesondere § 19b LuftVG, sollten in Folge der Entscheidung des EuGH zügig novelliert werden, um die mit der Entscheidung des EuGH einhergehenden Unsicherheiten zu beseitigen.

Als nächstes steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Verfahren an, welches Ausgangspunkt der Vorabentscheidung des EuGH war.

Die Hintergründe der Entscheidung und die möglichen Auswirkungen auf die zukünftige gesetzliche Lage sind ausführlich in dem Beitrag „Systemwechsel bei den Flughafenentgelten? – Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-379/18“ beschrieben. Er ist in der NVwZ 2020 auf S. 272 ff. abgedruckt.

Dr. Christian Stelter
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stelter@doldemayen.de

Pressemitteilung

Offenes Weiterbildungsformat zum Thema „Juristisches leicht erklärt“

Drittes Dolde-Mayen-Kompetenztraining: Interessierte Jura-Studierende und Referendare bewerben sich bis zum 9. April

Zum dritten Mal veranstaltet die Kanzlei Dolde Mayen & Partner ein 1-Tages-Soft-Skills-Training: Am 23. April erarbeiten Mitarbeiter und Externe mit einer erfahrenen Trainerin „Juristisches leicht erklärt – den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten“. Bewerbungsschluss ist der 9. April.

Stuttgart/ Bonn, 11. Februar 2020: Die Kanzlei Dolde Mayen & Partner geht mit ihrem 2019 gestarteten Dolde-Mayen-Kompetenztraining in die dritte Runde. Am 23. April 2020 erarbeiten junge oder angehende Anwältinnen und Anwälte, wie sie Juristisches leicht erklären und den roten Faden ihres Vortrags gestalten, um Adressaten wirklich zu erreichen. „Unser Kompetenztraining wird bei Mitarbeitern und künftigen Berufseinsteigern sehr gut angenommen. Unser Konzept geht auf“, freut sich Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde aus Stuttgart und unterstreicht: „Es ist sehr bereichernd, beim Get-together am Vorabend des Trainings angehende Anwältinnen und Anwälte kennenzulernen und zu hören, was junge Menschen mit Blick auf ihre berufliche Zukunft beschäftigt.“ Mit dem Dolde-Mayen-Kompetenztraining unterstützt die Sozietät, die auf Öffentliches Recht spezialisiert ist, den juristischen Nachwuchs dabei, neben fachlichen Kompetenzen auch weiche Fähigkeiten zu trainieren. Prof. Dr. Thomas Mayen aus Bonn betont: „Die Kompetenz, Nicht-Juristen inhaltlich mitzunehmen, ist im Anwaltsberuf unverzichtbar. Das gilt besonders im Öffentlichen Recht, denn wir arbeiten sehr interdisziplinär. Diese Kompetenzen fördern wir mit dem dritten Dolde-Mayen-Kompetenztraining.“

Referendare und Jurastudierende bewerben sich für die Teilnahme online.

Teilnehmer der Seminare sind Associates und junge Anwältinnen und Anwälte, die bei Dolde Mayen & Partner fest angestellt sind. Außerdem laden die Experten für Öffentliches Recht Referendare und fortgeschrittene Studierende der Rechtswissenschaften ein, sich für die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen zu bewerben. Die Soft-Skills-Veranstaltungen des Dolde-Mayen-Kompetenztrainings umfassen „Grundlagen und Vertiefung der Kommunikation“ und gehen auf Themen zur „Persönlichkeitsentwicklung und Selbstführung“ ein:

  • Zeit- und Selbstmanagement.
  • Zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren.
  • Juristisches leicht erklärt: den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten.
  • Stimmtraining: Die eigene Stimme wirkungsvoll einsetzen – im Mandantengespräch und vor Gericht.
  • Verhandlungen erfolgreich führen und wirksam kommunizieren.

Bewerbungen für das Seminar „Juristisches leicht erklärt – den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten“ an vetter@doldemayen.de oder per 1-Klick-Bewerbung auf TalentRocket. Bewerbungsschluss ist der 09. April 2020.

Wer Interesse hat, beim dritten Dolde-Mayen-Kompetenztraining am 23. April 2020 in Stuttgart dabei zu sein, bewirbt sich per Mail mit Lebenslauf und Motivationsschreiben an vetter@doldemayen.de oder via Online-Portal TalentRocket per 1-Klick-Bewerbung. Bewerbungsschluss ist der 09. April 2020. Anreise am Vorabend mit zwanglosem Get-together bei einem Abendessen. Reisekosten, Hotel, Verpflegung und Teilnahmegebühr für das Seminar übernimmt Dolde Mayen & Partner. Die Auswahl geeigneter Kandidaten trifft die Kanzlei in der Partnerrunde.

Weitere Informationen:

Das Dolde-Mayen-Kompetenztraining

Link zur TalentRocket Eventseite

Über Dolde Mayen & Partner

Dolde Mayen & Partner ist eine im Bundesgebiet führende Kanzlei für Öffentliches Recht. Die Anwältinnen und Anwälte an den Standorten Stuttgart und Bonn sind gefragte Experten von Verwaltungsrecht über Verfassungsrecht bis hin zu Unionsrecht. Zur Mandantschaft gehören DAX-Konzerne, kleine und mittlere Unternehmen und Behörden des Bundes und der Länder, Gemeinden und Landkreise. Namensgeber und Gründer der Sozietät sind Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Stuttgart, und Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn.

www.doldemayen.de

https://doldemayen.de/karriere/#dolde-mayen-kompetenztraining

Pressekontakt

Frau Dr. Andrea Vetter, Rechtsanwältin
Dolde Mayen & Partner
GENO Haus Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
vetter@doldemayen.de
Tel. +49 711 601 701 – 30

 

 

 

In der ersten Ausgabe der Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft des Jahres 2020 erscheint ein Aufsatz von Dr. Andrea Vetter unter dem Titel „Gebührenrechtliche Aspekte der Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur nach § 22 Abs. 4 VerpackG“. Nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die insbesondere für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen verantwortlich sind, von den sogenannten Dualen Systemen, die für die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen zuständig sind, verlangen, dass die Dualen Systeme die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichtete Sammelstruktur für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton mitbenutzen. Ziel ist es, dass es für die Erfassung von graphischem Altpapier (z.B. Zeitungen) und Altpapier aus Verkaufsverpackungen nur ein einheitliches Sammelsystem gibt. Wird die Mitbenutzung der Sammelstruktur von den Dualen Systemen verlangt, müssen diese dafür ein „angemessenes Entgelt“ entrichten. In dem Beitrag legt die Autorin dar, dass bei der Festlegung des „angemessenen Entgelts“ die rechtlichen Rahmenbedingungen des Benutzungsgebührenrechts zu beachten sind, weil die Sammelstruktur der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Erfassung von Papier, Pappe und Karton Teil der gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtung für die Abfallentsorgung ist.

Der Beitrag ist in AbfallR 2020, Seite 29 bis 35 veröffentlicht.

Dr. Andrea Vetter
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-30
vetter@doldemayen.de

Der Klimawandel erhitzt die Gemüter und erneuerbare Energien dominieren die öffentliche Diskussion. Dr. Matthias Hangst und Dr. Moritz Lange blicken als Rechtsanwälte für Öffentliches Recht aus einem besonderen Blickwinkel auf dieses Brennpunktthema. Sie beschäftigen sich bei Dolde Mayen & Partner intensiv damit, dass Windenergieprojekte genehmigt und verwirklicht werden.

Wie die beiden Umweltrechtler die Energiewende juristisch begleiten und welche Soft Skills gefragt sind, berichten sie im Talent Rocket Interview „Volle Windkraft voraus . Denn: Gute Rechtsberater sind überzeugende Gesprächspartner. Sie beherrschen es, adressatengerecht zu kommunizieren und Kompliziertes verständlich zu veranschaulichen.

Genau darum geht es am 23. April 2020 beim 3. Dolde-Mayen-Kompetenztraining „Juristisches leicht erklärt – den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten.“

Wichtig: Fortgeschrittene Jurastudierende, Doktorandinnen und Doktoranden, Referendarinnen und Referendare sind eingeladen, sich für die Teilnahme zu bewerben. Bewerbungsschluss ist der 9. April 2020.

Das Dolde-Mayen-Kompetenztraining unterstützt den Berufsnachwuchs dabei, persönliche und kommunikative Stärken interaktiv und praxisnah zu entwickeln. Seminarinhalte sind:

  • Zeit- und Selbstmanagement
  • Zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren
  • Juristisches leicht erklärt – den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten
  • Stimmtraining: Die eigene Stimme wirkungsvoll einsetzen – im Mandantengespräch und vor Gericht
  • Verhandlungen erfolgreich führen und wirksam kommunizieren

Erfahren Sie mehr:

Das Dolde-Mayen-Kompetenztraining
Zur Bewerbung: Event bei TalentRocket 
Interview: Volle Windkraft voraus

Ihre Ansprechpartnerin:
Dr. Andrea Vetter
vetter@doldemayen.de 
Tel. 0711 601 701 -30

 

 

Neue Windparks werden häufig an Standorten im Wald errichtet. Die baden-württembergische Verwaltungspraxis ging dabei bislang einen Sonderweg: Sie folgte Ziffer 5.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg aus dem Jahr 2012. Danach galt die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG nicht für die Waldumwandlungsgenehmigung. Statt mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die dauerhafte Waldumwandlung zuzulassen, wurden zwei Genehmigungsbescheide erlassen: Die Landratsämter genehmigten mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen. Anschließend genehmigten die Forstbehörden bei den Regierungspräsidien die dauerhafte Waldumwandlung nach § 9 Landeswaldgesetz (LWaldG) (z.B. die Rodung der eigentlichen Anlagenstandorte und der sog. Kranstellflächen) und die befristete Waldumwandlung nach § 11 LWaldG (z.B. den Holzeinschlag an engen Kurvenradien zur Anlieferung der Rotorblätter mit der anschließenden Wiederaufforstung).

Das VG Freiburg hatte schon in Beschlüssen vom 15.02.2019 (10 K 536/19) und vom 12.03.2019 (1 K 3798/18) die Auffassung vertreten, dass diese Behördenpraxis gegen § 13 BImSchG verstößt und deswegen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und einer Klage gegen eine Waldumwandlungsgenehmigung wieder hergestellt.

Das Land reagierte darauf mit einem Erlass vom 13.06.2019 und ging zugleich in die Beschwerde gegen die Beschlüsse des VG Freiburg. Der VGH Mannheim hat nunmehr mit zwei Beschlüssen vom 17.12.2019 (10 S 566/19 im Verfahren gegen die Waldumwandlungsgenehmigung; 10 S 823/19 im Verfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung) die Beschwerden zurückgewiesen und damit die Auffassung des VG Freiburg bestätigt.

Der VGH Mannheim hält es für rechtswidrig, wenn eine nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung separat erteilt wird, um Wald in eine andere Nutzungsart zur Errichtung und den Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Anlage umzuwandeln. Es verstoße jedenfalls gegen § 13 BImSchG, wenn eine Waldumwandlungsgenehmigung für den Waldbestand am Anlagenstandort separat erteilt werde. Eine dennoch separat erteilte Waldumwandlungsgenehmigung sei nicht lediglich verfahrensfehlerhaft, sondern materiell rechtswidrig. Der Antragsteller (ein Umweltverband) habe deshalb einen Aufhebungsanspruch nach § 2 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

13 BImSchG stehe nicht zur Disposition der Behörden. Das Landratsamt habe deshalb „nolens volens“ mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die dauerhafte Waldumwandlung mitgenehmigt. Das führt aber zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: Diese hätte im konkreten Fall nur in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG erteilt werden dürfen, weil eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) bestand. Denn die UVP-Pflicht für einen Windpark im Wald könne sich entweder aus Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG (20 oder mehr Windenergieanlagen) oder aus Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG (Rodung von 10 ha oder mehr Wald zur Umwandlung in eine andere Nutzungsart) ergeben. Obwohl die betroffenen Windparks nur 11 Windenergieanlagen hatten, bestand die UVP-Pflicht, weil die dauerhaft umzuwandelnde Waldfläche größer als 10 ha war. Der VGH Mannheim hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine umfassende UVP erforderlich gewesen wäre (für die Waldumwandlung und die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen) oder ob eine getrennte Betrachtung der Waldumwandlung einerseits und der Errichtung und des Betriebs einer Windfarm andererseits möglich gewesen wäre.

Die Beschlüsse des VGH Mannheim haben weit über die davon konkret betroffenen Windparks im Schwarzwald-Baar-Kreis Bedeutung: Wenn immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und Waldumwandlungsgenehmigungen noch nicht bestandskräftig sind, kann der Verstoß gegen § 13 BImSchG ein Aufhebungsgrund für beide Bescheide sein. Laufende und künftige Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und andere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sollten nicht mehr dem Windenergieerlass, sondern den neuen Beschlüssen des VGH Mannheim folgen. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlagen ist künftig zumindest auch die dauerhafte Waldumwandlung an den Anlagenstandorten zu beantragen und zu genehmigen. Wenn die dauerhaft umzuwandelnden Waldflächen 10 ha oder größer sind, ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

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Dr. Matthias Hangst
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Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zu den möglichen Festsetzungen eines Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe in einem aktuellen Urteil vom 17.10.2019 in einem für die Praxis bedeutsamen Urteil modifiziert.

Im Jahr 2008 verwarf das Bundesverwaltungsgericht gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe in für sie festgesetzten Sondergebieten. Begründet wurde dies mit einer für die Festsetzung fehlenden Rechtsgrundlage. Der BauNVO sei die Kontingentierung von Nutzungsoptionen wegen des daraus folgenden Windhundrennens um die festgesetzten Verkaufsflächen fremd. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn die vorhabenbezogene Verkaufsflächenobergrenze mit der gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze identisch sei, weil im Plangebiet nur ein Einzelhandelsbetrieb zulässig sei (BVerwG, U.v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07 -, juris Rn. 17 f.). Auf diese Rechtsprechung hat die Praxis damit reagiert, dass sie Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel vielfach in einzelne Teilgebiete unterteilt hat, in denen nach den Festsetzungen jeweils nur ein Einzelhandelsbetrieb mit einer bestimmten Größe der Verkaufsfläche zulässig ist.

Diesen Festsetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 17.10.2019 die Grundlage entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt dort zu dem Ergebnis, dass § 11 Abs. 1 BauNVO eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem Sondergebiet nicht zulässt. Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben sei weder als Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets noch als Bestimmung der Art der Nutzung möglich. Die numerische Beschränkung zulässiger Anlagen trage nichts zur Kennzeichnung der Art der zulässigen Nutzung bei. Sie qualifiziere keinen Anlagentyp, sondern quantifiziere nur Nutzungsoptionen. Auch als Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung sei dies nicht zu rechtfertigen, da § 16 BauNVO die Zahl zulässiger Vorhaben nicht als Parameter für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung vorsehe.

Die zahlenmäßige Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben in einem Sondergebiet ist danach unzulässig. Entsprechende Festsetzungen sind unwirksam. Einen Ausweg für die Praxis bietet das Bundesverwaltungsgericht über das Institut der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplanes. Es hält es für möglich, dass eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes am subjektiven Element dieses Instituts scheitert. Die Unwirksamkeit der Beschränkung der Zahl der zulässigen Einzelhandelsbetriebe führe dazu, dass eine unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung verbleibe. Sie könne unter bestimmten Umständen jedoch planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung ausgelegt werden.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat Konsequenzen für eine Vielzahl von Bebauungsplänen, die Sondergebiete jeweils für einen zulässigen Einzelhandelsbetrieb festgesetzt haben. Erhebliche Unsicherheiten bestehen, ob die damit im Regelfall verbundene Verkaufsflächenbeschränkung nach den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit eines Bebauungsplanes Bestand haben wird.

BVerwG, U.v. 17.10.2019 – 4 CN 8/18

Dr. Rainard Menke
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§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt von der Gemeinde, in der Auslegungsbekanntmachung Angaben dazu zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Diese Regelung hat sich zum Fallstrick für zahlreiche Bebauungspläne entwickelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu schon früher eine schlagwortartige Charakterisierung in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken verlangt (BVerwG, NVwZ 2013, 1413, 1414). Die Oberverwaltungsgerichte haben die Anforderungen auf dieser Grundlage in den vergangenen Jahren vielfach verschärft. Zahlreiche Bebauungspläne sind vor Gericht an diesen Anforderungen gescheitert.

Mit Urteil vom 06.06.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Bekanntgabe umweltbezogener Informationen deutlich reduziert. Es ermöglicht den Gemeinden bei der Bildung der Schlagwörter für die Themenblöcke eine formale Vorgehensweise. Die Gemeinde kann von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat. Sie darf daher einen oder mehrere Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen. Sie ist nicht verpflichtet, vermeintlich bessere oder treffendere Schlagwörter zu vergeben. Damit erteilt das Bundesverwaltungsgericht einer Ausdifferenzierung der Bekanntmachung auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung eine Absage. So muss bei einem Lärmgutachten nicht zwischen Gewerbelärm, Schienenverkehrslärm und Straßenverkehrslärm differenziert werden. Auch verschiedene betroffene Arten aus einer Artenschutzprüfung müssen nicht genannt werden. Andererseits weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Gemeinden berechtigt sind, auch detailliertere Angaben über die umweltbezogenen Informationen zu machen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Eine „Überinformation“, vor der es früher gewarnt hatte (NVwZ 2013, 1413, 1414) führe nicht zu einem Fehler der Bekanntmachung.

Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Gemeinden nicht verpflichtet sind, die verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben und anzugeben, ob es sich um Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, Stellungnahmen eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange oder Einwendungen Privater handelt. Geboten sei nur, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. Auch der Autor oder Urheber der Umweltinformation müsse nicht genannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die bisherigen Anforderungen der Rechtsprechung damit deutlich zurück. Die Fehleranfälligkeit der Auslegungsbekanntmachung mit der Konsequenz einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes wird damit zurückgehen.

(BVerwG, U.v. 06.06.2019 – 4 CN 7/18 -, NVwZ 2019, 1613 ff. mit Anmerkungen Fricke)

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Dr. Rainard Menke
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Mit Urteil vom 30.10.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) aufgegeben. Zugleich hat es entschieden, dass ein Album mit weitgehend gewaltverherrlichenden und massiv diskriminierenden Songtexten als jugendgefährdend indiziert werden kann.

Bundesprüfstelle als Paradebeispiel für Beurteilungsspielraum

Der Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle war eines der Paradebeispiele für Fälle, in denen die Rechtsprechung einen Beurteilungsspielraum von Behörden annimmt. In der insoweit grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.1971 (BVerwGE 39, 197) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beurteilungsspielraum ausschließlich mit der Unabhängigkeit und der pluralistischen Besetzung der Bundesprüfstelle begründet. Nach dem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.11.1990 (BVerfGE 83, 130, 148) einen Beurteilungsspielraum bei der Abwägung zwischen Kunst und Jugendschutz sowie bei der Einschätzung eines Werkes als Kunstwerk abgelehnt, ansonsten aber die Frage eines Beurteilungsspielraums offen gelassen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.11.1992 entschieden, dass die Gerichte bei der Prüfung der Indizierung eines Kunstwerkes zu respektieren haben, dass das Gesetz die Abwägung der widerstreitenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit der zum Zweck der Grundrechtsoptimierung pluralistisch zusammengesetzten Bundesprüfstelle anvertraut hat und damit die bisherige Rechtsprechung nur leicht modifiziert (BVerwGE 91, 211). Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 18.02.1998 (BVerwG, NJW 1999, 75 ff.) bestätigt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht sich im sogenannten Investitionszulage-Beschluss vom 31.05.2011 (BVerfGE 129,1) der normativen Ermächtigungslehre angeschlossen hat, hat der 6. Senat in diversen anderen Kontexten bereits entschieden, dass die Entscheidung durch eine weisungsunabhängige und fachkundig bzw. pluralistische besetzte Stelle für sich keinen Beurteilungsspielraum rechtfertigt.

Mit dem Urteil vom 30.10.2019 (BVerwGE 6 C 18.18) gibt das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle auf. Es setzt damit die gegenüber Beurteilungsspielräumen zunehmend skeptische Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts fort und bringt sie im Bereich des Jugendschutzes zum Abschluss.

Verfahren und Entscheidung

Das Verfahren betraf die von der Bundesprüfstelle vorgenommene Indizierung des Albums „Sonny Black“ des Rappers Bushido. Die Texte des Albums beschreiben den kriminellen Lebenswandel der Titelfigur, die von dieser begangenen Straftaten und deren permanenten Gewaltbereitschaft enthält nahezu durchgängig herabwürdigende Äußerungen in Bezug auf Frauen und Homosexuelle in vulgärer Sprache. Ein Verfahren vor der Bundesprüfstelle führte zu der Entscheidung, das Album in die Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen. Eine solche Eintragung zieht unmittelbar kraft Gesetzes Verbreitungs- und Werbeverbote nach sich, die verhindern sollen, dass sich Minderjährige das indizierte Werk beschaffen können.

Nachdem verwaltungsgerichtliche Eilverfahren gegen die Indizierung ebenso wie die Hauptsache in erster Instanz ohne Erfolg geblieben waren, hat das Oberverwaltungsgericht Münster die streitgegenständliche Entscheidung mit Urteil vom 16.05.2016 aufgehoben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass im Verwaltungsverfahren die neben dem Kläger weiteren Urheber des Albums nicht ordnungsgemäß angehört wurden und diese Anhörung auch nicht in der ersten Instanz durch das Verwaltungsgericht nachgeholt werden konnte, das die Bundesprüfstelle über einen Beurteilungsspielraum verfüge, was eine Nachholung der Anhörung ausschließe.

Die Revision der Bundesprüfstelle hiergegen hatte vorm Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung nicht fortgeführt und ein Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle nicht mehr anerkannt. Daher kann allein wegen der unterbliebenen Anhörung der weiteren am Album beteiligten Künstler im Verwaltungsverfahren die Indizierungsentscheidung nicht aufgehoben werden. In der Sache erwies sich die Indizierungsentscheidung rechtmäßig, da das Album nach den durch den Kläger nicht erschütterten Feststellungen der Bundesprüfstelle jugendgefährdende Wirkungen hat. Ebenfalls konnte der Kläger die Beurteilung des Kunstgehalts des Albums als bloße Unterhaltung auch durch ein vorgelegtes Gutachten nicht erschüttern.

Die Revisionsverhandlung hatte aufgrund der Prominenz des Klägers große Resonanz in den Medien. Ein ausführlicher Bericht ist z.B. auf der Mediathek des ZDF abrufbar: https://www.zdf.de/nachrichten/heute/urteil-bushido-album-jugendgefaehrdend-100.html

Die Bundesprüfstelle wurde im Revisionsverfahren von Dr. Frank Hölscher vertreten.

Dr. Frank Hölscher
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Am 01.11.2019 erschien in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) ein Aufsatz von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde unter dem Titel „Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative – Normkonkretisierung tut not!“. Er befasst sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2018 (NVwZ 2019, 52) zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative und den daraus folgenden Konsequenzen für die gerichtliche Prüfung und für die Notwendigkeit der Normkonkretisierung. Er befürwortet die Standardsetzung durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage von § 54 Abs. 11 BNatSchG. Im Hinblick auf die Vielzahl der anstehenden Probleme empfiehlt er ein sukzessives Vorgehen für den FFH-Gebietsschutz und den besonderen Artenschutz.

Der Beitrag ist in NVwZ 2019, S. 1567 bis 1572 veröffentlicht.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
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Das Juve Branchen-Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2019/2020 ist erschienen. In unseren Tätigkeitsfeldern haben wir sehr gute bis Spitzenbewertungen erreicht. Wir freuen uns über die Anerkennung unserer engagierten Arbeit, die wir im vergangenen Jahr erneut geleistet haben.

Ausdrückliche Anerkennung findet unsere Beratungsleistung im Verkehrssektor. Dr. Markus Deutsch, Dr. Andrea Vetter, Prof. Dr. Thomas Mayen und Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde sind an „politisch bedeutenden Infrastrukturprojekten“ und Verfahren beteiligt, die sich durch „eine komplexe Gemengelage aus nationalen und europäischen Regeln kennzeichnen“. Wir freuen uns ebenfalls über die gute Beurteilung im Vergaberecht. Betont wird hier die Tätigkeit von Dr. Tina Bergmann und Dr. Andrea Vetter vor allem im Abfall- sowie im Bausektor. Positiv hervorgehoben wird auch die Arbeit von Dr. Frank Hölscher, Dr. Christian Stelter sowie Dr. Winfried Porsch im Energiewirtschafts- und Energieregulierungsrecht.

Besonders hervorzuheben ist die Auszeichnung unserer Tätigkeit in den Bereichen „Umwelt- und Planungsrecht“, „Verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht“ sowie „Telekommunikationsrecht“.

Im Umwelt- und Planungsrecht erhalten wir eine herausragende Bewertung. Laut Juve-Handbuch gehören wir „konstant zur Marktspitze“, zu den „etablierten Experten“ und „prägen den Markt“. Unsere Stärke im Fachplanungs- und anlagenbezogenen Umweltrecht wird besonders erwähnt. Als führende Senior-Berater im gesamten Bereich gelten Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde und Dr. Markus Deutsch. Ebenfalls namentlich genannt werden Prof. Dr. Thomas Mayen, Dr. Rainard Menke, Dr. Winfried Porsch, Dr. Andrea Vetter und Dr. Bernd Schieferdecker.

Zu den „wichtigsten Adressen im Markt“ zählen wir im Verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht. Auch hier erreichen wir eine Bestplatzierung. Wir „prägen maßgeblich Verfahren und Ereignisse mit“ und sind „in Prozessen von politischer Tragweite aktiv“. Uns freut es, dass unsere erfolgreiche Arbeit vor den Verfassungsgerichten honoriert wird. Neben Dr. Winfried Porsch werden als führende Berater Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde und Prof. Dr. Thomas Mayen aufgezählt.

Auch in einem weiteren unserer Kerngebiete, dem Telekommunikationsrecht, erreichen wir eine sehr gute Bewertung. Seit vielen Jahren sind wir „in wirtschaftspolitisch bedeutenden Verwaltungsverfahren vor deutschen und europäischen Behörden und Gerichten“ aktiv. Besonders unterstrichen wird der prägende Einfluss von Prof. Dr. Thomas Mayen, dem „auch Vertreter der Gegenseite Respekt zollen“. Neben Mayen werden Dr. Frank Hölscher, Dr. Barbara Stamm und Dr. Christian Stelter als ausgewiesene Experten aufgeführt.

„Bestimmend/übernehmend“ oder doch eher „anpassend/harmonisierend“ – welchem Kommunikationstyp entspreche ich am ehesten? Und wie überbringe ich am besten schlechte Nachrichten und vermeide Missverständnisse im beruflichen Alltag?

Diese und andere Fragen standen im Mittelpunkt der zweiten Runde des Dolde-Mayen-Kompetenztrainings, das am 16.10.2019 in Stuttgart zum Thema „Zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren“ stattfand. Der Teilnehmerkreis bestand diesmal aus Frau Vetter, Frau Marquard, Herrn Lange und Herrn Hangst sowie drei externen Teilnehmern aus Heidelberg, Köln und Trier, die sich über das Online-Portal TalentRocket beworben hatten; ich selbst bin derzeit Referendar im Stuttgarter Büro und durfte deshalb auch teilnehmen.

Nachdem sich die Teilnehmer bei einem gemeinsamen Abendessen in der entspannten Atmosphäre der „Academie der schönsten Künste“ am Vorabend kennenlernen konnten, kamen sie am Veranstaltungstag um 9 Uhr in den Stuttgarter Kanzleiräumen zusammen. Empfangen wurden sie dort von ihrer Trainerin Roswitha Rölfing, die – nach Zwischenstationen als Wirtschaftsdolmetscherin, bei der Kriminalpolizei und als Geschäftsführerin eines Hotels im Schwarzwald – seit vielen Jahren Führungskräfte und Unternehmen zu Fragen der beruflichen und privaten Weiterentwicklung coacht.

Nach einer kurzen Vorstellungsrunde stand als erster von fünf Seminarteilen eine Fokussierungsübung zur Standortbestimmung an: In Kleingruppen beantworteten die Teilnehmer u.a. Fragen zum Fokus der Kommunikation im beruflichen Alltag sowie schwierigen Situationen und Missverständnissen, die eine erfolgreiche Kommunikation verhindern können; die Ergebnisse wurden anhand von Flipcharts in „großer Runde“ vorgestellt.

Im Anschluss sollten die Teilnehmer ihre persönlichen Erwartungen an die Veranstaltung benennen und Frau Rölfing gab einen interessanten Überblick über Grundlagen und Axiome der Kommunikation – z.B. „dass man NICHT nicht kommunizieren kann“ und dass „für Person B nicht das wahr ist, was Person A sagt, sondern das, was B versteht“.

Ein größerer Block widmete sich dann der Analyse des persönlichen Kommunikationsstils der Teilnehmer mithilfe eines Fragebogens. Im Kern ging es dabei um die spannende Frage, welchem von vier Grundkommunikationsstilen man sich schwerpunktmäßig zuordnen lässt: Entspricht man eher dem „bestimmend-übernehmenden“ Kommunikationstyp („der realistische Macher“) oder dem „bewahrend-festhaltenden“ Stil („der vernünftige Analytiker“)? Einige Teilnehmer fanden sich auch eher bei dem leistungszentrierten Stil „unterstützend-hergebend“ wieder („der freundliche Idealist“) oder ordneten sich dem kooperationsorientierten „anpassend-hamonisierenden“ Typ zu („der expressive Synthetiker“). Bei den Grundtypen handelt es sich zwar notwendigerweise um eine Vereinfachung der Realität, da sich Menschen in der Regel nicht einem einzigen Typ zuordnen lassen. Für den einen oder anderen Teilnehmer hielt die Kommunikationsanalyse aber durchaus eine Überraschung bereit und auch insgesamt regte die Übung gut zu einer Reflektion des eigenen Kommunikationsverhaltens, insbesondere gegenüber eher gegensätzlichen Stilen an.

Nach einem leckeren Mittagsimbiss widmete sich das Seminar verschiedenen Kommunikationswerkzeugen (z.B. dem aktiven Hinhören). Außerdem erläuterte Frau Rölfing, weshalb die Verwendung des Frageworts „warum“ in der beruflichen Kommunikation nicht empfehlenswert ist.

Im letzten Seminarteil stand eine Gruppenübung auf dem Programm, in der die Teilnehmer das zuvor Gelernte in der Praxis ausprobieren konnten: Dazu teilten sie sich in Dreiergruppen auf, wobei zwei der Gruppenmitglieder ein Gespräch miteinander führten und die dritte Person als unabhängiger Beobachter ihr Kommunikationsverhalten analysierte.

Insgesamt war es dank der engagierten und sympathischen Trainerin und der gut nachvollziehbaren Veranstaltungsstruktur ein gewinnbringendes Seminar, das spannende Impulse zur Reflektion des eigenen Kommunikationsverhaltens gab. Auch die zweite Runde des Kompetenztrainings machte damit absolut Lust auf mehr! Die dritte Veranstaltung der Reihe wird am 23.04.2020 zum Thema „Juristisches leicht erklärt“ stattfinden.

Dr. Raphael Pompl

 

Am 07.10.2019 fand unser alljährlicher Workshop im GENO-Haus in Stuttgart statt. Traditionell besteht der Workshop aus unterschiedlichen Fachvorträgen mit anschließenden Frage- und Diskussionsrunden. In den Pausen bleibt Zeit für persönliche Begegnung und Gedankenaustausch.

Den herzlichen Begrüßungsworten von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde folgte eine Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Herr Dr. Menke erläuterte hierzu einige Anforderungen, die sowohl bei der Bauleitplanung als auch bei der Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (ab 800 m² Verkaufsfläche) zu beachten sind.

Nach einer gemeinsamen Kaffeepause durften wir Frau Iris Hohmann vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bei uns begrüßen. Frau Hohmann ist Mitarbeiterin der Stabstelle Klimaschutz des Umweltministeriums. Mit ihrem Vortrag zur „Novellierung des Klimaschutzgesetzes in Baden-Württemberg einschließlich Klimaschutzentwicklungen auf Bundesebene“ hat sie uns einen hochaktuellen Einblick in die Klimaschutzdebatte auf Bundes- und Landesebene gegeben. Denn anders als auf Bundesebene gibt es in Baden-Württemberg bereits seit 2013 ein Klimaschutzgesetz. Dieses soll nun weiterentwickelt werden, um das neugesteckte Klimaschutzziel 2030 (mindestens 42 % THG-Minderung ggü. 1990) zu erreichen. Hierzu hat die Landesregierung am 21.05.2019 einige Eckpunkte beschlossen, die uns Frau Hohmann vorgestellt und erläutert hat.

Dem Klimaschutz folgte der Naturschutz. Hierzu kam Dr. Markus Deutsch aus unserem Bonner Büro nach Stuttgart, um uns mit seinem Vortrag „Critical Loads in der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ über die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Abschneidekriterien, Bagatellschwellen und der Kumulation von Belastungen unterschiedlicher Projekte zu informieren.

Nach dem Mittagessen kamen insbesondere die tagespolitisch Interessierten auf ihre Kosten. „Gebührenfreie Kitas“ und „Rettet die Bienen“ lautete die Überschrift des Vortrags von Dr. Winfried Porsch zu den verfassungsrechtlichen Fragen der Volksgesetzgebung in Baden-Württemberg. Herr Dr. Porsch ist Prozessvertreter des Landes Baden-Württemberg im Rechtsstreit über den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Gebührenfreie Kitas“ und hat zum Thema Volksbegehren bereits mehrere Rechtsgutachten erstellt. Wir sind gespannt, wie der Verfassungsgerichtshof die noch offenen Rechtsfragen beantworten wird.

Zu guter Letzt schilderten Dr. Moritz Lange und Dr. Matthias Hangst äußerst anschaulich „Aktuelles zum Zugang zu (Umwelt)-Informationen“. Auch dieser Vortrag war gespickt mit interessanten Rechtsfragen und neuen Erkenntnissen. So haben wir z.B. gelernt, dass anwaltliche Schriftsätze nur unter vergleichsweise hohen Voraussetzungen eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des Urheberrechts sind. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fallen Anwaltsschriftsätze, die in Genehmigungsverfahren eingereicht werden, daher in der Regel nicht unter den besonderen Schutz geistigen Eigentums. Sie sind deshalb regelmäßig nicht vom Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen. Man kann sich vorstellen, dass dies bei den Anwaltskollegen eher auf Unverständnis stieß. Der Vortrag sorgte jedenfalls für Diskussionsbedarf.

Wir freuen uns, dass wir mit unserem bunten Programm auch dieses Jahr wieder zahlreiche Gäste aus Wirtschaft und Verwaltung nach Stuttgart locken konnten. Selbstverständlich gibt es auch im Herbst 2020 wieder die Möglichkeit, an unserem Workshop teilzunehmen. Hierüber werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Maria Marquard
Dolde Mayen & Partner
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Am 15.08.2019 ist ein Aufsatz von Maria Marquard in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) erschienen. Der Aufsatz setzt sich mit der bisherigen Rechtsprechung und Literatur zum am 29.05.2017 neu eingeführten § 6 UmwRG auseinander und gibt wertvolle Hinweise für den Umgang mit der neuen 10-wöchigen Klagebegründungsfrist in der Praxis. Der weite sachliche Anwendungsbereich führt dazu, dass die Frist nicht nur bei Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder BImSchG-Genehmigungen, sondern auch bei Klagen gegen Baugenehmigungen und bei Normenkontrollanträgen gegen Bauleitpläne zu beachten ist. Maria Marquard geht der Frage nach, welche Anforderungen ein fristgerechter Tatsachenvortrag erfüllen muss und welche Entschuldigungsgründe eine innerprozessuale Präklusion verhindern können.

Der Beitrag von Frau Marquard ist in der NVwZ 2019, S. 1162 bis 1166 veröffentlicht.

Maria Marquard
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-80
marquard@doldemayen.de

Eine sportliche Woche für unsere Büro-Teams: Die Stuttgarter waren am 11. September 2019 beim Firmenlauf in Stuttgart-Feuerbach  und die Bonner am 12. September 2019 beim Firmenlauf Bonn  am Start. Alle hatten sichtlich Spaß! Die nächsten Lauf-Events sind schon fest im Kalender vermerkt. Deswegen wird es weiter jeden Montag heißen: Wann machen wir in dieser Woche den gemeinsamen Trainingslauf?

 

Der US-Verlag Best Lawyers hat Dolde Mayen & Partner im Ranking „Best Lawyers Germany 2020“ als „Law Firm of the Year“ für den Bereich Environmental Law ausgezeichnet. Wir freuen uns außerdem über die Auszeichnung von Dr. Frank Hölscher als „Lawyer of the Year“ für Telecommunications Law.

Folgende Anwälte werden im Ranking besonders empfohlen:

  • Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde für Environmental Law und Public Law, Baden-Württemberg
  • Prof. Dr. Thomas Mayen für Energy Law, Telecommunications Law und Public Law, Nordrhein-Westfalen
  • Dr. Andrea Vetter für Environmental Law und Public Law, Baden-Württemberg
  • Dr. Frank Hölscher für Telecommunications Law und Public Law, Nordrhein-Westfalen
  • Dr. Markus Deutsch für Environmental Law und Public Law, Nordrhein-Westfalen.

Das Best Lawyers Ranking basiert auf Empfehlungen von Wettbewerbern, die über die Reputation ihrer Konkurrenten befragt werden.

Das Ranking können Sie hier abrufen.

Prof. Dr. Thomas Mayen, Dolde Mayen & Partner, ist ein gefragter Experte für Öffentliches Recht in der Rechtsberatung und in der Wissenschaft. Zu seinen Arbeitsgebieten gehört auch das Thema Künstliche Intelligenz (KI). Im Interview  legt der Namenspartner der Sozietät in Bonn und Stuttgart dar, wie sich KI und Digitalisierung auf das Öffentliche Recht auswirken. Und er betont, wie wichtig es ist, den Berufsnachwuchs auf die anspruchsvollen Aufgaben unserer dynamischen Zeit vorzubereiten; unter anderem mit einem Training der persönlichen Stärken und kommunikativen Kompetenzen.

Das Interview KI – Chance für Experten des Öffentlichen Rechts – Ist Künstliche Intelligenz der heilige Gral des Rechts?“ ist am 28.08.2019 bei TalentRocket erschienen.

Ansprechpartner Prof. Dr. Thomas Mayen

Weitere Informationen:

Eventseite bei „TalentRocket“ 

Kontakt

Prof. Dr. Thomas Mayen, Rechtsanwalt
mayen@doldemayen.de
Tel. +49 228 323 002-10

Bewerbungsschluss für das zweite 1-Tages-Seminar „Zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren“ ist am 01. Oktober 2019

Die Kanzlei Dolde Mayen & Partner geht mit dem Dolde-Mayen-Kompetenztraining in die zweite Runde. Nach dem Start im April 2019 dreht sich am 16. Oktober 2019 alles darum, wie junge Anwälte zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren. Bei diesem zweiten Seminar des Weiterbildungsprogramms für junge Anwälte reflektieren und erarbeiten die Teilnehmenden kommunikative Stärken und Methoden, um fokussiert, überzeugend und verbindlich aufzutreten.

Referendare und Jurastudierende bewerben sich für die Teilnahme online.

Mit dem Dolde-Mayen-Kompetenztraining unterstützt die Sozietät, die auf Öffentliches Recht spezialisiert ist, den juristischen Nachwuchs dabei, neben fachlichen Kompetenzen auch weiche Fähigkeiten zu trainieren. Teilnehmer der Seminare sind Associates und junge Anwälte, die bei Dolde Mayen & Partner fest angestellt sind. Pro Halbjahr nehmen die jungen Juristinnen und Juristen an einem Soft-Skill-Training teil. Außerdem laden die Experten für Öffentliches Recht Doktoranden, Referendare und fortgeschrittene Studierende der Rechtswissenschaften ein, sich für die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen zu bewerben.

„Die Resonanz auf unsere Kick-Off-Veranstaltung ´Selbst- und Zeitmanagement` war durchweg positiv“, freut sich Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde aus Stuttgart über den erfolgreichen Start im April 2019. Prof. Dr. Thomas Mayen aus Bonn unterstreicht: „Gerade in unseren digitalen und dynamischen Zeiten steigt der Wert guter Gespräche und verbindlicher Kommunikation. Genau hier setzt die zweite Veranstaltung unseres Weiterbildungsprogramms an“.

Bewerbungen für das Seminar „Zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren“ an vetter@doldemayen.de oder per 1-Klick-Bewerbung auf TalentRocket. Bewerbungsschluss ist der 01. Oktober 2019.

Wer Interesse hat, beim zweiten Dolde-Mayen-Kompetenztraining am 16. Oktober in Stuttgart dabei zu sein, bewirbt sich per Mail mit Lebenslauf und Motivationsschreiben an vetter@doldemayen.de oder via Online-Portal TalentRocket per 1-Klick-Bewerbung. Bewerbungsschluss ist der 01. Oktober 2019. Anreise am Vorabend mit zwanglosem Get-together bei einem Abendessen. Reisekosten, Hotel, Verpflegung und Teilnahmegebühr für das Seminar übernimmt Dolde Mayen & Partner. Die Auswahl geeigneter Kandidaten trifft die Kanzlei in der Partnerrunde.

Weitere Informationen:

Das Dolde-Mayen-Kompetenztraining

Eventseite bei „TalentRocket“

Kontakt

Dr. Andrea Vetter, Rechtsanwältin
vetter@doldemayen.de 
Tel. +49 711 601 701 – 30

Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass kein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung besteht. Ein Anspruch auf Kostenfreiheit lässt sich nach dem Normenkontrollurteil des VGH Baden-Württemberg weder aus nationalem Verfassungsrecht noch aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch aus der UN-Kinderrechtskonvention ableiten.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Hier geht es zu der Pressemitteilung der VGH Baden-Württemberg vom 16.07.2019:

http://www.vghmannheim.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Neuer+Eintrag+Pressemitteilung/?LISTPAGE=1212860

Der Landkreis Tübingen wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen und im Berufungsverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg sowie im Normenkontrollverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg von Dr. Andrea Vetter vertreten.

Dr. Andrea Vetter
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
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Dr. Frank Hölscher ist Anwalt des Jahres 2019 für Telekommunikationsrecht. Fünf Anwälte an den Standorten Bonn und Stuttgart in den Rechtsgebieten Umweltrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Telekommunikationsrecht und Energierecht ausgezeichnet.

Der US-Verlag Best Lawyers hat für das Handelsblatt die renommiertesten Rechtsberater in Deutschland 2019 ermittelt. Dolde Mayen & Partner wurde als Kanzlei des Jahres im Umweltrecht ausgezeichnet. Bereits im Jahr 2017 hat das Handelsblatt Dolde Mayen & Partner als Kanzlei des Jahres im Umweltrecht gewürdigt. „Die Auszeichnungen in den Jahren 2017 und 2019 bestätigen die Kontinuität, mit der wir seit vielen Jahren an der Spitze im Umweltrecht arbeiten“, sagt Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde. Dies schlägt sich auch in den Auszeichnungen von Dr. Markus Deutsch, Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde und Dr. Andrea Vetter als beste Anwälte im Umweltrecht nieder.

Spitzenpositionen im Umweltrecht und im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

Eine Spitzenposition nehmen die Anwälte bei Dolde Mayen & Partner auch im Öffentlichen Wirtschaftsrecht ein. Dr. Markus Deutsch, Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Dr. Frank Hölscher, Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Andrea Vetter wurden – wie schon im Jahr 2018 – als beste Anwälte für Öffentliches Wirtschaftsrecht ausgezeichnet. Prof. Dr. Mayen gehört überdies zu den besten Anwälten im Energierecht und im Telekommunikationsrecht. Über eine besonders herausragende Reputation verfügt Dr. Frank Hölscher als Anwalt des Jahres 2019 für Telekommunikationsrecht. Damit knüpft die Kanzlei an ihren Erfolg aus dem Jahr 2018 an, in dem sie als Kanzlei des Jahres für Telekommunikationsrecht ausgezeichnet wurde.

Hohe Weiterempfehlungsquote bei Wettbewerbern

Das Handelsblatt-Ranking basiert auf der 11. Ausgabe des Best-Lawyers-Ratings. Best Lawyers ermittelt für das Handelsblatt die renommiertesten Anwälte und Sozietäten in einem umfangreichen Peer-to-Peer-Verfahren. In diese Umfrage fließen ausschließlich Empfehlungen von Wettbewerbern ein, die nach der Reputation ihrer Konkurrenten befragt werden. Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, dass sie selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen können, Empfehlungen für Kollegen aus anderen Kanzleien aussprechen.

Dr. Moritz Lange

Das Handelsblatt-Ranking können Sie hier abrufen.

 

 

Mit einem Grundsatzurteil vom 12.06.2019 (10 S 1990/18) hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass eine Einzelhandelskette nicht nur Alttextilien und Altschuhe zurücknehmen darf, die sie selbst hergestellt bzw. verkauft hat. Im Rahmen der sogenannten Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) kann sich die freiwillige Rücknahme auch auf gattungsgleiche Produkte anderer Hersteller oder Vertreiber erstrecken.

Klägerin in dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Verfahren war die zentrale Einkaufsgesellschaft einer Einzelhandelskette für Lebensmittel in Deutschland mit ca. 650 Einzelhandelsfilialen. Neben Lebensmitteln bietet die Unternehmensgruppe auch ein breites Sortiment an Textilien sowie Schuhen an. Die Einkaufsgesellschaft der Unternehmensgruppe plant, deutschlandweit ihre Filialen mit Rücknahmeboxen für Alttextilien und Altschuhe auszustatten, in die Kunden Alttextilien und Altschuhe einwerfen können. Die Klägerin will dabei auch solche Textilien und Schuhe zurücknehmen, die nicht von der Unternehmensgruppe selbst hergestellt oder vertrieben wurden. Sie will damit ihrer Produktverantwortung im Sinn des § 23 KrWG Rechnung tragen. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 KrWG umfasst die Produktverantwortung unter anderem die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.

Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KrWG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt, wenn durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert wird und die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gewährleistet bleibt. Ein wirksamer Feststellungsbescheid hat zur Folge, dass die Erzeuger und Besitzer aus privaten Haushaltungen der Abfälle, die zurückgenommen werden, gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 KrWG nicht mehr verpflichtet sind, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Die zuständige Behörde hat die von der Klägerin beantragte Feststellung gem. § 26 Abs. 6 Satz 1 KrWG mit der Begründung versagt, im Rahmen der Produktverantwortung sei die Rücknahme fremder Alttextilien und Altschuhe unzulässig. Das Gesetz erlaube nur die freiwillige Rücknahme eigener Produkte, nicht jedoch die freiwillige Rücknahme von Alttextilien und Altschuhen fremder Hersteller oder Vertreiber.

Schon das Verwaltungsgericht Stuttgart ist dieser Auffassung mit Urteil vom 28.06.2018 (14 K 2931/17) nicht gefolgt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Diese wurde nun vom VGH Baden-Württemberg zurückgewiesen. Der VGH Baden-Württemberg hat seinerseits die Revision zugelassen, weil grundsätzliche Fragen zu § 26 Abs. 6 Satz 1 KrWG klärungsbedürftig seien. Damit ist der Weg zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eröffnet.

Der VGH Baden-Württemberg betont im Urteil vom 12.06.2019 die „kategoriale Differenz“ zwischen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung und der gewerblichen Sammlung von Abfällen nach § 3 Abs. 18 KrWG. Die freiwillige Rücknahme von Abfällen im Rahmen der Produktverantwortung sei gegenüber der gewerblichen Sammlung ein aliud.

Daraus ergeben sich zwei wichtige Konsequenzen:

  • Anders als bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen sind die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen im Rahmen der Produktverantwortung nicht zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wird nur gegenüber gewerblichen Abfallsammlungen geschützt.
  • Die gesetzliche Unterscheidung zwischen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen im Rahmen der Produktverantwortung und der gewerblichen Sammlung von Abfällen verlangt, dass im konkreten Fall ein als „freiwillige Rücknahme“ angezeigtes System tatsächlich auf die bloße „Rücknahme“ von Abfällen im Rahmen der Produktverantwortung ausgerichtet ist und nicht etwa unter diesem Deckmantel in Wahrheit eine gewerbliche Sammlung von Abfällen durchgeführt wird. In Abgrenzung zur gewerblichen Sammlung ist für die freiwillige Rücknahme von Abfällen nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14.05.2019 im Einzelfall deshalb entscheidend, dass die freiwillige Rücknahme im Vergleich mit der Haupttätigkeit des Herstellers oder Vertreibers eine lediglich untergeordnete Tätigkeit darstellt. Für die konkrete Beurteilung sind qualitative und quantitative Kriterien maßgebend. Die Rücknahme von Abfällen muss sich als bloße Annextätigkeit zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit des Herstellers oder Vertreibers darstellen. Im konkreten Fall waren diese Grenzen gewahrt. Die Klägerin erzielt pro Jahr eine Umsatzmenge von 36 Mio. Textilartikeln (ca. 11.000 t). Sie strebt jedoch mit der Rücknahme von gebrauchten Alttextilien und Altschuhen im Rahmen der Produktverantwortung nur eine Sammelmenge von 2.400 t pro Jahr an. Diese Menge stehe – so der VGH Baden-Württemberg – in keinem Missverhältnis zwischen der Vertriebstätigkeit einerseits und der beabsichtigten Rücknahmetätigkeit andererseits.
  • Eine Möglichkeit, die Balance zwischen der wirtschaftlichen Haupttätigkeit des Herstellers oder Vertreibers und der Annextätigkeit der Rücknahme von Abfällen zu wahren, eröffnet die Feststellung nach § 26 Abs. 6 KrWG allerdings nicht. „Macht“ das Rücknahmemodell „Schule“ und steigern sich die Rücknahmemengen, kann dies erhebliche Rückwirkungen auf den Entsorgungssektor, insbesondere auf die Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben. Diese „denkbaren Weiterungen“ hat der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 12.06.2019 durchaus gesehen. Nach seiner Auffassung kommt es darauf jedoch im Rahmen der Feststellung nach § 26 Abs. 6 KrWG nicht an.

Dr. Andrea Vetter

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Am 03.06.2019 fand in unserem Stuttgarter Büro zum zweiten Mal ein Workshop mit der internationalen Juristenvereinigung Phi Delta Phi statt. Die 14 Studierenden bzw. Referendare kamen am Nachmittag aus Tübingen angereist, um bei einem 2-stündigen Einblick in die Tiefen des Bauplanungsrechts und anschließendem gütlichen Beisammensein mit Speis und Trank unsere Sozietät kennenzulernen.

Nach einer kurzen Vorstellung von Kanzlei und Kollegen startete Herr Menke mit seinen insgesamt 6 Fällen zum Bauplanungsrecht. Nun galt es, sich in die Situation des Anwalts hineinzuversetzen. Beim ersten Sachverhalt handelte es sich um einen kürzlich vor dem VGH Mannheim verhandelten Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan. Schon beim ersten Blick auf die Luftbilder war den meisten Teilnehmern klar, dass sich die Grundstücke der Antragsteller so weit weg vom Plangebiet befinden, dass bereits die Antragsbefugnis Schwierigkeiten bereiten könnte. Mit dieser Vermutung lagen sie auf der Linie der Rechtsprechung des VGH Mannheim, der den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis abgelehnt hat. Dass die Rechtsprechung aber auch weniger vorhersehbar sein kann, zeigte sich anhand der weiteren Fälle. So erfuhren die Teilnehmer z.B. dass die Oberverwaltungsgerichte der Ausfertigung von Bebauungsplänen teilweise unterschiedliche Funktionen beimessen (was auch bei Herrn Menke schon zu schlaflosen Nächten geführt hat), oder dass es oftmals die Angst vor „Windhundrennen“ ist, die die Gerichte bei der Urteilsfindung leitet. Der im Bauplanungsrecht tätige Anwalt muss sich nicht nur auf unvorhersehbare Rechtsprechung gefasst machen, sondern auch einen langen Atem beweisen. Das verdeutlichte der Fall zu den gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen, der Herrn Menke seit nunmehr fast 10 Jahren beschäftigt. Ein Ende ist nicht in Sicht.

Das galt auch für unseren Besuch aus Tübingen. Da einem nach 2 Stunden Bauplanungsrecht schon einmal der Kopf schwirren kann, wurde es nun Zeit, dem mit einem reichhaltigen Büfett und einem Gläschen Wein entgegenzuwirken. Das ließen sich selbstverständlich auch die Stuttgarter Kollegen nicht entgehen, so dass es reichlich Gelegenheit zum Austausch zwischen Studierenden und Anwälten gab. Insbesondere die amüsanten Einblicke in das Tübinger Studentenleben (damals wie heute) und die vielen persönlichen Anekdoten sorgten für eine lockere Gesprächsatmosphäre. So gestärkt folgte ein Besuch auf der Dachterrasse des GENO-Hauses mit tollem Ausblick über die Stadt bei untergehender Sonne. Zu guter Letzt führten wir unsere Besucher noch einmal durch die Kanzleiräume bevor sie die Rückreise nach Tübingen antraten.

Insgesamt war es ein lehrreicher Nachmittag und ein erfrischender Abend, was wir uns bei Temperaturen von ca. 30°C wohl auch alle verdient hatten. Wir freuen uns auch in Zukunft wieder eine Tübinger Delegation von Phi Delta Phi bei uns in Stuttgart begrüßen zu dürfen.

Maria Marquard
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte auf ihre FFH-Verträglichkeit zu überprüfen, und zwar „im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen“. In seinem viel beachteten und viel kritisierten Urteil vom 16.06.2016 (8 D 99/13.AK) zum Steinkohlekraftwerk Lünen hatte das OVG Münster entschieden, bei der Prüfung, ob das Steinkohlekraftwerk im Zusammenwirken mit anderen Projekten zu Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten führen kann, sei nach dem Prioritätsgrundsatz nur auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Genehmigungsantrags abzustellen. Diejenigen Projekte, die später als das streitgegenständliche Projekt beantragt, aber vor dem streitgegenständlichen Projekt genehmigt wurden, sollen unberücksichtigt bleiben. Das OVG Münster hatte außerdem festgestellt, maßgebend für die Bestimmung des Einwirkungsbereichs der geplanten Anlage und damit des Untersuchungsraums der Verträglichkeitsprüfung sei ein Abschneidekriterium in Höhe von 0,5% der Grenzbelastung (Critical Loads) für den jeweils in Betracht kommenden Lebensraumtyp. Bei der Prüfung der Zusatzbelastung müssten außerdem alle Projekte seit Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Dezember 2004 einbezogen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des OVG Münster zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abwich. Durch Urteil vom 15.05.2019 (7 C 27.17) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des OVG Münster aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG Münster zurückverwiesen. In allen drei Punkten hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des OVG Münster korrigiert:

Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass bei Einbeziehung weiterer Vorhaben in die FFH-Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich alle Projekte zu berücksichtigen sind, für die eine Genehmigung bereits erteilt worden ist. Die abweichende Auffassung des OVG Münster verstoße gegen die bei der Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften zu berücksichtigenden unionsrechtlichen Vorgaben. Da das OVG Münster zu Stickstoffeinträgen durch einen in die Summationsbetrachtung einzubeziehenden Betrieb, der vor dem Kraftwerk Lünen genehmigt worden war, keine Feststellung getroffen hatte, wurde das Verfahren an das OVG Münster zurückverwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt außerdem klar, das für eine Modifizierung des naturschutzfachlich allgemein anerkannten projektbezogenen Abschneidekriteriums von 0,3 kg/N/ha/a auch bei kumulativen Belastungen kein Anlass besteht. Das vom OVG Münster erstmals entwickelte sehr viel „strengere“ Abschneidekriterium in Höhe von 0,5% der Critical Loads hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verworfen.

Außerdem stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass entgegen der Auffassung des OVG Münster im Rahmen der Prüfung, ob ein Natura 2000-Gebiet einer schleichenden Verschlechterung durch Bagatelleinträge unterliegt, nicht stets die Notwendigkeit besteht, bis auf den Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Dezember 2004 zurückzugehen.

Mit dieser Rückkehr zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde Klarheit geschaffen. Das Urteil des OVG Münster und die ihm weitgehend folgende Verwaltungspraxis sind obsolet.

Derzeit liegt nur die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2019 vor. Wir sind gespannt auf das vollständige Urteil und werden darüber berichten.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde

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Der Bundesrat hat in seiner 977. Sitzung am 17.05.2019 beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (Bundesrats-Drucksache 113/19) beim Deutschen Bundestag einzubringen (Art. 76 Abs. 1 GG). Zielsetzung des Gesetzesentwurfs ist die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, die Schaffung eines neuen integrierten Verwaltungsgerichtsverfahrens für öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche, die Straffung des Instanzenzuges, die Spezialisierung der Gerichte und der flexible Personaleinsatz von Richtern.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass Gerichtsverfahren zukünftig beschleunigt werden können, indem ein neues integriertes Verwaltungsgerichtsverfahren für öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche eingeführt wird. Derzeit müssen Betroffene, die im Streit gegen Behörden vor dem Verwaltungsgericht obsiegt haben, etwaige Ersatzansprüche in einem zweiten Verfahren vor dem Zivilgericht einklagen. Der Bundesrat möchte solche sog. Doppelprozesse künftig vermeiden und schlägt daher ein Adhäsionsverfahren für öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche vor.

Weiterhin möchte der Bundesrat zur Beschleunigung von planungsrechtlichen Verfahren beispielsweise für den Straßenbau die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte als Eingangsinstanz erweitern.

Darüber hinaus soll die Möglichkeit eines sog. konzentrierten Verfahrens eingeführt werden. In diesem neuen Verfahren können die Parteien frühzeitig den zeitlichen Ablauf des Verfahrens strukturieren; Fristen können mit ausschließender Wirkung gesetzt werden.

Darüber hinaus sieht der Bundesrat die Möglichkeit vor, bei den Verwaltungsgerichten spezielle Wirtschafts- und Planungsspruchkörper einzurichten, die über besonderes Fachwissen in wirtschaftsrelevanten Verfahren verfügen.

Schließlich möchte der Bundesrat für eine Übergangszeit den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit einräumen, den Einsatz von abgeordneten Richtern auf Probe flexibler zu gestalten, um auf besondere personelle Belastungen reagieren zu können.

Die Vorlage des Bundesrates wird nun dem Bundestag durch die Bundesregierung zugeleitet (Art. 76 Abs. 3 GG).

Dr. Barbara Stamm
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Der 03. Mai 2019 war dieses Jahr ein ganz besonderes Datum für unsere beiden Büros, lang ersehnt, akribisch geplant und intensiv diskutiert: unser jährlicher Betriebsausflug. Es hieß „ab in den Süden“ (der Republik), genauer: zur Bundesgartenschau (BUGA) nach Heilbronn. Frau Marquard und Herr Hangst, die den Betriebsausflug dieses Jahr organisierten, hatten dieses (gar nicht so) kleine Juwel entdeckt.

So kam es, dass wir, die Bonnerinnen und Bonner, morgens Richtung Heilbronner Bahnhof von Siegburg aus aufbrachen. Nach einer an Geschichtenerzählungen reichen Zugfahrt wurden wir hier vom gesamten Stuttgarter Team in Empfang genommen und – mindestens genauso wichtig – mit einem großzügigen Picknick-Brunch versorgt. Für nettes Plaudern blieb nicht so viel Zeit, denn am BUGA-Gelände wartete er bereits, unser Fremdenführer, seines Zeichens Heilbronner Urgestein sowie früherer Europa- und Weltmeister im Rock’n Roll, wie man vernehmen konnte. Er erkundete mit uns nicht nur flotten Schrittes das BUGA-Gelände, sondern versüßte uns auch den Tag mit so mancher Anekdote. Dass sich in Heilbronn nicht nur Prominente aus Politik, Wirtschaft und Kultur die Klinke in die Hand geben, erfuhren wir von ihm ebenso wie, dass wir das Glück hatten in einer Stadt der Superlative und Rekorde zu stehen. Nachhaltig beeindruckt waren wir z. B., dass hier das höchste Holzwohnhaus Deutschlands beherbergt wird!

Zum Glück blieb aber auch noch ausreichend Zeit zum Bestaunen der Bundesgartenschau. Dass Herr Hangst und Frau Marquard hier ein gutes Händchen bewiesen hatte, war sofort klar: Neben Blumen, Sträuchern und Bäumen aller Herren Länder bot die BUGA mehrere Live-Musikbühnen, die mit russischer Rock- genauso wie mit klassischer Musik bespielt wurden und das zum Teil sogar auf schwimmenden Bühnen! Und auch ein Wasserfontänenspiel fehlte nicht: Zu klassischer Musik errichtete es haushohe Wassersäulen. Dies war kein Wunder, war das Wasserspiel bislang doch lediglich in Moskau, Dubai und Katar in Szene gesetzt worden – neben, natürlich, Heilbronn. Allerdings verschlingt es, worauf uns unser steuerpflichtiger Fremdenführer zähneknirschend aufmerksam machte, eine Monatsmiete von über 1 Mio. Euro.

Schwindelig ob so vieler Fakten knurrte dann auch schon der Magen, so dass wir rasch in einer zum Restaurant umfunktionierten Werkstatt einkehrten, in der wir uns auf eine schmackhafte kulinarische Reise in die urschwäbische Küche begeben durften. Anschließend konnte jeder, wie er wollte, noch die BUGA erkunden. Gerade in den verwinkelten Ecken des BUGA-Geländes war hier so manche Perle zu entdecken – (nicht nur) Gartenliebhaber kamen beim Lustwandeln auf ihre Kosten.

Location unseres Abendessens war ein Crossover-Restaurant in der obersten Etage des Glaskubus des Stuttgarter Kunstmuseums. Bei unverstelltem 360 Grad-Blick auf den Schlossplatz Stuttgart sowie die Staatskanzlei wurden wir hier bestens verköstigt. Mit allerlei Getränken versorgt und bei Lounge-Musik ließ es sich hier auch nach dem Essen gut aushalten.

Und hier endet auch schon der Ausflugsbericht. Der weitere Verlauf des Abends unterliegt nämlich traditionsgemäß dem Kanzleigeheimnis. Nur so viel: Das Restaurant blieb nicht unsere letzte Station. Und: Wir Bonnerinnen und Bonner werden uns nächstes Jahr mächtig ins Zeug legen müssen.

Dr. Joel Reyes, LL.M.
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Am 23. Mai wird das Grundgesetz 70 Jahre alt. In welcher Verfassung ist das Grundgesetz an seinem runden Geburtstag? Darauf und auf weitere Fragen antwortet Prof. Dr. Thomas Mayen im aktuellen DAV-Anwaltsblatt. Das Interview können Sie hier lesen.

Dr. Moritz Lange
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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 Am 09.04.2019 fand in unserem Bonner Büro das Dolde-Mayen-Kompetenztraining zum Thema „Zeit- und Selbstmanagement“ statt.

Mit diesem anspruchsvollen Thema im Rücken reisten wir (Herr Lange, Herr Hangst und ich) bereits am Tag zuvor an. Bei einem gemeinsamen Abendessen in der Bonner Altstadt trafen wir nun auch die anderen Seminarteilnehmer: neben Herrn Reyes und zwei Referendaren aus dem Bonner Büro konnten wir vier externe Teilnehmer aus Bayreuth, Heidelberg, Frankfurt und Köln begrüßen. Die vier Doktoranden hatten sich zuvor über das Internet für unser Seminar beworben.

Nach einem entspannten Abend mit vielen interessanten Gesprächen erwartete uns am nächsten Morgen unsere Trainerin Astrid Meck – selbstverständlich pünktlich – um 8.30 Uhr im Bonner Büro. Frau Meck coacht und berät seit vielen Jahren Führungskräfte und Unternehmen zu Themen der beruflichen und privaten Weiterentwicklung. Nach einer kurzen Vorstellungsrunde starteten wir mit der Erkenntnis, dass es ein „Zeitmanagement“ im wörtlichen Sinne nicht gibt. Der Tag hat 24 Stunden. Entscheidend ist die Selbstorganisation. Hierzu sollten wir im Laufe des Tages unterschiedliche Methoden und Konzepte kennenlernen. Immer das Ziel vor Augen „den Kopf so klar wie ein Glas Wasser“ zu behalten und sich in einen „Zustand entspannter Kontrolle“ zu begeben.

Im ersten der vier Seminarteile befassten wir uns nun mit der von einigen Teilnehmern genauso geliebten wie von anderen verhassten To-do-Liste oder besser gesagt „Aktivitäten-Checkliste“. Wir lernten zwischen dem Sammeln und dem Bearbeiten von Aufgaben zu unterscheiden und erarbeiteten uns gemeinsam eine funktionsfähige „Aktivitäten-Checkliste“.

Der nächste Seminarabschnitt war dem richtigen Umgang mit den vielfältigen Herausforderungen des täglichen und weniger alltäglichen Lebens gewidmet. In einem ersten Schritt lernten wir zwischen Wünschen und Zielen zu unterscheiden und letztere „S M A R T“[1] zu formulieren. Im zweiten Schritt ging es um die richtige Priorisierung und zeitliche Einteilung dieser Ziele. Mit „Pareto-Prinzip“ oder „Eisenhower-Prinzip“ seien nur zwei der zahlreichen möglichen Ansätze hierzu genannt.

Nach einem leckeren Mittagessen folgten nun die „Tomaten“: Der dritte Seminarteil umfasste das Thema Zeitfallen und Zeitdiebe. Dazu wurden wir in zwei Gruppen eingeteilt. Beide Gruppen formulierten ihre Zeitfallen und Zeitdiebe auf einem Flipchart und versuchten im Anschluss gemeinsam Lösungen – z.B. zum richtigen Umgang mit dem Smartphone, dem Internet oder mit unliebsamen IT-Problemen – zu finden. Wir lernten die „Pomodoro-Technik“ zur Erhöhung des Stresslevels kennen (hierzu wird eine Tomate bzw. die Arbeit in 25-Minuten-Abschnitte eingeteilt) und stellten uns die Frage nach den Vor- und Nachteilen, eine ungeliebte Aufgabe nicht zu erledigen.

Der letzte Seminarteil befasste sich nun mit dem Management von Stresssituationen. „Unter Stress souverän und fokussiert bleiben“ lautete hier das Ziel, das auch die meisten Teilnehmer zu Beginn für sich formuliert hatten. Wir führten uns den entscheidenden Moment des Eintritts in einen negativen Stresszustand vor Augen und beobachteten hierbei unser Verhalten und Empfinden. Ob wir es in Zukunft tatsächlich schaffen werden, mithilfe eines Gedankenstopps und tiefem Durchatmen wieder zur Ruhe zu finden, bleibt abzuwarten und bedarf sicherlich noch einiger Übung.

Bereits heute lässt sich jedoch sagen: Dank einer engagierten Trainerin, eines toll strukturierten Seminars, motivierter Teilnehmer und zahlreicher Tipps sowie alltagstauglicher Hilfestellungen sind wir dem angestrebten „Zustand entspannter Kontrolle“ sicherlich ein gutes Stück näher gekommen. Ein rundum gelungener Auftakt. Am 16.10.2019 geht es bei unserem Kompetenztraining spannend weiter mit der Veranstaltung „zielgerichtet und beziehungsstärkend kommunizieren“.

[1] SMART = spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch und terminiert

Maria Marquard
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Überraschende Entscheidung aus Luxemburg: Der EuGH sieht in dem EEG 2012 keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 28.03.2019, Rs. C-405/16)

Um welchen Sachverhalt ging es?

Gegenstand des Verfahrens war das durch das EEG 2012

eingeführte Förder- und Umlagesystem. Das EEG gab im Wesentlichen vor, dass

–        die Netzbetreiber EEG-Strom vorrangig und gegen gesetzlich bestimmte Vergütung entgegennehmen mussten,

–        sie die gezahlten Vergütungen von den Übertragungsnetzbetreibern erstattet bekamen,

–        die Übertragungsnetzbetreiber die entsprechend anfallenden Beträge bundesweit ausglichen und die EEG-Umlage berechneten,

–        die Stromlieferanten (dies sind in der Regel die Vertragspartner der Endkunden) verpflichtet waren, die EEG-Umlage zu zahlen und

–        stromintensive Unternehmen die sog. Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen konnten (Entlastung).

Im Regelfall wurde diese Umlage von dem Lieferanten auf die Endkunden abgewälzt.

In diesem System erblickte die Kommission eine von ihr als teilweise rechtswidrig erachtete Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Die Bundesrepublik Deutschland sah dies anders und wandte sich vor dem „Gericht“ (früher: Gericht erster Instanz) gegen die Entscheidung der Kommission. Im Wesentlichen machte sie geltend, es handele sich nicht um eine staatliche Beihilfe, da die dort bewegten Mittel nicht aus staatlichen Quellen stammten. Das Gericht wies die Klage ab (Urteil vom 10.05.2016, Rs. T-47/15).

Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass das EEG 2012 keine staatliche Beihilfe darstelle, da „die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder [keine] staatliche[n] Mittel“ darstellten. Die Entscheidung ist deswegen überraschend, weil der EuGH in der jüngeren Vergangenheit stets davon ausgegangen war, dass mit dem EEG vergleichbare staatliche Umlagesysteme Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Maßgeblich war insoweit insbesondere die Entscheidung in Sachen Essent, Rs. C-206/06.

Als entscheidend hat der EuGH nunmehr angesehen, dass die durch das EEG insbesondere den stromintensiven Unternehmen gewährten Vorteile nicht unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln stammten. So gebe das EEG insbesondere nicht vor, dass die EEG-Umlage zwingend von den Letztverbrauchern zu erheben sei. Insoweit genüge nicht, dass dies „in der Praxis“ regelmäßig geschehe. Auch habe die Bundesrepublik Deutschland nicht in dem erforderlichen Maß Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder bzw. übe nicht in dem erforderlichen Maß staatliche Kontrolle über die Verwaltung der Gelder aus. Die EEG-Umlage-Mittel dürften ausschließlich zur Finanzierung der Förder- und Ausgleichsregelung verwendet werden, so dass der Staat eben nicht frei über diese Mittel verfügen könne.

Bedeutung des Urteils

Bedeutsam ist das Urteil nicht nur für den konkret entschiedenen Fall des EEG 2012, sondern auch für spätere Fassungen des EEG, das KWKG, die Offshore-Umlage und die § 19 Abs. 2-StromNEV-Umlage.

Wesentliche Folge der Entscheidung ist auch, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Energiewende zukünftig einen weiteren Spielraum als bisher hat, wenn er dafür Umlagesysteme nutzen möchte.

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Dr. Christian Stelter
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln hat sein Präsidium in der konstituierenden Vorstandssitzung am 30.03.2019 neu gewählt. Der Leverkusener Rechtsanwalt Dr. Thomas Gutknecht wird zukünftig die fünftgrößte Anwaltskammer Deutschlands als Präsident leiten. Ebenfalls neu im Präsidium sind die Syndikusanwältin Christine Bernard und Dr. Barbara Stamm von Dolde Mayen & Partner. Wieder gewählt wurden als Vizepräsidenten der Bonner Rechtsanwalt Bernd Klassen, der Kölner Rechtsanwalt Albert Potthast und der Aachener Rechtsanwalt Guido Imfeld. Zur Kölner Anwaltskammer zählen rund 12.900 Mitglieder.

Dr. Barbara Stamm ist seit 2009 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Köln. Sie wurde im Jahr 2018 in der erstmals elektronisch durchgeführten Wahl des Vorstands für vier Jahre wiedergewählt und erhielt unter den Kandidaten aus dem Bezirk des LG Bonn die höchste Stimmenzahl.

 

Der VGH Mannheim hat mit zwei Beschlüssen vom 07.03.2019 (10 S 1817/18 und 10 S 2025/18) entschieden: Die öffentliche Bekanntmachung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bewirkt die Bekanntgabe eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids nach § 41 LVwVfG und setzt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Gang.

Im (förmlichen) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht wird und gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die im Verfahren keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 2, 5 BImSchG). Im vereinfachten Verfahren ist nach § 19 Abs. 2 BImSchG keine öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung vorgesehen. Auch im vereinfachten Verfahren anwendbar ist jedoch § 21a der 9. BImSchV. Danach ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von der Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt zu machen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. Für Vorhabenträger kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 21a der 9. BImSchV sinnvoll sein, um auch im vereinfachten Verfahren die Rechtsbehelfsfristen (z.B. die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Gang zu setzen. Einige halten dem entgegen, der öffentlichen Bekanntmachung nach § 21a der 9. BImSchV komme keine solche Wirkung zu, weil § 10 Abs. 8 BImSchG im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar sei. Drittbetroffene könnten ihr Widerspruchs- und Klagerecht allenfalls verwirken (so z.B. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 19 Rn. 30). Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hatte sich mit der Frage bislang nicht näher befasst.

Der VGH Mannheim hat mit seinen Beschlüssen vom 07.03.2019 nunmehr klargestellt: Die öffentliche Bekanntmachung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bewirkt nicht nur eine unverbindliche Information der Öffentlichkeit, sondern die Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids nach § 41 LVwVfG. Der Anwendung des § 41 Abs. 3 und 4 LVwVfG könne nicht entgegengehalten werden, dass die Zustellfiktion des § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG nach § 19 Abs. 2 BImSchG im vereinfachten Verfahren nicht gilt. § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sei eine Rechtsvorschrift, die i.S.v. § 41 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG die öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts zulasse. Es gelte die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Landratsamts erfolgt ist und hierauf in zwei örtlichen Tageszeitungen nur hingewiesen wurde. Die öffentliche Bekanntmachung habe die 1-Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Gang gesetzt. Die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte, an den Vorhabenträger gerichtete Rechtsbehelfsbelehrung habe den Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO entsprochen. Über den Fristbeginn, den die öffentliche Bekanntmachung nach § 21a der 9. BImSchV Dritten gegenüber auslöse, habe nicht gesondert belehrt werden müssen.

Nach den neuen Beschlüssen des VGH Mannheim ist Vorhabenträgern zu empfehlen: Wurde ihnen im vereinfachten Verfahren eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, sollten sie nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV die öffentliche Bekanntmachung beantragen, um die Rechtsbehelfsfristen in Gang zu setzen und damit die Bestandskraft der Genehmigung zu erreichen.

Im Beschwerdeverfahren 10 S 2025/18 wurde die beigeladene Vorhabenträgerin von Dr. Winfried Porsch und Dr. Matthias Hangst vertreten. Gegenstand des Verfahrens war ein Windpark mit neun Windenergieanlagen im Landkreis Schwäbisch Hall.

Dr. Matthias Hangst
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 Zum 01.04.2019 tritt die neue Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 27.02.2019 in Kraft.

Die neue VergabeVwV gilt für kommunale Auftraggeber in Baden-Württemberg, also für Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.

Nach der VergabeVwV haben kommunale Auftraggeber die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A und Teil B als verbindliche Vergabegrundsätze im Sinn von § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die insbesondere die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte regelt, wird – wie bislang die VOL/A – nur zur Anwendung empfohlen.

Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen (unterhalb der Schwellenwerte) ist dem Wettbewerbsgrundsatz nach der VergabeVwV genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel mindestens drei Unternehmen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat.

Wichtig ist die Regelung von Wertgrenzen. Nach der VergabeVwV ist unabhängig von der VOB/A eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 50.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer möglich. Aufgrund der Verweisung der VergabeVwV auf die VwV Beschaffung, also auf die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 24.07.2018, gelten die für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in dieser Verwaltungsvorschrift für die Behörden und Betriebe des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts geregelten Wertgrenzen für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch für die kommunalen Auftraggeber: Danach ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn der Auftragswert voraussichtlich nicht mehr als 100.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Eine Verhandlungsvergabe ist zulässig, wenn der Auftragswert voraussichtlich 50.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Direktvergaben sind bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR (ohne Umsatzsteuer) zulässig.

Dem Inkrafttreten der VergabeVwV vorausgegangen war eine Änderung des § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung, durch die der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung vor der Beschränkten Ausschreibung aufgehoben wurde. Nach der Neuregelung muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

Dr. Andrea Vetter

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Beim sog. freiwilligen Delisting geht es um den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Börse, der nicht aus einem übergeordneten öffentlichen Interesse erfolgt, sondern auf Antrag des Emittenten, der die von ihm begebenen Aktien pp. nicht mehr an der Börse handeln lassen will. Die Entscheidung über das Delisting ergeht als Verwaltungsakt; verwaltungsrechtlich handelt es sich um eine Sonderform des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Materiell stehen sich beim Delisting die Entscheidungsfreiheit des Emittenten und der Anlegerschutz der betroffenen Aktionäre, deren Aktien der Wertverlust droht, gegenüber.

I.

Die rechtlichen Konturen des freiwilligen Delisting haben sich in stetem Wechselspiel zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Impulsen entwickelt (näher dazu Mayen, ZHR 179 [2015], 1 ff.).

(1)    Im 3. Finanzmarktfördergesetz vom 24.03.1998 (BGBl. I S. 529) wurde das Delisting erstmals gesetzlich geregelt. Dies erfolgte – öffentlich-rechtlich – im Börsengesetz (§ 43 Abs. 4 BörsG 1998; später § 39 Abs. 2 BörsG i.d.F. des Gesetzes vom 16.07.2007, BGBl. I S. 1330). Die gesetzlichen Vorgaben waren knapp gefasst:

–       Der Widerruf durfte nicht dem Schutz der Anleger widersprechen;

–       der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs durfte zwei Jahre nicht überschreiten;

–       nähere Bestimmungen über den Widerruf waren in der Börsenordnung zu treffen.

(2)    Mit der sog. Macroton-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 [54 ff.]) folgte auf höchstrichterlicher Ebene erstmals die aktienrechtliche Antwort. Der 2. Zivilsenat entschied, der aktienrechtlich gebotene Schutz der Minderheitsaktionäre könne nur durch einen Hauptversammlungsbeschluss und darüber hinaus ein Pflichtangebot des Mehrheitsaktionärs oder der Gesellschaft über den Kauf ihrer Aktien erreicht werden (BGHZ 153, 47 [54 f., 56 f.]). Dem lag die (verfassungsrechtliche) Prämisse zugrunde, der Schutz des Anteilseigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG verlange, dass den Minderheitsaktionären im Falle eines Delisting der volle Verkehrswert ihrer Aktien ersetzt werde, der diesen aufgrund der bisherigen Zulassung zum Börsenhandel zukam (BGHZ 153, 47 [57]). Insoweit gewährleiste der öffentlich-rechtliche Anlegerschutz keinen hinreichend wirksamen Minderheitenschutz und müsse damit von Verfassungs wegen – zivilrechtlich – ergänzt werden (BGHZ 153, 47 [56]).

(3)    Die verfassungsrechtliche Prämisse dieser Rechtsprechung hat sodann das Bundesverfassungsgericht korrigiert und klargestellt, dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt gar nicht erst den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs berührt. Dies schließe es allerdings nicht aus, dass der BGH einfachrechtlich im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ein Pflichtangebot des Mehrheitsaktionärs oder der Gesellschaft fordert (BVerfGE 132, 99 [Rn. 50 ff.]).

(4)    Der zivilrechtliche „Return“ erfolgte in diesem Fall durch den Gesetzgeber. Nachdem der BGH – zur Überraschung der meisten Beobachter – in der sog. Frosta-Entscheidung vom 08.10.2013 seine bisherige Rechtsprechung aufgab und nunmehr betonte, es lasse sich nicht feststellen, dass der durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG gewährleistete Schutz durch das Börsengesetz unzureichend und darüber hinaus gesellschaftsrechtlich ein Barabfindungsgebot erforderlich sei (BGH, WM 2013, 2213 [Rn. 13]), wurden die Anforderungen an das freiwillige Delisting durch Gesetz vom 26.11.2015 (BGBl. I S. 2029) wiederum primär zivilrechtlich geregelt. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 2 WpÜG ist ein Widerruf „nur zulässig“, wenn bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des WpÜG veröffentlicht wurde (§ 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG) oder die Aktien des Emittenten an einer anderen Börse zum regulierten Markt zugelassen sind (§ 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BörsG). wichtig ist. Die (umfangreichen) Anforderungen des § 39 Abs. 3 BörsG an das Erwerbsangebot sind von den Zivilgerichten zu überprüfen, nicht von den öffentlich-rechtlichen Börsen (§ 39 Abs. 6 BörsG), ihnen obliegt nur noch die formale, nicht inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG (so ausdrücklich BT-Drucks. 18/5010, S. 7).

II.

Wer nun dachte, damit wäre die Schlacht zugunsten des Zivilrechts entschieden, der hat die Rechnung ohne die Verwaltungsgerichte gemacht. Mit dem hier vorgestellten Urteil vom 08.03.2019 (2 K 6239/17.F) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. ein weiteres öffentlich-rechtliches Kapitel hinzugefügt – und zwar ausgerechnet in einer Frage, die bisher im zivilrechtlichen Schrifttum ausgetragen worden war.

Konkret geht es darum, ob ein freiwilliges Delisting auch zulässig sein soll, wenn für den Emittenten der zugelassenen Aktien Insolvenzantrag gestellt wurde; da hier das Übernahmeangebot für den Gläubigerschutz nichts bewirken könne, wird im Schrifttum gefordert, den § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG im Wege der teleologischen Reduktion zu korrigieren (vgl. dazu etwa Häller, ZIP 2016, 1903 [1907]).

Im Streitfall hat der Kläger – ein Insolvenzverwalter – diesen Ansatz aufgegriffen und im Wege der Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) geltend gemacht, dem Emittenten stehe ein Anspruch auf Widerruf nach § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten eröffnet ist und der Insolvenzverwalter gegenüber der Börsengeschäftsführung bestätigt habe, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht komme und zudem keine Aussicht bestehe, dass nach Rückführung aller Verbindlichkeiten Gelder zur Ausschüttung an die Gesellschafter gemäß § 199 Satz 2 InsO blieben.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat diesem Ansatz nun eine Absage erteilt. Es hat in dem hier vorgestellten Urteil vom 08.03.2019 entschieden, dass eine solche teleologische Reduktion die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreite. Sie widerspreche nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte, sondern auch dem Zweck des § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG. Denn nach der Rechtsauffassung des Klägers werde der Börse eine umfangreiche Einzelfallprüfung überantwortet; demgegenüber habe die Neufassung des § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG die Prüfung der Börsengeschäftsführung auf formale Gesichtspunkte beschränkt.

Fundstelle: VG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.03.2019 – 2 K 6239/17.F (nicht rechtskräftig)

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Prof. Dr. Thomas Mayen
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Der britische Fachverlag Chambers hat Dolde Mayen & Partner in seinen Kanzleirankings in den Kategorien „Public Law in Germany“, „Public Law: Planning and Environment in Germany“ und „TMT: Telecommunications in Germany“ in die beste Kategorie „Band 1“ eingeordnet. Im aktuellen Jahrbuch werden Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, der zusätzlich noch in der Kategorie „Senior Statespeople“ geehrt wird, und Prof. Dr. Thomas Mayen als Schlüsselpersonen im öffentlichen Recht in Deutschland geführt. Die Rechtsanwälte von Dolde Mayen & Partner werden als „some of the brightest minds in the field of public law in Germany“ charakterisiert.

Chambers and Partners untersucht den europäischen Rechtsmarkt bereits seit 1999 und ordnet jedes Jahr die führenden Kanzleien in Leistungskategorien ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 12.12.2018 (4 C 6.17) entschieden, dass das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Bekanntmachung des die anerkannten Festsetzungen enthaltenden Bebauungsplans wirkungslos wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bebauungsplan an rechtlichen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit ein Urteil des VGH Mannheim vom 10.10.2017 aufgehoben, in dem die gegenteilige Auffassung vertreten wurde. Der VGH Mannheim kam zu dem Ergebnis, dass die einmal abgegebene Anerkenntniserklärung den Grundstückseigentümer und seine Rechtsnachfolger dauerhaft bindet und dazu führt, dass er sich nicht auf die Unwirksamkeit von solchen Festsetzungen des Bebauungsplanes berufen kann, die die Nutzung seines Grundstücks einschränken.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht mit dem Argument entgegen getreten, dass § 33 BauGB nur die noch fehlende Rechtsverbindlichkeit eines planreifen Bebauungsplanentwurfs für die Zwecke der Zulassung eines Vorhabens überbrücken soll. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes werde die Regelung unanwendbar. Damit werde auch das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB funktionslos. Der Grundstückseigentümer und sein Rechtsnachfolger seien durch die Anerkenntniserklärung nicht gehindert, sich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes darauf zu berufen, dass einzelne Festsetzungen oder der gesamte Bebauungsplan unwirksam sind. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei dann nach dem zuvor geltenden Planungsrecht zu beurteilen.

Die Klägerin wurde in dem Verfahren von Dr. Rainard Menke vertreten.

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Am 9. April 2019 startet das Dolde-Mayen-Kompetenztraining mit der Kick-Off-Veranstaltung „Zeit- und Selbstmanagement“. Die jungen Anwälte bei Dolde Mayen & Partner, Maria Marquard und Dr. Joel Reyes, gehen im Interview auf TalentRocket darauf ein, wie sie mit Stress und Zeitfressern im Kanzleialltag umgehen. Und sie verraten, warum es gut ist, genau in diesem Feld stärker zu werden.

Erfahren Sie mehr im Interview TOP Soft-Skill: Zeit- und Selbstmanagement für Anwälte?

Das Dolde-Mayen-Kompetenztraining veranstaltet für junge Anwälte der auf Öffentliches Recht spezialisierten Kanzlei Dolde Mayen & Partner Soft-Skill-Seminare wie

  • Zeit- und Selbstmanagement
  • Zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren
  • Juristisches leicht erklärt: den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten
  • Stimmtraining: Die eigene Stimme wirkungsvoll einsetzen – im Mandantengespräch und vor Gericht.
  • Verhandlungen erfolgreich führen und wirksam kommunizieren.

Fortgeschrittene Jurastudierende, Doktoranden und Referendare haben die Möglichkeit, sich für die Teilnahme zu bewerben. Bewerbungsschluss ist der 25. März 2019.

Weitere Informationen:

Das Dolde-Mayen-Kompetenztraining

Event bei TalentRocket

Ihre Ansprechpartnerin:
Dr. Andrea Vetter
vetter@doldemayen.de 

Tel. 0711 601 701 -30

 

Dolde Mayen & Partner startet Kompetenztraining

Pressemitteilung 

Soft-Skill-Weiterbildung für junge Anwälte
Dolde Mayen & Partner startet Kompetenztraining

Bewerbungsschluss für die Kick-Off-Veranstaltung „Selbst- und Zeitmanagement“ in Bonn ist am 25. März 2019

Stuttgart/ Bonn, 21. Februar 2019: Die Kanzlei Dolde Mayen & Partner in Bonn und Stuttgart gibt den Start des Dolde-Mayen-Kompetenztrainings im April 2019 bekannt. Mit diesem Weiterbildungsprogramm geht die Sozietät, die auf Öffentliches Recht spezialisiert ist, auf das Interesse des juristischen Nachwuchses ein, neben fachlichen Kompetenzen weiche Fähigkeiten zu trainieren. „Erstklassige juristische Expertise ist im Anwaltsberuf unverzichtbar“, sagt Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde aus Stuttgart. „Doch nur wer auch persönlich überzeugt und sein Gegenüber wirklich erreicht, gewinnt Vertrauen“, fährt der Namensgeber und Gründer der Kanzlei fort. Hier setzt das Kompetenztraining an. Das Programm kombiniert Soft-Skill-Trainings mit juristischen Fachseminaren, Fachanwaltslehrgängen und Fachtagungen.

Referendare und Jurastudierende bewerben sich für die Teilnahme online.

Teilnehmer der Seminare sind Associates und junge Anwälte, die bei Dolde Mayen & Partner fest angestellt sind. Außerdem laden die Experten für Öffentliches Recht Referendare und fortgeschrittene Studierende der Rechtswissenschaften ein, sich für die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen zu bewerben. Die Soft-Skill-Veranstaltungen des Dolde-Mayen-Kompetenztrainings umfassen „Grundlagen und Vertiefung der Kommunikation“ und gehen auf Themen zur „Persönlichkeitsentwicklung und Selbstführung“ ein wie

  • Zeit- und Selbstmanagement
  • Zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren
  • Juristisches leicht erklärt: den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten
  • Stimmtraining: Die eigene Stimme wirkungsvoll einsetzen – im Mandantengespräch und vor Gericht.
  • Verhandlungen erfolgreich führen und wirksam kommunizieren

Pro Halbjahr nehmen die jungen Juristen an einem Soft-Skill-Training teil. Am 9. April startet das Programm mit „Zeit- und Selbstmanagement“ in Bonn. „Es ist uns ein Anliegen, Nachwuchsjuristen fachlich und persönlich zu fördern und wir freuen uns, dass dieses Weiterbildungsprogramm erste positive Resonanz erfährt“, unterstreicht Prof. Dr. Thomas Mayen, Namensgeber, Gründer und Gastgeber bei der Auftaktveranstaltung in Bonn.

Bewerbungen an vetter@doldemayen.de oder per 1-Klick-Bewerbung auf TalentRocket bis 25. März 2019

Wer Interesse hat, bei der Kick-Off-Veranstaltung am 9. April in Bonn dabei zu sein, bewirbt sich für das Programm per Mail mit Lebenslauf und Motivationsschreiben an vetter@doldemayen.de oder via Online-Portal TalentRocket per 1-Klick-Bewerbung. Bewerbungsschluss ist der 25. März 2019. Anreise am Vorabend mit zwanglosem Get-together bei einem Abendessen. Reisekosten, Hotel, Verpflegung und Teilnahmegebühr für das Seminar übernimmt Dolde Mayen & Partner. Die Auswahl geeigneter Kandidaten trifft die Kanzlei in der Partnerrunde. 

Weitere Informationen:

Das Dolde-Mayen-Kompetenztraining

Eventseite bei „TalentRocket“

Über Dolde Mayen & Partner

Dolde Mayen & Partner ist eine im Bundesgebiet führende Kanzlei für Öffentliches Recht. Fünfzehn Anwältinnen und Anwälte an den Standorten Stuttgart und Bonn sind gefragte Experten von Verwaltungsrecht über Verfassungsrecht bis hin zu Unionsrecht. Zur Mandantschaft gehören DAX-Konzerne, kleine und mittlere Unternehmen und Behörden des Bundes und der Länder, Gemeinden und Landkreise. Namensgeber und Gründer der Sozietät sind Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Stuttgart, und Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn.

www.doldemayen.de

https://doldemayen.de/karriere/#dolde-mayen-kompetenztraining

Pressekontakt

Frau Dr. Andrea Vetter, Rechtsanwältin
Dolde Mayen & Partner
GENO Haus Heilbronner Straße 41 70191 Stuttgart
vetter@doldemayen.de
Tel. +49 711 601 701 – 30

Am 07.12.2018 ist das Planungsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten (Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich – BGBl. I 2018, S. 2237). Der Gesetzgeber hat damit einen Teil der Vorschläge des vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Innovationsforum Planungsbeschleunigung umgesetzt. Die Bestimmungen sollen insbesondere die fachplanungsrechtlichen Zulassungen für Sanierungs- und Ersatzmaßnahmen im Verkehrsbereich erleichtern und die zügige Umsetzung der Baumaßnahmen unterstützen.

–       Bei UVP-pflichtigen Planfeststellungen für Bundesfernstraßen (§ 17a Nr. 1 Satz 1 FStrG), Eisenbahnen (§ 18a Nr. 1 Satz 1 AEG) und
Wasserstraße (§ 14a Nr. 1 WaStrG) kann die Anhörungsbehörde künftig wieder auf die Durchführung des Erörterungstermins verzichten.
Ein Verzicht kommt etwa in Betracht, wenn in diesem Termin voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen sind.

–       Auch bei einfach gelagerte Vorhaben konnte bisher keine Plangenehmigung erteilt werden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen war. Nach dem Planungsbeschleunigungsgesetz kann die Planfeststellungsbehörde sich künftig für eine Plangenehmigung
mit Umweltverträglichkeitsprüfung entscheiden. Ein Erörterungstermin findet nicht statt (§ 17b Abs. 1 Nr. 1 FStrG; § 18b AEG; § 14b Abs.
2 WaStrG).

–       Durch die Übernahme der vorläufigen Anordnung aus § 14 Abs. 2 WaStrG können Teilmaßnahmen und Teilvorhaben auch bei
Bundesfernstraßen (§ 17 Abs. 2 FStrG) und Eisenbahnen (§ 18 Abs. 2 AEG) bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses realisiert
werden. Dies erleichtert vor allem die frühzeitige Umsetzung von CEF-Maßnahmen.

–       Wie bei der Energieinfrastruktur kann die Anhörungsbehörde jetzt auch im Verkehrsbereich die Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten einem Projektmanager übertragen (§ 17h FStrG; § 17a AEG; § 14f WaStrG).

–       Der Verfahrensbeschleunigung dient bei Eisenbahnen des Bundes künftig die Bündelung der Funktionen der Anhörungs- und der
Planfeststellungsbehörde beim Eisenbahnbundesamt (§ 3 Abs. 2 BEVVG).

Geändert hat der Gesetzgeber ferner prozessrechtliche Bestimmungen. Auch hier steht der Beschleunigungszweck im Vordergrund

–       Die Klagebegründungsfrist beträgt 10 Wochen. Ein verspätetes Vorbringen ist nur zu berücksichtigen, wenn der Kläger die Verspätung
entschuldigt. Eine Verlängerung der Zehnwochenfrist kommt nur in Betracht, wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt
worden ist (§ 17e Abs. 5 FStrG; § 18e Abs. 5 AEG; § 14e Abs. 5 WaStrG).

–       Der Gesetzgeber hat die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Eisenbahnen (Anlage 1 zu § 18 Abs. 1 AEG) und
Bundesfernstraßen (Anlage 1 zu § 17e FStrG) erweitert. Das BVerwG wird künftig insbesondere für Klagen gegen die Planfeststellung der
der Fehmarnsund- und Fehmarnbeltquerung zuständig sein.

Die Verfahrensvereinfachungen der Neuregelungen dürften insbesondere im Straßenbau zum Einsatz kommen, etwa beim Ersatzbau für Brücken und Hochstraßen. Den Vorschlägen des Innovationsforums zur Anpassung der materiellen Vorgaben ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Für diese – etwa im Naturschutzrecht – ist ohnehin nicht der deutsche, sondern der europäische Gesetzgeber zuständig. Ob die Neuregelungen ohne eine Modifikation der materiellen Anforderungen die gewünschten Beschleunigungseffekte haben werden, bleibt daher abzuwarten.

Dr. Markus Deutsch

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Kein Weg führt an Dolde Mayen & Partner vorbei

Im JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2018/2019 nimmt die Kanzlei Dolde Mayen & Partner im Umwelt- und Planungsrecht eine herausragende Position ein. JUVE bestätigt: „Im klassischen Umwelt- und Planungsrecht führt an dieser Kanzlei weiterhin kein Weg vorbei“. Die Redaktion unterstreicht außerdem, dass die von Dolde Mayen & Partner begleiteten Verfahren jeweils von hoher rechtlicher Bedeutung sind. Oft empfohlene Namen aus der Kanzlei sind in diesem Rechtsgebiet: Professor Dr. Klaus-Peter Dolde („juristisch brillant“, wie ein Mandant bestätigt), Professor Dr. Thomas Mayen, Dr. Markus Deutsch, Dr. Rainard Menke, Dr. Winfried Porsch („ruhige, klare und sehr sachliche Analyse“, so ein Mandant).

Verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht: Eine der wichtigsten Adressen

Außerordentlich positive Resonanz erhält Dolde Mayen & Partner auch im Verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht: „Die Kanzlei gehört im Verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht zu den wichtigsten Adressen im Markt. Gleich mehrere Partner vertreten ihre Mandanten regelmäßig vor den deutschen Verfassungsgerichten oder sind in bedeutenden Verwaltungsverfahren aktiv.“ Professor Dr. Thomas Mayen, Professor Dr. Klaus-Peter Dolde und Dr. Winfried Porsch werden als Experten auf diesem Gebiet empfohlen.

Vom Vergaberecht über die regulierten Industrien und das Telekommunikationsrecht zum Verkehrssektor: Tief verwurzelt im Markt

Für das Vergaberecht hebt das JUVE Handbuch die langjährige Erfahrung der Kanzlei im Abfallsektor hervor und nennt als Expertinnen im Team die Anwältinnen Dr. Tina Bergmann und Dr. Andrea Vetter.

Nach den JUVE Recherchen gehören im Energiewirtschaftsrecht Netzausbauprojekte zum Kerngeschäft der Kanzlei. Besondere Stärken attestiert die Redaktion der Kanzlei im Energie-Regulierungsrecht. Empfohlene Anwälte im Bereich Energie-Wirtschaftsrecht sind: Dr. Frank Hölscher, Dr. Christian Stelter, Dr. Winfried Porsch („gut vernetzt“, unterstreicht ein Mandant).

Im Bereich Telekommunikation ist Dolde Mayen & Partner laut JUVE „eine im Markt tief verwurzelte Telekommunikationspraxis, die fest eingebettet ist in den Fokus der Gesamtkanzlei im öffentlichen Wirtschaftsrecht und so in diversen Branchen ihre regulatorischen Kenntnisse einsetzt. (…) Nicht selten entscheidet sich unter Dolde-Mayen-Flagge Grundsätzliches für die Branche.“ Oft empfohlen als „erfahrener Prozessanwalt“, wie ein Wettbewerber hervorhebt, wird Professor Dr. Thomas Mayen genannt.

Weiter dokumentiert das JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2018/2019:

„Im Verkehrssektor ist die Kanzlei weiterhin ausgehend von ihrer umwelt- und planungsrechtlichen Stärke bei zahlreichen politisch bedeutenden Verkehrsprojekten wie Stuttgart 21 gesetzt. Regelmäßig wird sie mandatiert, wenn Feststellungsbeschlüsse vor Gericht landen.“

Diese Publikation ist das Ergebnis umfangreicher Recherchen bei Kanzleien, Unternehmensverantwortlichen, Behördenvertretern und Mitarbeitern aus Justiz und Wissenschaft. Die strikt unabhängig arbeitende Redaktion greift dabei auf inzwischen 21 Jahre Erfahrung mit dem Anwaltsmarkt zurück.

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Wirtschaftswoche ermittelt Top-Kanzleien in Vergaberecht

The Legal 500 Deutschland 2019: Dolde Mayen & Partner ist Top Tier Kanzlei

 

 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Beschlüssen (9 B 2118/18 und 9 A 2037/18.Z) vom 18.12.2018 entschieden, dass es jedenfalls vorerst kein Fahrverbot in Frankfurt am Main gibt. Er hat den Antrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans bis 01.02.2019 zurückgewiesen. Außerdem hat er auf Antrag u.a. des Landes Hessen die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05.09.2018 zugelassen. Das VG Wiesbaden hatte das Land Hessen verurteilt, den für die Stadt Frankfurt am Main geltenden Luftreinhalteplan zum 01.02.2019 so fortzuschreiben, dass er ein zonenbezogenes Fahrverbot für Otto-Motoren unterhalb der Abgasnorm Euro-3 und für Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro-6 enthält, das sich an der bestehenden Umweltzone in Frankfurt orientieren soll.

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils, da es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend berücksichtige. Erforderlich seien konkrete Feststellungen über Art und Umfang der aus Grenzwertüberschreitungen folgenden Gesundheitsgefahren. Außerdem seien die Auswirkungen der Fahrverbote auf die betroffenen Kraftfahrzeughalter, die Versorgung der Bevölkerung, die Versorgung der Wirtschaft und den ÖPNV vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend ermittelt worden. Die festgestellten Grenzwertüberschreitungen reichten alleine nicht aus, um Fahrverbote anzuordnen, vielmehr sei eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Diese offenen Fragen sind im Berufungsverfahren zu klären, das erfahrungsgemäß erhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird.

Das Land Hessen wurde in beiden Verfahren von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde vertreten.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH
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70191 Stuttgart
(0711) 601 701-10
dolde@doldemayen.de

Im November 2018 ist ein Aufsatz unseres Associates Dr. Joel Reyes y Ráfales, LL.M. (Cambr.) in der Zeitschrift „Europarecht“ erschienen. Gegenstand seines Beitrags ist die sogenannte integrationsdynamische Auslegungsmethode. Dieser Auslegungsmethode liegt die Erwägung zugrunde, dass das Fortbestehen des europäischen Einigungsprojektes und die Durchsetzungsfähigkeit des EU-Rechts entscheidend davon abhängen, dass es in den Bevölkerungen der Mitgliedstaaten einen gewissen Grundkonsens zu Existenz und Legitimität der EU und ihres Rechts gibt. Gefragt wird hier danach, ob und, falls ja, auf welche Weise, hierzu auch durch die Auslegung und Anwendung des EU-Rechts beigetragen werden kann. Es wird versucht, entsprechende Überlegungen begrifflich und konzeptionell zu verselbständigen und theoretisch zu strukturieren. Ein besonderes Anwendungsfeld findet die integrationsdynamische Auslegungsmethode auf dem Gebiet der Grundfreiheiten vor, die daher in Bezug auf Begründung und Anwendung dieser Auslegungsmethode besondere Aufmerksamkeit erfahren.

Der Beitrag von Herrn Reyes ist in der Zeitschrift Europarecht (EuR 2018, 498-524) veröffentlicht.

Dr. Joel Reyes y Ráfales, LL.M. (Cambr.)
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53173 Bonn
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Die Sozietät Dolde Mayen & Partner aus Stuttgart und Bonn hat ihren Website-Relaunch zum Anlass genommen, mit Studierenden der Staatlichen Hochschule der Bildenden Künste in Stuttgart zusammenzuarbeiten. Dr. Tina Bergmann und Dr. Andrea Vetter im Interview für die NJW Neue Juristische Wochenschrift über ein Kunstprojekt, das Kreise zieht.

Lesen Sie,

  • was die Kanzlei veranlasst hat, mit einer Kunsthochschule zu kooperieren,
  • wie Dolde Mayen & Partner die Idee in die Tat umgesetzt hat,
  • was die größte Herausforderung in dem Gestaltungsprozess war und
  • wie die Resonanz intern im Team und bei Mandanten war und bis heute ist.

Das Interview Die Kunst des Öffentlichen Rechts sichtbar machen ist am 6. Dezember 2018 erschienen in der NJW Neue Juristische Wochenschrift, Ausgabe 50/2018.

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Dr. Tina Bergmann

Dr. Andrea Vetter
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Wirtschaftswoche-Ranking: Dolde Mayen & Partner als Top-Kanzlei für Vergaberecht ausgezeichnet – Dr. Andrea Vetter als renommierte Anwältin genannt 

20. November 2018: Das Magazin Wirtschaftswoche hat die besten Anwältinnen und Anwälte für Vergaberecht 2018 ermittelt. Für die auf Öffentliches Recht spezialisierte Sozietät Dolde Mayen & Partner ist Dr. Andrea Vetter als Spezialistin genannt. „Der Beratungsbedarf im Vergaberecht ist seit Jahren unverändert hoch. Das liegt an komplexen Vorgaben des Europarechts und des Deutschen Rechts, die die öffentlichen Auftraggeber herausfordern“, erklärt Dr. Andrea Vetter. Ihre vergaberechtlichen Beratungen umfassen die Vergabe von Bauprojekten inklusive Investorenauswahlverfahren, die Vergabe von Planungs- und Projektsteuerungsleistungen, die Vergabe von Abfall-Entsorgungsleistungen, das Zuwendungsrecht oder Vergaben im Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV).

Bei dem Ranking der Top-Kanzleien im Vergaberecht handelt es sich um eine gleichgewichtete Liste 51 führender Vergaberechtskanzleien in Deutschland und 71 Anwälte, die besonders häufig von Berufskollegen als herausragend genannt wurden. Grundlage dieser Ergebnisse ist eine Erhebung des Handelsblatt Research Institute (HRI), das zunächst 479 Vergaberechtler aus 65 Kanzleien kontaktierte. Die Spezialisten wurden aufgefordert, die für sie fünf renommiertesten Kollegen zu benennen – ohne Eigenbewertung. Daraus resultierte eine Liste der empfohlenen Kanzleien und auf Vergaberecht spezialisierte Anwälte, die eine Expertenjury bewertet hat. Nach Bedarf haben die Juroren fehlende Vergaberechtsspezialisten ergänzt. Abschließend gewichtete das HRI die Antworten aus Umfrage und Juryrunde.

Wirtschaftswoche vom 20. November 2018:

Es geht um Billionen: Die besten Anwälte für Vergaberecht

Vergaberecht bei Dolde Mayen & Partner

Kontakt: Dr. Andrea Vetter

Am 27.11.2018 fand im Haus der Baustoffindustrie in Ostfildern bei Stuttgart das 21. „Genehmigungsseminar“ statt, das der Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e. V. jährlich zusammen mit Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte und der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Bergbau- und Mineralgewinnungsbetriebe e. V. veranstaltet. Mit über 125 Teilnehmern war das Seminar wieder ausgebucht. Es standen aktuelle Themen auf dem Programm, die sich in den Genehmigungsverfahren für die Betriebe der Steine- und Erdenindustrie stellen. Ein großer Themenblock war die Steigerung der Akzeptanz für die Rohstoffgewinnung durch Verbesserung der Bürgerbeteiligungsprozesse. Im Bereich Naturschutz wurden die Themen Natur auf Zeit und die Evaluation der Ökokonto-Verordnung erörtert. Herr Dr. Porsch hielt einen Vortrag zu den FFH-Verordnungen in Baden-Württemberg, mit denen nunmehr als letzter Schritt eines jahrzehntelangen Auswahlverfahrens die FFH-Gebiete in Baden-Württemberg rechtsverbindlich festgelegt werden sollen. Herr Prof. Dr. Dolde berichtete über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2018 (1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14), mit dem das Gericht neue verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Handhabung der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren „naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative“ im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot aufgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei klargestellt, dass der Gesetzgeber in grundrechtsrelevanten Bereichen Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ übertragen darf. Vielmehr muss er jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen. Der Gesetzgeber hat damit den Auftrag, auch im Bereich des Artenschutzes für die dringend erforderliche Standardisierung durch Rechtsvorschriften mindestens mit der Qualität von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (vergleichbar TA Luft/TA Lärm) zu sorgen. Abschließend beleuchtete Herr Dr. Porsch die rechtlichen Wirkungen von Petitionen gegen Rohstoffabbauvorhaben in Baden-Württemberg.

Den Artikel stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Dr. Winfried Porsch
Dolde Mayen & Partner
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-40
porsch@doldemayen.de

Seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Jahr 2012 sind gewerbliche Sammlungen von Altkleidern, Altpapier oder Altmetallen ein Dauerthema verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wehren sich gewerbliche Sammler dagegen, dass die Unteren Abfallrechtsbehörden ihre Sammlungen nach § 18 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) mit der Begründung untersagen, die für die Sammlung verantwortlichen Personen seien unzuverlässig, sie hätten die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht hinreichend nachgewiesen oder der Sammlung stünden mit Blick auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „überwiegende öffentliche Interessen“ entgegen. Im Urteil vom 27.09.2018 (7 C 23/16) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht nun mit der „umgekehrten Situation“ zu befassen. Nach Auffassung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers war die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung zu Unrecht unterblieben. Da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst eine Getrenntsammlung von Alttextilien und Altschuhen durchführte, beeinträchtigte die gewerbliche Altkleidersammlung nach seiner Einschätzung seine Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich mit der Folge, dass der gewerblichen Sammlung im Sinn des § 17 Abs. 3 KrWG „überwiegende öffentliche Interessen“ entgegenstehen und sie – so die Auffassung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers – zu untersagen war. Zu klären war durch das Bundesverwaltungsgericht, ob dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Anspruch auf Erlass einer Untersagungsanordnung nach § 18 Abs. 5 KrWG zustehen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies und wies – wie schon das OVG des Landes Sachsen-Anhalt in der Vorinstanz – die Klage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ab. Zwar werde mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Kreislaufwirtschaftsgesetz ein dessen Rechtskreis betreffendes Schutzgut benannt. Daraus ergebe sich jedoch keine subjektive Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die ihm einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Untersagung einer gewerblichen Sammlung verleiht. Das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung und das Interesse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an der Gewährleistung der Voraussetzungen einer effektiven Aufgabenerfüllung seien aufgrund der gegebenen Orientierung am aufgabenbezogenen Gemeinwohl gleichgerichtet. Die Subjektivierung einer Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei deshalb mit der Erwähnung des Schutzguts der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht verbunden.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zieht § 17 Abs. 3 KrWG, der konkretisiert, wann einer gewerblichen Abfallsammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die Trennlinie zwischen den Zugriffsmöglichkeiten des gewerblichen Sammlers und der verbleibenden „(Auffang-)Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“. Nach Maßgabe dieser Trennlinie sei dem gewerblichen Sammler eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition zugewiesen. Über die Reichweite dieser Rechtsposition entscheide die Abfallbehörde und nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die reale Ausnutzung dieser materiellen Rechtsposition könne beeinträchtigt werden, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hiergegen ein Klagerecht eingeräumt und der gewerbliche Sammler einem gegebenenfalls mit zeitlichen Verzögerungen und sonstigen Unwägbarkeiten verbundenen Prozessrisiko ausgesetzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht danach in einem einklagbaren Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Untersagung einer gewerblichen Sammlung einen Eingriff in die Grundrechte des gewerblichen Sammlers. Wegen des Vorbehalts des Gesetzes erfordere ein solcher Grundrechtseingriff „durch die Geltendmachung des Gegenrechts“ eine hinreichend deutliche normative Entscheidung des Gesetzgebers für ein solches subjektives Recht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Eine solche Entscheidung kann das Bundesverwaltungsgericht dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein weiterer Schritt in der seit längerem zu beobachtenden Entwicklung, die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf eine – so das Bundesverwaltungsgericht – „(Auffang-)Zuständigkeit“ zu reduzieren. Welche Auswirkungen dies auf die Kosten der Abfallentsorgung und die letztlich von den privaten Haushaltungen zu tragenden Abfallgebühren haben wird, bleibt abzuwarten.

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Dr. Andrea Vetter
Dolde Mayen & Partner
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-30
vetter@doldemayen.de

Am 15. November 2018 fand unser Workshop zum Thema „Neue Entwicklungen im Regulierungsrecht“ im Universitätsclub Bonn statt. Zahlreiche Mandanten und interessierte Zuhörer kamen zusammen, um über neuere Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebung in den Sektoren Energie, Telekommunikation, Flughäfen und Eisenbahnen zu diskutieren.

In seiner Begrüßung wies Prof. Dr. Thomas Mayen darauf hin, dass sich das Rechtsgebiet Regulierungsrecht in Umfang und Bedeutung erheblich weiterentwickelt habe. Allein diese anhaltende Entwicklung gebe Anlass zu einem regelmäßigen und branchenübergreifenden Erfahrungsaustausch.

Anschließend eröffnete Dr. Frank Hölscher die Vortragsreihe mit einem Referat zum Thema Eigenkapitalverzinsung. Nach einer prägnanten Darstellung der rechtlichen Grundlagen im Energie- und Telekommunikationsrecht erläuterte er die einzelnen Bestandteile der Zinsberechnung und ging auf die überwiegend betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgende Behördenpraxis ein. Deutlich wurden die Unterschiede aber auch die Gemeinsamkeiten beider Rechtsgebiete, die eine rege Diskussion unter den Teilnehmern auslösten.

Dr. Christian Stelter referierte über die Ausweitung des Rechtschutzes im Regulierungsrecht. Er griff zwei aktuelle Entscheidungen auf, die die tradierten Entgeltkontrollsysteme in den Bereichen Eisenbahn und Luftverkehr betreffen bzw. in Frage stellen. Das Urteil des Europäischen Gerichthofs vom 09.11.2017 (C-489/15) hat der Billigkeitskontrolle von Trassenentgelten gemäß § 315 BGB eine Absage erteilt. Unter Verweis auf diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 12.04.2018 (BVerwG 3 C 20.16) zwei Fragen zur Überprüfung von Flughafenentgelten vorgelegt. Anhand des Vortrags wurde deutlich, dass der Drittrechtsschutz in allen Sektoren an Bedeutung gewinnt.

Nach der Mittagspause beleuchtete Dr. Clemens Hagebölling die Reichweite, Risiken und Grenzen von Auskunfts- und Informationsansprüchen in regulierten Bereichen. Insbesondere der Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bot viel Gesprächsstoff. Der Vortrag endete mit einem Überblick zum Thema „Open Data“, das durch aktuelle Rechtssetzungsvorhaben mehr und mehr an Bedeutung gewinnt.

Dr. Barbara Stamm und Prof. Dr. Thomas Mayen widmeten sich im Schlussvortrag dem Thema Netzausbaupflichten im Telekommunikationsrecht. Neben der rechtlichen Zulässigkeit von Netzumbau- und Netzfertigstellungspflichten erörterten sie insbesondere die Möglichkeit einer Netzneubaupflicht aus verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund aktueller politischer Ankündigungen entwickelte sich anhand der vorgestellten Thesen eine lebhafte Diskussion, die noch bis nach Veranstaltungsschluss andauerte.

Wir bedanken uns für die rege Teilnahme und freuen uns bereits auf den nächsten Erfahrungsaustausch mit Ihnen!

Dr. Christian Stelter
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Str. 1
53175 Bonn
(0228) 323 002-60
stelter@doldemayen.de

Jeden Herbst laden wir zu unserem Workshop ins GENO-Haus nach Stuttgart ein. Dieses Jahr fand der Workshop am 12.10.2018 statt. Das Fachprogramm mit aktuellen Rechtsfragen des Umwelt-, Bau- und Vergaberechts ist das eine. Nicht weniger Tradition hat der Workshop bei den Teilnehmern und bei uns als alljährlicher Anlass für persönliche Begegnungen und direkten Gedankenaustausch.

Nach der Begrüßung durch Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde trug Ministerialrat Harald Notter über das neue Kreislaufwirtschaftsrecht des Landes Baden-Württemberg vor. Als Leiter des Referats Kreislaufwirtschaft, Recht im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg konnte er uns aus erster Hand den Referentenentwurf des „Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts“ vorstellen. Herzstück dieses Artikelgesetzes wird das „Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz“ (LKreiWiG) sein. Auch bei den Zuhörern, die sich sonst weniger mit abfallrechtlichen Themen befassen, ließ der Vortrag aufhorchen. So werden z.B. die geplanten Regelungen zum Baustoffrecycling und zum Erdmassenausgleich künftig nicht nur die eingefleischten Abfallrechtler beschäftigen.

Dr. Tina Bergmann präsentierte in einem Kurzvortrag die neue VwV-Beschaffung und die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Baden-Württemberg. Auch auf unserer Homepage hat sie darüber schon berichtet.

Der Artenschutz in der Bauleitplanung fordert Juristen und Biologen gleichermaßen und zunehmend heraus. Deshalb wurde dieses Thema bei unserem Workshop aus beiden Perspektiven präsentiert: Dr. Markus Deutsch aus unserem Bonner Büro stellte zunächst den Rechtsrahmen dar. Sein Vortrag verdeutlichte, dass das Artenschutzrecht sowohl auf der Planungsebene als auch auf der Vollzugsebene eine wichtige Rolle spielt. Herr Dr. Gunther Matthäus von der Gruppe Ökologische Gutachten (GÖG) lieferte aus Sicht des Fachgutachter anschauliche Praxisbeispiele zum Umgang mit geschützten Arten in der Bauleitplanung. Die Vorträge befassten sich weniger mit den bekannten Fällen (z.B. der Konzentrationsflächenplanung für Windkraft), sondern mit Beispielen, in denen der artenschutzrechtliche Konflikt auf den ersten Blick eher überrascht (z.B. den Mauereidechsen als „Hausgartenbesetzer“ von Baulücken).

„Die Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan“ – so der Titel des Vortrags von Dr. Rainard Menke – ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 (Az.: 4 CN 7.16) zwar nicht unmöglich, aber erheblich anspruchsvoller geworden. Dieses Urteil hat weit reichende Auswirkungen auf die Gestaltung künftiger Bebauungspläne mit Emissionskontingenten und auf die Wirksamkeit vieler bestehender Bebauungspläne. Wir haben darauf schon hingewiesen. Die Diskussion nach dem Vortrag zeigte, dass das Urteil selbst unter Fachleuten erhebliche Unsicherheiten ausgelöst hat.

Dr. Winfried Porsch beendete den Workshop mit dem Vortrag „Fahrverbote nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018?“. Über die beiden Urteile zu den Städten Stuttgart und Düsseldorf haben wir bereits berichtet. Inzwischen lag der Entwurf der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Stuttgart offen. Er sieht als Maßnahme M1 ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V vor. Tritt der Luftreinhalteplan so in Kraft, könnte das Fragezeichen im Vortragstitel bald durch ein Ausrufezeichen ersetzt werden. So mancher Zuhörer wird sich gefragt haben, ob er mit einem älteren Diesel im kommenden Jahr überhaupt noch zu unserem Workshop kommen kann.

Wir werden das ebenso wie andere spannende Rechtsentwicklungen in unseren Tätigkeitsbereichen im Blick behalten und freuen uns schon jetzt auf ein Wiedersehen beim Workshop 2019!

Dr. Matthias Hangst
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-90
hangst@doldemayen.de

Um Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen, entscheiden sich viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dafür, die Gebühren für die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtung als Leistungsgebühren kombiniert mit einer Grundgebühr zu erheben. Die Höhe der Leistungsgebühr wird dabei meist nach der Zahl und Größe der (Restabfall-)Behälter sowie danach bestimmt, wie oft diese Behälter von Benutzern zur Leerung bereitgestellt werden. Um sicherzustellen, dass die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer sich ihres Restabfalls ordnungsgemäß entledigen und um hygienischen Anforderungen Rechnung zu tragen, bestimmen die Satzungen in aller Regel eine bestimmte Zahl der Mindestleerungen, für die die Leistungsgebühren unabhängig davon zu entrichten sind, ob diese Mindestleerungen tatsächlich genutzt werden. Durch die gebührenpflichtigen Mindestleerungen sollen die Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung veranlasst werden, ihre Abfallbehälter regelmäßig zur Leerung bereitzustellen. Die Zahl der in den Gebührenregelungen festgeschriebenen Mindestleerungen weist dabei – oft auch in Abhängigkeit von der Größe der Behälter – zwischen 4 Leerungen (eine Leerung je Quartal) und 13 Leerungen (vierwöchentliche Leerung) oder sogar bis zu 20 Leerungen eine erhebliche Bandbreite auf.

Die Gebührenerhebung für Mindestleerungen stößt bei kleinen Haushaltungen, insbesondere jedoch bei den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung, die sich einer „abfallarmen Haushaltsführung“ verpflichtet sehen, auf Widerstand.

Mit einem Beschluss vom 26.04.2018 bestätigt das BVerwG (9 BN 4/18) nunmehr, dass Leerungsgebühren ihren Charakter als Leistungsgebühren auch dann nicht verlieren, wenn sie für eine bestimmte Anzahl von Regelleerungen zu entrichten sind. Die Gebühr bleibe, weil sie von der Behältergröße abhängt, personen- und mengenbezogen. Die Zahl der Regelleerungen – im konkreten Fall 13 Leerungen bei 1-Personenhaushaltungen und 20 Leerungen bei Mehrpersonenhaushaltungen – wurde weder vom BVerwG noch vom OVG Bremen (Urteil vom 26.09.2017 – 1 D 281/14) in der Vorinstanz beanstandet.

Das BVerwG betont in dem Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Bremen zurückgewiesen wurde, im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, dass dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Art. 3 Abs. 1 GG lasse – in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität – je nach den Umständen den Einzelfalls bei der Bemessung von Müllabfuhrgebühren sowohl mengen- oder gewichtsorientierte als auch personen- oder haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe zu. Beide Maßstäbe könnten auch kombiniert werden.

Mit dem Beschluss vom 26.04.2018 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte, nach der die Festsetzung von Mindestleerungen für Abfallbehälter trotz eines leistungsbezogenen Gebührenmaßstabes zulässig ist. Bei der Festlegung der Zahl der Mindestleerungen besteht dabei ein großer Spielraum des Trägers der Abfallentsorgungseinrichtung. Die Ziele, einen hinreichenden Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung einerseits und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung andererseits zu schaffen, müssen dabei ausgewogen berücksichtigt werden.

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Dr. Andrea Vetter
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-30
vetter@doldemayen.de

„Wenn ich sehe, wie gut Referendare hier betreut werden, hätte ich mir das im Nachhinein für mich selbst auch gewünscht.“ 

Maria Marquard hat sich mit Dolde Mayen & Partner für einen Arbeitgeber entschieden, der die junge Anwältin auch nach ihren ersten hundert Tagen begeistert. Im Interview mit TalentRocket verrät die Juristin, warum Öffentliches Recht ein spannendes Gebiet ist und was sie veranlasst hat, eine kleine, spezialisierte Kanzlei für ihren Berufseinstieg zu wählen.

Erfahren Sie mehr im Interview „Meine ersten 100 Tage bei Dolde Mayen & Partner“ für TalentRocket, erschienen am 12. September 2018. 

Kontakt
Maria Marquard  marquard@doldemayen.de
Dr. Andrea Vetter
Dr. Frank Hölscher

Zum 01.10.2018 tritt in Baden-Württemberg die neue Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) in Kraft. Die VwV Beschaffung ist von allen Behörden und Betrieben des Landes sowie den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden, die § 55 LHO unmittelbar oder nach § 105 LHO zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushaltes bewirtschaften (Nr. 1.2 VwV Beschaffung). Diese müssen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungs­aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte zukünftig anstelle des ersten Abschnitt der VOL/A die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) mit den in der VwV Beschaffung geregelten Modifikationen anwenden (Nr. 5.5 VwV Beschaffung).

Die VwV Beschaffung und die UVgO sind nicht anzuwenden auf die Vergabe von Bauaufträgen, von Konzessionen und von öffentlichen Aufträgen von Sektorenauftraggebern zum Zwecke der Ausübung einer Sektorentätigkeit. Die in §§ 107, 108, 109, 116, 117 und 145 GWB für den Oberschwellenbereich geregelten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anwendung des Vergabe­rechts (bspw. In-house-Geschäfte) gelten künftig auch im Unterschwellen­bereich (Nr. 1.1 VwV Beschaffung i.V.m. § 1 Abs. 2 UVgO).

Die VwV Beschaffung modifiziert insbesondere die Übergangsfristen der UVgO zur Einführung der E-Vergabe und regelt Wertgrenzen für bestimmte Vergabeverfahren und die bei der Beschaffung zu beachtenden Ziele der Landesregierung.

Auftraggeber sind abweichend von § 38 Abs. 2 UVgO erst ab dem 01.07.2019 verpflichtet, elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote auch dann zu akzeptieren, wenn sie einen anderen Übermittlungsweg vorgegeben haben (Nr. 7.7 VwV Beschaffung). Abweichend von § 39 Satz 1 UVgO und § 40 Abs. 2 Satz 1 UVgO können bis zum 30.06.2019 elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote unverschlüsselt gespeichert werden und Angebote auch nur von einem Vertreter des Auftraggebers geöffnet werden. Dabei ist jedoch der Vertraulichkeitsgrundsatz zu beachten (Nr. 7.7 VwV Beschaffung). Ab dem 01.01.2020 sind Teilnahmeanträge und Angebote ausschließlich mit Hilfe elektronischer Mittel zu übermitteln, sofern keine Ausnahme vorliegt (§ 38 Abs. 3 UVgO).

Die sonstigen Regelungen zur E-Vergabe, insbesondere die Verpflichtung, in der Auftragsbekanntmachung eine elektronisiche Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (§ 29 Abs. 1 UVgO, Nr. 7.4 VwV Beschaffung) sowie das Verbot einer Registrierungspflicht (§ 7 Abs. 3 UVgO, Nr. 7.3 VwV Beschaffung) gelten bereits ab dem 01.10.2018.

Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zusätzlich zu den in § 8 Abs. 3 UVgO geregelten Fällen auch dann zulässig, wenn der Auftragswert voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) beträgt (Nr. 8.2 VwV Beschaffung); eine Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb ist zusätzlich zu den in § 8 Abs. 4 UVgO geregelten Fällen auch dann zulässig, wenn der Auftragswert voraussichtlich 50.000 € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt (Nr. 8.3 VwV Beschaffung). Die Wertgrenze für Direktaufträge i.S.v. § 14 UVgO wird auf 5.000 € (ohne Umsatzsteuer) erhöht (Nr. 8.7 VwV Beschaffung).

Nr. 1.1 VwV Beschaffung regelt, dass es Ziel der Landesregierung ist, der nachhaltigen Beschaffung ein größeres Gewicht zu geben. Dies wird insbesondere umgesetzt mit den Regelungen zu umweltbezogenen Aspekten (Nr. 10.3.2 VwV Beschaffung), zu Energieeffizienz und Klimaschutz (Nr. 10.3.2.1 VwV Beschaffung), zu Lärmschutz und Luftreinhaltung (Nr 10.3.2.2 VwV Beschaffung), für Papierprodukte (Nr. 10.3.2.4 VwV Beschaffung), für IT-Beschaffungen (Nr. 10.4 VwV Beschaffung), zu fair gehandelten Produkten und zur Berücksichtigung der ILO-Kernarbeitsnormen (Nr. 10.3.1.2 VwV), für Lebensmittel (Nr. 10.3.2.3 VwV Beschaffung), zur angemessenen Beteiligung des Mittelstands (Nr. 3 VwV Beschaffung) und zur Losbildung (Nr. 11.1 VwV Beschaffung) sowie zur Förderung der sozialen Integration und der Gleichstellung (Nr. 10.3.1.1 VwV Beschaffung) und zur Beteiligung von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben (Nr. 8.13.1. VwV Beschaffung).

Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung ist bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten zu prüfen, ob nachhaltige Aspekte berücksichtigt werden können. Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind nachhaltige Aspekte zu berücksichtigen, soweit dies mit verhältnismäßigem Aufwand möglich und sachgerecht ist und sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftrags­gegenstand besteht (Nr. 10.3 VwV Beschaffung). Bei der Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte ist der unter Umständen höhere Preis für die Beschaffung kein Hindernis, sofern er unter Berücksichtigung von § 7 LHO als wirtschaftlich angesehen werden kann.

Hinischtlich der Vergabe freiberuflicher Leistungen verweist Nr. 8.8 VwV Beschaffung auf die Sonderregelung in § 50 UVgO, der regelt, dass öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind und dabei soviel Wettbewerb zu schaffen ist, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Nr. 8.8 VwV Beschaffung regelt ergänzend, dass unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und aus Wettbewerbsgründen eine Markterkundung durchzuführen oder mehrere Vergleichsangebote einzuholen sind, es denn im Einzelfall rechtfertigen die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände, dass nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird (vgl. § 12 Abs. 3 UVgO). Zudem sind die Regelungen zur Dokumentation des Vergabeverfahrens (§ 6 UVgO) auch bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen anzuwenden (Nr. 8.8 VwV Beschaffung).

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Dr. Tina Bergmann
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Prof. Dr. Mayen leitet am 27.09.2018 auf dem 72. Deutschen Juristentag in Leipzig eine Sonderveranstaltung zum Thema „Meinungsbildung in der digitalen Welt“. Können in der digitalen Welt öffentliche und private Meinungsbildung noch ihre Legitimationskraft für eine demokratische Gesellschaft entfalten? Diese Frage wird spätestens seit den letzten Präsidentschaftswahlen in den USA und der Abstimmung über den sog. Brexit in Großbritannien im Juni 2016 immer intensiver erörtert. Führt der Einsatz von Algorithmen zu Filterblasen und Echokammern, die die Meinungsvielfalt gefährden? Müssen social bots, die Wahlen manipulieren, verboten werden? Wie kann man Meinungsbildung und Meinungsvielfalt in der digitalen Welt überhaupt rechtlich schützen?

Die Antworten bisher sind zögerlich und tastend. Lange stand das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz allein. Mit der unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Änderung des Rundfunkstaatsvertrages sollen ihm weitere Instrumente einer Regulierung an die Seite gestellt werden. Reichen diese Ansätze?

Über diese Fragen diskutieren auf dem multidisziplinär besetzten Podium der Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Paulus, der Präsident des Deutschen Ethikrates Prof. Dr. theol. Peter Dabrock, M.A., der Amtschef der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Herr Ministerialdirektor und Staatssekretär a.D. Dr. Günter Winands, die Kommunikationswissenschaftlerin Prof. Dr. Birgit Stark (Institut für Publizistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz) sowie Marie-Teresa Weber (Facebook Germany GmbH).

Die Veranstaltung findet statt am

Donnerstag, den 27. September 2018, 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr Congress Center Leipzig (CCL)

Der vollständige Ankündigungstext ist anliegend beigefügt.

Prof. Dr. Thomas Mayen
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn
(0228) 32 30 02 – 10
mayen@doldemayen.de

 

Die Energiewende setzt den Bau von Höchstspannungsleitungen voraus, die Strom aus dem windreichen Norden der Bundesrepublik in die Wirtschaftszentren im Westen und Süden transportieren können. Betroffene wehren sich gegen die Beeinträchtigung ihres Wohnumfelds. Diese Beeinträchtigungen sind rechtlich wenig greifbar. Die geltenden Immissionsrichtwerte für elektromagnetische Felder und Schall sind regelmäßig eingehalten. Die Anwohner beklagen vor allem einen Verlust der Wohnqualität, der sich durch den Blick auf die Stromleitung ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen bekräftigt, dass eine solche optische Beeinträchtigung des Wohnumfelds bei der Planfeststellung von Stromleitungen in der Abwägung berücksichtigt werden muss.

Im Frühjahr hat das Rommerskirchen-Urteil des BVerwG vom 14.03.2018 (4 A 5.17) für Aufsehen gesorgt. Mittlerweile liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Das BVerwG hat in diesem Urteil den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem in einem Abschnitt für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil die Belange von Anwohnern fehlerhaft ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind. Mit dieser Prüfung hält sich das BVerwG zwar formal im Rahmen der in ständiger Rechtsprechung für die Abwägungskontrolle formulierten Anforderungen. Tatsächlich hat sich das BVerwG jedoch in den Entscheidungen der letzten Jahre zum Leitungsbau oft mit einer Kontrolle des Abwägungsergebnisses begnügt. Die hierbei geltende Anforderung, dass ein Abwägungsfehler nur vorliegt, wenn sich eine andere Alternative als die eindeutig bessere aufdrängt, stellt einen groben Filter dar. Vielfach – so auch im Fall Rommerskirchen – lässt sich die Feststellung, dass eine andere Alternative eindeutig besser ist, nicht treffen. Wenn das BVerwG nun der Überprüfung des Abwägungsvorgangs (Ermittlung, Bewertung und Gewichtung) größere Bedeutung beimisst, dann bedeutet dies, dass insgesamt ein strengerer Maßstab bei der Überprüfung der Abwägung angelegt wird.

Das BVerwG formuliert in Bezug auf die Ermittlung und Gewichtung von Wohnbelangen konkrete Vorgaben. Danach bewirkt eine Leitung grundsätzlich eine (optische) Beeinträchtigung der Wohnlage. Bei der Variantenprüfung ist deshalb festzustellen, welche Trassenführung mit Blick auf diese Beeinträchtigung Vorteile bietet. Wohnlagen kommt dabei ein größeres Gewicht zu als landwirtschaftlichen Flächen. Bei Wohnannäherungen soll die konkrete Siedlungsstruktur betrachtet werden. Damit sind der Umfang und das Gewicht der mit der Leitung verbundenen Belastung des Wohnumfelds gemeint. Bei sehr nahen Abständen kann von Masten (nicht aber von Leitungen) eine unzumutbare „erdrückende Wirkung“ ausgehen. Beeinträchtigungen bei der Bebaubarkeit von Grundstücken, die mit der für den Schutzstreifen vorgesehenen Dienstbarkeit verbunden sein können, müssen betrachtet werden. Allerdings bedarf es einer „konkret-individuellen Abwägung“ der Eigentumsbetroffenheit nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Eigentums vorliegen. Die Prüfung muss deshalb im Grundsatz nicht alle individuellen Besonderheiten in den Blick nehmen. In der Planungspraxis ist aus diesen Aussagen abzuleiten, welcher Detaillierungsgrad jeweils anzulegen ist.

Dr. Bernd Schieferdecker

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Mit Urteil vom 30.05.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Festlegung zu Methoden und Maßstäben der Entgeltgenehmigung nicht mit bindender Wirkung in der Regulierungsverfügung erfolgen dürfen.

Gestuftes Regulierungsverfahren im Telekommunikationsrecht

Das Telekommunikationsrecht enthält ein gestuftes Verfahren, bei dem bezüglich der Entgeltregulierung zunächst im Rahmen einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG über das Ob und Wie der Entgeltregulierung entschieden wird. Konkrete Entgelte sind erst auf einer späteren Stufe Gegenstand von Verwaltungsverfahren.

Je nachdem, wie die Entscheidung in der Regulierungsverfügung ausgefallen ist, werden die Entgelte entweder einem Missbrauchsmaßstab nach § 28 TKG unterworfen, oder werden Gegenstand einer Entscheidung der BNetzA nach § 31 TKG, für die das Verbot einer Überschreitung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung prägend ist.

Verfahren und Entscheidung

Das Urteil vom 30.05.2018 (6 C 4.17) betrifft unmittelbar eine im Jahr 2012 ergangene Regulierungsverfügung für Zusammenschaltungspflichten zwischen dem Netz des marktbeherrschenden Unternehmens und anderen Telekommunikationsnetzen. In dieser Regulierungsverfügung wurden die Entgelte für die Zugangsgewährung der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen. Ferner enthielt die Regulierungsverfügung die Regelung, dass die Entgelte auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 TKG genehmigt werden, abweichend davon jedoch bei der Genehmigung von Entgelten für Terminierungsleistungen teilweise nach der in der Empfehlung 2009/396/EG der Kommission empfohlenen Weise vorzugehen sei.

Auf die Klage des regulierten Unternehmens hat das Verwaltungsgericht diese Regelung aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Anders als die Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG könnten verbindliche Regelungen, die Methode und Maßstäbe der Entgeltberechnung zum Gegenstand haben, nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG als der für Regulierungsverfügungen einschlägigen Rechtsgrundlage gestützt werden.

Im Rahmen der Regulierungsverfügung habe die BNetzA lediglich über das Ob und Wie der Entgeltregulierung zu entscheiden. Bei der Frage des Wie der Entgeltregulierung hat die BNetzA nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Frage zu entscheiden, ob ein durch die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vorgeprägter Entgeltmaßstab gilt oder ob eine Überprüfung der Entgelte am Missbrauchsmaßstab des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG ausreichend ist. Wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der Abwägung über das Ob und Wie der Entgeltregulierung zu dem Ergebnis kommt, dass es des strengen sektorspezifischen Kostenmaßstabes nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht bedarf, sondern eine Überprüfung der Entgelte am Maßstab der Missbräuchlichkeit in § 28 ausreichend ist, hat sie zwingend das ex-post-Verfahren anzuwenden. Wenn sie die Möglichkeit einer ex-ante-Prüfung jedoch gleichwohl für unverzichtbar hält, kann dem im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben dadurch Rechnung getragen werden, dass die Behörde eine nachträgliche Regulierung nach § 38 Abs. 1 TKG auferlegt. Bei der Auferlegung einer Genehmigungspflicht ist die Entscheidung, ob andere Maßstäbe als die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zur Erreichung der Regulierungsziele besser geeignet sind (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 TKG) der Entgeltgenehmigung vorbehalten.

Folgerungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der BNetzA verworfen, die in einer Reihe von Regulierungsverfügungen entscheidungserheblich war. Soweit hiergegen Klagen anhängig sind, werden die jeweiligen Entscheidungen insoweit aufzuheben sein.

Die Klägerin wurde in beiden Instanzen von Dr. Frank Hölscher vertreten.

Dr. Frank Hölscher

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Urteil des EuGH vom 12.04.2018 (C-323/17)

34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt in Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, wenn sie geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (Verträglichkeitsprüfung). Zuvor ist im Rahmen einer Vorprüfung zu prüfen, ob es überhaupt erforderlich ist, sich die Mühe einer Verträglichkeitsprüfung zu machen. Das ist nicht der Fall, wenn die Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass keine ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 12.04.2018, dass Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, im Rahmen der Vorprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Entscheidung betraf die Verlegung eines Kabels durch ein FFH-Gebiet zum Anschluss eines Windparks an das Stromnetz. Der durch das FFH-Gebiet verlaufende Fluss ist Lebensraum einer vom Aussterben bedrohten Muschel. Die Muschel reagiert sehr empfindlich auf den Eintrag von Sedimenten in das Flussbett. Die durchgeführte Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Durch bestimmte Maßnahmen könne verhindert werden, dass bei den Bauarbeiten zur Kabelverlegung Schadstoffe in das Flusswasser gelangen. Eine Beeinträchtigung der Muschel durch die Verlegung des Kabels sei deshalb ausgeschlossen.

Nach der Entscheidung des EuGH hätten die Maßnahmen zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen in das Flusswasser im Rahmen der Vorprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen. Würden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Ebene der Vorprüfung berücksichtigt, drohe die Verträglichkeitsprüfung umgangen zu werden. Denn die Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen setze voraus, dass die Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigungen besteht. Eine genaue Analyse dieser Maßnahmen könne nicht im Rahmen der Vorprüfung, sondern erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung erfolgen.

Die Entscheidung des EuGH unterstreicht, dass auf eine Verträglichkeitsprüfung nur verzichtet werden darf, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten offensichtlich ausgeschlossen sind. Das ist nicht der Fall, wenn es auf Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ankommt. Die schwierige Abgrenzung zwischen den Eigenschaften des Vorhabens, durch die erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets verhindert werden und die im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt werden dürfen, und Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die inhaltlich am Schutzgut ansetzen und die im Rahmen der Vorprüfung keine Rolle spielen dürfen, wird durch die Entscheidung an Bedeutung gewinnen.

Dr. Moritz Lange

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Am Freitag, 22.06.2018 wird sich so mancher Anrufer in unseren Büros gewundert haben, wenn er vom Anrufbeantworter zu hören bekam: „Das Büro bleibt heute wegen unseres Betriebsausflugs geschlossen.“

Diese Ansage des Anrufbeantworters gibt es jedes Jahr einmal zu hören. Ein gemeinsamer Betriebsausflug mit den Teams aus dem Bonner und dem Stuttgarter Büro gehört zu unserem festen Jahresprogramm. Die beiden Büros wechseln sich mit der Organisation ab. Dieses Mal war Bonn an der Reihe.

Die Stuttgarter machten sich gemeinsam mit dem Zug auf den Weg Richtung Siegburg. Dort wartete ein Bus auf sie. Nachdem auch die Bonner Kollegen eingesammelt wurden, fuhren wir gemeinsam ins Ahrtal.

Mit dem Versprechen unseres Anrufbeantworters, dass wir auf dem Handy in ganz dringenden Fällen erreichbar sind, war es bei unserem ersten Programmpunkt nicht so weit her. Denn wir besichtigten den „Ausweichsitz der Verfassungsorgane des Bundes (AdVB) im Krisen- und Verteidigungsfall zur Wahrung der Funktionstüchtigkeit“ – besser bekannt als „Regierungsbunker“. Wir bekamen eine Führung durch die 200 m von ursprünglich 17,3 km Tunnel, die nach dem Regierungswechsel von Bonn nach Berlin als „Dokumentationsstätte Regierungsbunker“ erhalten blieben. Was wir bei der Führung zu sehen und zu hören bekamen (z.B. das Schlafzimmer des Bundeskanzlers, das Bundespräsidialamt oder die Eingangssperrbauwerke), hat uns beeindruckt und zugleich nachdenklich gestimmt.

Kaum dass wir den Bunker verlassen hatten, wurde unser Bunkerführer zum nicht weniger sachkundigen und unterhaltsamen Wanderführer: Wir wanderten über den Weinbaulehrpfad mit herrlicher Aussicht in die Weinmanufaktur Walporzheim. Die Kellerführung und Weinverkostung haben auch die zum Teil skeptischen Stuttgarter davon überzeugt, dass das Ahrtal nicht von ungefähr berühmt für seine Rotweine ist.

Der Tag endete mit einem gemeinsamen Abendessen in einem Bonner Restaurant. Auf einen fast schon obligatorischen „Absacker“ in der einen oder anderen Bonner Bar wollten die wenigsten verzichten. Doch zumindest den Stuttgartern fiel das Aufstehen am nächsten Morgen gar nicht so schwer. Sie hatten ein Hotelzimmer mit Rheinblick und konnten auf der Rheinterrasse bei strahlendem Sonnenschein gemeinsam frühstücken, bevor die Rückfahrt nach Stuttgart anstand.

Wir waren uns alle einig, dass es ein sehr gelungener Ausflug war. Das Büro Stuttgart wird sich strecken müssen, wenn es im nächsten Jahr an einem Freitag wieder heißt: „Das Büro bleibt heute wegen unseres Betriebsausflugs geschlossen.“

Dr. Matthias Hangst
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-90
hangst@doldemayen.de

  

 

Prof. Dr. Thomas Mayen als Anwalt des Jahres 2018 für Öffentliches Recht ausgezeichnet. Rating zeichnet außerdem beste Anwälte für Umweltrecht, Energierecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht und Telekommunikationsrecht an beiden Standorten der Kanzlei in Bonn und Stuttgart aus. 

16. Juli 2018: Der US-Verlag Best Lawyers hat 2018 wieder für das Handelsblatt die renommiertesten Rechtsberater in Deutschland ermittelt. Dolde Mayen & Partner nimmt als Kanzlei des Jahres 2018 für Telekommunikationsrecht eine Spitzenposition ein. „Wir beraten und vertreten seit 1997 im Telekommunikationsrecht, dem ältesten Gebiet des Regulierungsrechts. Dies fügt sich ein in unseren Schwerpunkt für das öffentliche Wirtschaftsrecht, auf den wir in Bonn und Stuttgart seit vielen Jahren spezialisiert sind“, sagt Prof. Dr. Thomas Mayen. Die Jury habe – so Mayen weiter –diesen strategischen Ansatz offenbar nachvollzogen. Dies zeigen die Auszeichnungen von Dr. Markus Deutsch, Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Dr. Frank Hölscher, Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Andrea Vetter als beste Anwälte für das Öffentliche Wirtschaftsrecht. Prof. Dr. Mayen wurde überdies als Anwalt des Jahres 2018 für Öffentliches Recht ausgezeichnet.

Kompetenz und Klarheit für sichtbaren Beratungserfolg

„Mit dieser Prämierung knüpfen wir an unsere Erfolge 2016 und 2017 an, als wir als Kanzlei des Jahres für Telekommunikationsrecht und für Umweltrecht gewürdigt wurden“, freut sich Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde. „Komplexität zu reduzieren und Klarheit in verwaltungs-, kartell-, verfassungs- und unionsrechtlichen Zusammenhängen zu erlangen, ist entscheidend für den Erfolg von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen“, führt Dolde weiter aus, dem das Ranking den Status bescheinigt, 2018 einer der besten Anwälte für Umweltrecht zu sein. Seine Stuttgarter Kollegin Dr. Andrea Vetter und der Bonner Dr. Markus Deutsch sind ebenso als beste Anwälte im Umweltrecht ausgezeichnet worden.

Starke Reputation durch hohe Weiterempfehlungsquote

Das Handelsblatt-Ranking in Zusammenarbeit mit Best Lawyers liefert eine Übersicht der renommiertesten Juristen und Sozietäten, deren herausragende Reputation im Markt die Auszeichnung „Kanzleien des Jahres“ und „Anwälte des Jahres“ erhalten. In diese Umfrage fließen ausschließlich Empfehlungen von Wettbewerbern ein, die nach der Reputation ihrer Konkurrenten befragt werden. Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, dass sie selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder den Fall wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen können, Empfehlungen für Kollegen aus anderen Kanzleien aussprechen. 

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Prof. Dr. Thomas Mayen
Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde

Link zum Handelsblatt-Artikel: www.handelsblatt.com

Nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Abfälle aus privaten Haushaltungen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Entsorgung zu überlassen, es sei denn, sie werden durch zulässige gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen der Verwertung zugeführt. Die Ausnahme von der Überlassungspflicht gilt nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht für „gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen“ und gefährliche Abfälle. Sie unterfallen zwingend und ohne Ausnahme der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG.

Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.02.2018 (BVerwG 7 C 9.16) war umstritten, ob Sperrmüll mit der AVV Abfallschlüsselnummer 20 03 07, der als „Mischabfall“ erfasst wird, begrifflich dem „gemischten Abfall“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unterfällt. Das BVerwG hat nun entschieden, dass nur „gemischte Siedlungsabfälle“ der AVV Abfallschlüsselnummer 20 03 01 von der in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG geregelten Rückausnahme erfasst werden und zwingend dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung zu überlassen sind. Sperrabfall kann danach Gegenstand gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen sein.

Zwar gebe der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG keinen hinreichenden Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers. Deutliche Hinweise ließen sich jedoch den Gesetzesmaterialien auf eine enge Auslegung des Begriffs der „gemischten Abfälle“ in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG im Sinne von „gemischten Siedlungsabfällen“ nach AVV Abfallschlüsselnummer 20 03 01 entnehmen. Die Rückausnahme vom Ausschluss der Überlassungspflichten werde vom Gesetzgeber nämlich damit begründet, dass Art. 16 Abs. 1 der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) nicht nur für Abfälle zur Beseitigung, sondern auch für „gemischte Siedlungsabfälle“ zur Verwertung (AVV Abfallschlüsselnummer 20 03 01), die von privaten Haushaltungen eingesammelt werden, das Prinzip der Entsorgungsautarkie und Nähe statuiere. Die Entsorgung dieser Abfälle zähle zum Kernbereich der kommunalen Entsorgungspflichten im Rahmen der Daseinsvorsorge und stehe gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen nicht offen.

Auch aus gesetzessystematischen Gründen sei das Unionsrecht maßgeblich für die Auslegung, dass Sperrmüll nicht als „gemischter Abfall“ zwingend der Überlassungspflicht unterliegt. Das in den §§ 17 und 20 KrWG festgelegte System aus Überlassungspflicht und korrespondierender Entsorgungszuständigkeit diene der Umsetzung von Art. 16 AbfRRL, der seinerseits im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 5 der Europäischen Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrVO) gesehen werden muss. Beide europäische Regelungen würden den gleichen Begriff der „gemischten Siedlungsabfälle“ verwenden, der nach dem Klammerzusatz in Art. 3 Abs. 5 EG-AbfVerbrVO nur den AVV Abfallschlüssel 20 03 01 umfasse.

Schließlich lasse auch die durch die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG tangierte europäische Warenverkehrsfreiheit (Art. 35 AEUV) Überlassungspflichten für Abfälle zur Verwertung nur unter engen Voraussetzungen zu.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts steht damit fest, dass private Entsorgungsunternehmen gewerbliche Sammlungen von Sperrmüll jedenfalls dann anbieten können, wenn der Sperrmüll einer ordnungsgemäße und schadlosen Verwertung zugeführt wird und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass der Sammlung des Sperrmülls durch das private Entsorgungsunternehmen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die teils heftig umstrittene Frage, wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, wurde von den Verwaltungsgerichten bislang schwerpunktmäßig zu gewerblichen Altpapier und Alttextiliensammlungen erörtert. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2018 erhalten diese Auseinandersetzungen neue Nahrung, wenn die privaten Entsorgungsunternehmen die (private) Sperrmüllentsorgung als wirtschaftlich reizvolle Betätigung entdecken.

Dr. Andrea Vetter

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Mit Beschluss vom 21. März 2018 (20 L 6077/17) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen sowie Plenarprotokolle des Landtags von NRW der gerichtlichen Kontrolle vollständig entzogen sind. Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW gewähre einen vollständigen Rechtwegs-Ausschluss, der nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG eingeschränkt werde.

Damit hat sich das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urteil vom 15. September 2015 – HVerfG 5/14, NVwZ 2016, 61) nicht angeschlossen. Dieser hatte für Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung angenommen, der Rechtswegeausschluss werde bei besonders schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Wege praktischer Konkordanz begrenzt.

Auch in Bezug auf Plenarprotokolle bestätigten die Richter, dass es zu keiner Einschränkung des Plenarprotokolls durch Grundrechte Dritter kommen kann, solange es sich um das wahre Protokoll einer öffentlichen Sitzung des Landtages handle, Art. 43 LVerf NRW stelle die Berichte über öffentliche Sitzungen von jedweder rechtlicher Überprüfung frei.

Der Beschluss, der seit dem 10. April 2018 rechtskräftig ist, stärkt die Autonomie des Landtags. Gleichzeitig verdeutlicht die Entscheidung die Eigenständigkeit der Verfassungsräume der Länder.

Prof. Dr. Thomas Mayen

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Werden die durch das Unionsrecht vorgegebenen Immissionsgrenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überschritten, ist nach § 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Luftreinhalteplan aufzustellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu den Luftreinhalteplänen Düsseldorf und Stuttgart haben diesen Vorgaben des Unionsrechts und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes scharfe Konturen gegeben. Im Fall Stuttgart hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6 dazu führt, dass der NO2-Jahresmittelwert an allen Messstationen (mit Ausnahme der Messstation „Am Neckartor“) eingehalten wird. Dieses Verkehrsverbot sei die effektivste und am besten geeignete Maßnahme, eine andere gleichwertige Maßnahme stehe nicht zur Verfügung. Im Revisionsverfahren hat das Land vorgetragen, die Einhaltung des Jahresmittelgrenzwerts sei allein mit diesem Verkehrsverbot möglich. Für die Anordnung dieses Verkehrsverbots fehle es jedoch an einer Rechtsgrundlage.

Im Fall Düsseldorf hatte das Verwaltungsgericht kritisiert, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden NO2-Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen wurden. Die besonders effektive Maßnahme eines (beschränkten) Fahrverbots für (bestimmte) Dieselfahrzeuge sei rechtlich und tatsächlich nicht von vorneherein ausgeschlossen.

In seinen viel beachteten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit von Fahrverboten mit Einschränkungen bestätigt.

Ob die Straßenverkehrsordnung und die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die vorgesehenen Fahrverbote zulassen, war außerordentlich umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage kurzerhand dahingehend entschieden, dass die Durchsetzung des Unionsrechts nicht an den Regelungen der Straßenverkehrsordnung oder der 35. Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz scheitern könne. Der Vorrang des Unionsrechts führe dazu, dass die entgegenstehenden Vorschriften des deutschen Rechts nicht angewendet werden dürfen.

Das Unionsrecht hat somit den Weg für Fahrverbote freigemacht. Es war deshalb im nächsten Schritt zu prüfen, wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet dabei zwischen Verkehrsverboten, die nur einzelne Straßen oder Straßenabschnitte betreffen (streckenbezogene Verbote) und Verboten, die für ein aus einer Vielzahl von Haupt- und Nebenstraßen gebildetes zusammenhängendes Verkehrsnetz (zonale Verbote) gelten sollen.

Streckenbezogene Verbote hat es ohne Einschränkungen gebilligt. Sie führten nicht über sonstige straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahrt- und Halteverbote hinaus, mit denen Autofahrer stets rechnen müssten. Dies gelte auch für Anlieger und Anwohner. Es gebe in städtischen Ballungsgebieten keinen Anspruch auf uneingeschränkte Anfahrtsmöglichkeit zu einem Grundstück bis unmittelbar vor die Haustür. Sondersituationen könne durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Rechnung getragen werden. Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen erteilt werden können, sagt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Für zonale Verbote gelten strengere Maßstäbe. Zwar gebe es keinen Anspruch darauf, dass ein Fahrzeug, das einmal die Zulassungskriterien erfüllt hat, zeitlich und räumlich unbegrenzt auf öffentlichen Straßen benutzt werden darf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbiete es jedoch, weitreichende Verkehrsverbote ohne Berücksichtigung der damit für die Betroffenen verbundenen wirtschaftlichen Folgen auszusprechen. Für zonale Verkehrsverbote sei eine phasenweise Einführung möglich und angemessen. In der ersten Stufe sollen nur ältere Fahrzeuge, etwa für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 4, von den Verboten erfasst werden. Für Euro-5-Dieselfahrzeuge kämen zonale Verbote nicht vor dem 01. September 2019 in Betracht. Dieser Zeitpunkt liege 4 Jahre nach dem Inkrafttreten der Abgasnorm 6 für alle Fahrzeuge. Damit sei gewährleistet, dass dem Eigentümer eines Euro-5-Fahrzeugs eine uneingeschränkte Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren verbleibe. Wer unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Abgasnorm Euro 6 ein neues Dieselfahrzeug erworben habe, das nur der Abgasnorm Euro 5 entsprach, habe ohne weiteres erkennen können, dass dieses Fahrzeug in Kürze nicht mehr dem Stand der neuesten Abgasvorschriften entsprechen werde. Diesen Käufern sei deshalb kein weitergehender Vertrauensschutz zuzubilligen. Dasselbe gelte für Käufer, die nach dem 01. September 2014 ein Dieselfahrzeug der Abgasnorm 5 erworben haben. Für Dieselfahrzeuge, die nur die Abgasnorm Euro 4 erfüllen und für benzin- oder gasbetriebene Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm 3 bedarf es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Übergangsfristen.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit müsse geprüft werden, für welche Gruppen, z.B. Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen, und für welche Einzelpersonen Ausnahmen von einem Verkehrsverbot zu gewähren sind. Als mögliche Ausnahme spricht das Bundesverwaltungsgericht die Einräumung von Übergangsfristen für die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit geeigneter Abgasreinigungstechnik an.

Fahrverbote mit dieser zeitlichen Staffelung entsprechen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dem Gebot, die Zeit der Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten. Eine Einhaltung der Grenzwerte erst zwischen den Jahren 2020 und 2024 genüge dafür nicht.

Erschwernisse beim Vollzug sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der Verkehrsverbote ohne Bedeutung. Im ruhenden Verkehr seien Kontrollen von Kraftfahrzeugen im Wege von Halterabfragen möglich. Kontrollen seien auch im fließenden Verkehr möglich, etwa durch Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung. Außerdem würden auch andere Verbote nur stichprobenartig überprüft.

Dass Fahrverbote zu Verkehrsverlagerungen und zur Erhöhung der Immissionsbelastungen an anderer Stelle führen, stehe den Fahrverboten nicht entgegen. Eine Verkehrsbeschränkung sei erst dann ungeeignet, wenn die Verkehrsverlagerungen an anderer Stelle zu einer erstmaligen oder weiteren Überschreitung des NO2-Grenzwertes führen. Was in diesem Fall zu geschehen hat, sagt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Die Urteile geben der weiteren Luftreinhalteplanung einen recht engen Rahmen vor. Erstaunlich und problematisch ist, wie das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht, das keine Tatsachen feststellt, sondern nur Rechtsfragen beantwortet, ohne empirische Basis die Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten bestimmt. In der praktischen Umsetzung sind noch zahlreiche Fragen zu klären.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde

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Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018

Unter diesem Titel erstattete ich 1987 aus Anlass des Falls „Birkel“ ein Gutachten für den Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.

Nach langjähriger Diskussion in Rechtsprechung und Literatur wurde in § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) die Information der Öffentlichkeit geregelt. Nach Abs. 1 a ist die Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, zu informieren, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten werden oder gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 € zu erwarten ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (1 BvF 1/13) entschieden, dass § 40 Abs. 1a LFGB bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstößt. Sie ist allerdings insoweit verfassungswidrig, als eine gesetzliche Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehlt. Der Gesetzgeber muss bis 30.04.2019 nachbessern. Nach bisheriger Behördenpraxis wird die Veröffentlichung auf 12 Monate befristet. Das Bundesverfassungsgericht erwartet, dass die zuständigen Behörden die Vorschrift in der Übergangszeit im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen anwenden werden, also wohl diese Befristung weiterhin praktizieren. Im Einzelnen:

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Veröffentlichungen als administrative Maßnahmen direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielen und das Konsumverhalten von Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern. Sie kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung gleich, sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen.

Die Information der Öffentlichkeit über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Missstände dient nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts legitimen Zwecken, nämlich Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen. Auch der Schutz der Verbraucher vor Täuschung und das Ziel, deren Wissensgrundlage für eigenverantwortliche Entscheidungen zu verbessern, haben verfassungsrechtliche Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht verkennt nicht, dass die Information der Öffentlichkeit zu erheblichen Beeinträchtigungen der betroffenen Unternehmen führen kann, im Einzelfall bis zur Existenzvernichtung. Die Beeinträchtigung der betroffenen Unternehmen könne durch einen ausdrücklichen Hinweis abgemildert werden, dass die Veröffentlichung nicht auf einer behördlichen Einschätzung des Risikos weiterer künftiger Verstöße beruht, die Information also nicht etwa als amtliche Warnung aufzufassen ist. Im Verhältnis zu konkurrierenden Unternehmen könnten Wettbewerbsnachteile begrenzt werden, wenn deutlich gemacht wird, dass es sich möglicherweise nur um das Ergebnis stichprobenweise erfolgter Kontrollen handelt. Nach ihrem Regelungszweck solle die Veröffentlichung durchaus negative Folgen entfalten, weil gerade darauf ihre generalpräventive Wirkung beruhe. Der Grundrechtseingriff werde dadurch relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlassten und den Eingriff durch rechtstreues Verhalten verhindern könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung für geeignet, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Der Gesetzgeber habe ausreichend berücksichtigt, dass nur die Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung des Informationszwecks geeignet ist. Die Behörden müssten von Verfassungs wegen Vorkehrungen treffen, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Sie müssten die Information mit der Mitteilung verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. Dies sei „verfassungsrechtlich unerlässlich“. An die Tatsachengrundlage des Verdachts seien hohe Anforderungen zu stellen. Ein unaufgeklärter Verdacht der Behörde genüge nicht. Der Verdacht müsse durch Tatsachen hinreichend begründet sein. Die Eignung der Information hänge schließlich davon ab, wie die zuständigen Behörden die Informationen aufbereiten und darstellen. Das Gesetz lasse dafür hinreichend Spielraum. Konkrete Anforderungen formuliert das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht.

Die Regelung sei erforderlich, da dem Gesetzgeber kein gleich wirksames, aber den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung stehe. Der Grundsatz der Erforderlichkeit zwinge nicht dazu, ein „Selbsteintrittsrecht“ des Unternehmens zu begründen.

Die Regelung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es dürfe nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert werden. Soweit über den Verdacht informiert wird, dass zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten werden, werde nur über solche Abweichungen informiert, die die in diesen Werten bereits enthaltenen Erheblichkeitsschwellen überschreiten. Es sei deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass schon eine geringe Überschreitung die Pflicht zur Veröffentlichung auslöst. Dies liege in der Natur von Grenz- und Höchstwerten. Auch im Hinblick auf die „Bußgeldschwelle“ von 350,00 € sei die Verhältnismäßigkeit gewahrt, weil außerdem ein Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß oder ein wiederholter Verstoß vorliegen müsse.

Unverhältnismäßig ist die Regelung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch insofern, als eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung im Gesetz fehlt. Ein mit der Zeit sinkender Einfluss auf das Konsumverhalten ändere nichts daran, dass noch lange Zeit nach dem eigentlichen Vorfall Verbraucher von dieser Information zum Nachteil des Unternehmens beeinflusst werden. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung sei daher verfassungsrechtlich geboten. Die zeitliche Begrenzung müsse durch Gesetz geregelt werden, sie könne nicht durch Behördenpraxis oder Rechtsprechung erfolgen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft teilweise Klarheit. Klärungsbedürftig und im Einzelfall schwierig zu beantworten ist die Frage, wann die strengen Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen des Verdachts erfüllt sind, ob es sich um einen Verstoß von nicht unerheblichem Ausmaß handelt und wie die Veröffentlichung erfolgen darf. Diese für die Praxis wichtigen Fragen sind von den Verwaltungsgerichten noch zu klären.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde

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Die Formulierung der Ziele der Verkehrspolitik nimmt breiten Raum im Koalitionsvertrag ein. Die Verkehrsinfrastruktur soll weiter ausgebaut und modernisiert werden, dazu sollen die Investitionen mindestens auf dem derzeitigen „Rekordniveau“ fortgeführt werden. Es wird ein Planungs- und Baubeschleunigungsgesetz angekündigt, um noch mehr Dynamik in den Bereichen Verkehr, Infrastruktur, Energie und Wohnen zu erreichen. Derartige Beschleunigungsgesetze haben in der Vergangenheit nie die erhoffe Wirkung gezeigt, weil nicht das Verfahrensrecht, sondern die materiellen Anforderungen, insbesondere des europäischen Natur- und Artenschutzrechts, der wesentliche Hemmschuh für schnelle Planungsverfahren bei Infrastrukturprojekten sind.

Das Verbandsklagerecht soll auf der Grundlage des europäischen Rechts in seiner Reichweite überprüft werden. Weiter kündigt die Koalition an, sich auf EU-Ebene für die Wiedereinführung der Präklusion von Einwendungen einzusetzen, die in Genehmigungsverfahren nicht rechtzeitig vorgebracht wurden. Nachdem der EuGH die Präklusion im Urteil vom 15.10.2015 für unvereinbar mit der UVP-Richtlinie und der Industrieemissions-Richtlinie erklärt hat, können diese Bemühungen nur erfolgreich sein, wenn beide Richtlinien geändert werden.

Die Kommunen sollen dabei unterstützt werden, die Immissionsgrenzwerte im Rahmen ihrer Luftreinhaltepläne mit anderen Maßnahmen als mit Fahrverboten einzuhalten. Zur Verbesserung der Luftreinhaltung soll auch die Elektromobilität durch verschiedene Fördermaßnahmen deutlich vorangebracht werden. Ob die angekündigten Maßnahmen noch rechtzeitig Wirkung zeigen, um die nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 als Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte der EU zulässigen Fahrverbote zu vermeiden, darf bezweifelt werden.

Im Bereich der Umweltpolitik liegt der Fokus auf einem anspruchsvollen Klimaschutz. Kernelement der Politik ist ein neues integriertes Energiesystem aus Erneuerbaren, Energieeffizienz, Ausbau der Stromnetze, Reduzierung der fossilen Energieerzeugung und forcierter Nutzung der Digitalisierung. Konkret angekündigt wird ein Plan zur schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung, einschließlich eines Abschlussdatums und der notwendigen rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und strukturpolitischen Begleitmaßnahmen. Im Bereich der Luftreinhaltung soll die lange erwartete Novelle der TA Luft nunmehr zügig verabschiedet werden.

Dr. Winfried Porsch

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Der Koalitionsvertrag enthält kein eigenes Kapitel zum Naturschutz. Das ist ungewöhnlich. Denn der Naturschutz hat für Infrastrukturvorhaben und andere Projekte große Bedeutung. Das erleben Initiatoren und Investoren großer und auch kleinerer Vorhaben immer wieder.

Die Koalition will die EU-Präsidentschaft 2020 nutzen, um die internationale und europäische Umweltpolitik zu stärken und „um das Ambitionsniveau des europäischen Umweltschutzes weiter zu steigern“. Bundesprogramme dienen dazu, die biologische Vielfalt weiter zu schützen. Im Zentrum stehen

  • ein „Aktionsprogramm Insektenschutz“, um das Insektensterben zu bekämpfen und
  • eine systematische Minderungsstrategie, um den Einsatz glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel einzuschränken. Ziel ist es, die Anwendung so schnell wie möglich zu beenden. „Ein EU-konformer Rahmen“ soll die dazu notwendigen rechtlichen Maßnahmen verankern. Wie dies geschehen soll, bleibt allerdings im Dunkeln.

Geplant ist ein erneuter Versuch, eine Bundeskompensationsverordnung zu erlassen „mit einem vielseitigen Mix qualitativ hochwertiger Maßnahmen …, damit Genehmigungsbehörden Spielraum erhalten, auch bei Errichtung Erneuerbarer-Energien-Anlagen und beim Netzausbau die Flächeninanspruchnahme möglichst gering zu halten“. Dies ist die einzige konkrete Maßnahme zur Rechtsetzung, die im Koalitionsvertrag zum Naturschutz vorgesehen ist. Der Erlass einer Rechtsverordnung zur Kompensation von Eingriffe in Natur und Landschaft bedarf nach § 15 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz der Zustimmung des Bundesrates. 2013 startete die Bundesregierung bereits einen Versuch für eine Kompensationsverordnung – und scheiterte am Widerstand der Länder. So wünschenswert eine Bundeskompensationsverordnung im Interesse der Rechtssicherheit und der bundeseinheitlichen Regelung ist, so wahrscheinlich erscheint es, dass sie auch in der 19. Legislaturperiode nicht kommen wird. Denn alles spricht dafür, dass die Länder bei ihrer Ablehnung bleiben.  

 

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde

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„Energie“, „Umwelt und Klima“ widmen CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag eigene Kapitelüberschriften und immerhin einige hundert der insgesamt mehr als 8.000 Zeilen. Das ist der Aktualität und Bedeutung der Themen angemessen. Die Abschnittsüberschriften erwecken den Eindruck, dass die Energiepolitik ein Treiber für die „erfolgreiche Wirtschaft für den Wohlstand von morgen“, die Klimapolitik eine Frage des „verantwortungsvollen Umgangs mit unseren Ressourcen“ seien. Das wäre zu kurz gegriffen. Energie und Klima sind in fast allen Kapiteln des Koalitionsvertrags viel gebrauchte Stichworte. So soll der Klimaschutz sogar dabei helfen, die Fluchtursachen zu bekämpfen.

Der Koalitionsvertrag zeigt sich sehr selbstbewusst. Deutschland müsse „Vorreiter beim Klimaschutz“ bleiben, die Koalition wolle Deutschland zur „energieeffizientesten Volkswirtschaft der Welt“ machen. Er muss aber an der andere Stelle einräumen, dass die Klimaschutzziele 2020 nicht mehr zu schaffen sind. Deutschland kann genaugenommen nur noch die „Handlungslücke“ reduzieren.

Im Detail sind viele Aussagen vage und kaum überraschend. Das zeigen die Bekenntnisse

  • zu den Klimazielen des Pariser Klimaschutzabkommens,
  • zum Atomausstieg und
  • zum weiteren „zielstrebigen, effizienten, netzsynchronen und zunehmend marktorientierten Ausbau der Erneuerbaren Energien […], auch um den zusätzlichen Strombedarf zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehr, in Gebäuden und in der Industrie zu decken“. Nach anderen Themen (z.B. der Wasserkraft) sucht man im Koalitionsvertrag vergeblich.

Andere Aussagen sind konkreter und werden in den kommenden Jahren unsere Mandanten und uns besonders bewegen:

  • Eine Kommission soll bis Ende 2018 einen „Plan zur schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung einschließlich eines Abschlussdatums und der notwendigen rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und strukturpolitischen Begleitmaßnahmen“ vorlegen.
  • 2019 soll ein Gesetz verabschiedet werden, um die Klimaschutzziele 2030 im Energie-, Bau- und Verkehrssektor zu erreichen. Für das Jahr 2030 wird ein Anteil der Erneuerbaren Energien von etwa 65 Prozent angestrebt. Im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) steht zurzeit noch das Ziel von 60 Prozent.
  • In den Jahren 2019 und 2020 soll es EEG-Sonderausschreiben geben für je 4 Gigawatt Windenergie an Land und Photovoltaik und einen – nicht näher präzisierten – Offshore-Windenergiebeitrag.
  • Der Ausbau der Erneuerbaren Energien soll besser regional gesteuert werden. Es soll für die Ausschreibungen „südlich des Netzengpasses“ ein Mindestanteil für alle Erzeugungsarten festgelegt werden. „Akteursvielfalt“ soll es auch künftig geben; das aber nur unter der Voraussetzung, dass das Projekt bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt ist.
  • Der Ausbau der Windenergie an Land soll weitergehen. Doch die Koalition will einen „besseren Interessenausgleich zwischen Erneuerbaren-Branche einerseits und Naturschutz- und Anwohneranliegen andererseits gewährleisten“. Standortgemeinden und Bürgerschaft sollen sich leichter an Projektgesellschaften beteiligen können.
  • Um die Energienetze auszubauen und zu modernisieren, will die Koalition das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) novellieren und vereinfachen. Es soll beim Netzausbau „insbesondere im Wechselstrombereich und dort vor allem an neuralgischen Punkten, soweit technisch möglich,“ mehr Erdverkabelungen geben.

Mit dem Koalitionsvertrag setzt sich die Tendenz zur „Elektrifizierung der Gesellschaft“ mit Ökostrom fort. Es sind jedoch noch zu wenige Einzelheiten bekannt, um schon von einem „Kurzschluss“ zu sprechen (so der kritische Kommentar in der FAZ vom 27.02.2018).

 

Dr. Matthias Hangst

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„Lärm ist in unserem dicht bevölkerten Land ein großes Problem“ heißt es im Koalitionsvertrag. Den Schwerpunkt setzt die Koalition beim Verkehrslärm. Er soll deutlich reduziert werden.

Breiten Raum nimmt die Bewältigung des Schienenverkehrslärms ein. Er soll bis 2020 halbiert werden. Die Koalition strebt über das Schienenlärmschutzgesetz hinaus ein europaweites Verbot lauter Güterwagen auf EU-Ebene an. Flankiert wird dies durch Anreizsysteme wie die Weiterentwicklung des lärmabhängigen Trassenpreissystems und die Förderung emissionsarmer Züge und Waggons. Die Errichtung von Schallschutzwänden an Bestandsstrecken soll flexibel gehandhabt werden. Bei der Gestaltung soll nicht zuletzt den Erfordernissen touristischer Regionen Rechnung getragen werden. Auch die Forschungsförderung kommt mit dem „LärmLab 21“ nicht zu kurz.

Die Akzeptanz des Schienennetzausbaus will die Koalition durch eine erweiterte Bürgerbeteiligung fördern. Ihr Ergebnis wird dem Bundestag vorgelegt, der dann über das gesetzlich vorgesehene Maß übersteigenden Lärmschutz gewähren und sogar über Alternativtrassen entscheiden kann. Es bleibt abzuwarten, ob sich dadurch wirklich Akzeptanz erhöhen lässt und Ausbauprojekte beschleunigt werden können.

Weniger großzügig zeigt sich die Koalition beim Straßenverkehrslärm. Obwohl er die Hauptlärmquelle schlechthin darstellt, beschränkt sich der Koalitionsvertrag auf die Förderung von Schallschutzwänden an bestehenden Bundesfernstraßen und auf eine erleichterte Genehmigung von Schallschutzmaßnahmen.

Beim Luftverkehr wollen die Koalitionspartner sich auf internationaler Ebene für die Verschärfung der Lärmzulassungsgrenzwerte für neue Flugzeuge einsetzen. Erfahrungsgemäß greifen solche Verschärfungen erst nach längerer Zeit. Flugrouten als Lärmquellen sollen in einem transparenten Verfahren festgelegt werden. An den bestehenden, im internationalen Vergleich weitreichenden Nachtflugverboten will die Koalition nicht rütteln. Über die bisher im Fluglärmschutzgesetz vorgesehene Evaluation hinaus plant sie eine Weiterentwicklung der dort geregelten Lärmgrenzwerte. Die Flughafenbetreiber müssen sich möglicherweise auf eine Absenkung einzelner Grenzwerte und in der Folge auf höhere Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen einstellen.

Das Arbeitsprogramm der Koalition ist anspruchsvoll. Man darf gespannt sein, wie seine Umsetzung gelingt.

 

Dr. Markus Deutsch

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„Zur weiteren Vereinheitlichung des Vergaberechts prüfen wir die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen Vergabeverordnung“ (Zeilen 2915 bis 2918 des Koalitionsvertrages).

Für das Vergaberecht ist dies wohl die wichtigste Ankündigung im Koalitionsvertrag. Um es vorwegzunehmen: Wir begrüßen es, wenn die ohnehin komplexen Regelungen des Vergaberechts weiter vereinheitlicht werden. Auftraggeber und Bieter profitieren gleichermaßen davon, wenn für alle Vergabeverfahren im Wesentlichen die gleichen Regelungen gelten.

Zum Hintergrund: Bis zur Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 zur Umsetzung des EU-Vergaberichtlinienpakets aus dem Jahr 2018 war das Recht der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vom „Kaskadenprinzip“ geprägt. Für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte galt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV). Die Einzelheiten des Vergabeverfahrens regelten hingegen die Vergabeordnungen, die nicht durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber, sondern von Vergabeausschüssen der beteiligten Kreise erlassen wurden, nämlich

  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) und
  • die Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF).

Seit der Reform des Vergaberechts 2016 gelten für Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab dem Schwellenwert nur noch das GWB und die VgV. Der 2. Abschnitt der VOL/A und die VOF sind gegenstandslos geworden. Für Bauaufträge gilt dagegen oberhalb der Schwellenwerte neben dem GWB und der VgV die VOB/A EU weiter.

Schnell haben sich zwei Lager gebildet: Die „Bau-Vergaberechtler“ fordern, dass die VOB/A als ein Regelwerk beizubehalten sei, das sich bewährt habe und den Anwendern vertraut sei. Die Vergabestellen und Vergaberechtler, die außer der Vergabe von Bauaufträgen auch Liefer- und Dienstleistungsvergaben begleiten, begrüßen den Prüfauftrag dagegen mit der Hoffnung auf einheitlichere Bestimmungen. Sie verweisen darauf, dass das Nebeneinander von GWB, VgV und VOB/A zu zahlreichen Wiederholungen und Doppelregelungen führt. Gleiche Sachverhalte werden in vielen Fällen in der VgV für Liefer- und Dienstleistungen und in der VOB/A für Bauleistungen unterschiedlich geregelt – ohne Notwendigkeit und sachliche Rechtfertigung. Anwenderfreundlich ist dies nicht.

Welches der beiden Lager sich letztlich durchsetzen wird, ist noch völlig offen. Wir sprechen uns dafür aus, das Vergaberecht weiter zu vereinheitlichen und auf die VOB/A auf Doppelregelungen zu verzichten – und verfolgen die Entwicklungen mit großem Interesse.

 

Dr. Andrea Vetter

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Professor Uli Cluss und Kahyan Mac, Studentin der Staatlichen Akademie für Bildende Künste in Stuttgart, im Interview zum Illustrationsprojekt der Kanzlei Dolde Mayen & Partner.


Im Sommer 2016 lobte die Sozietät Dolde Mayen & Partner einen Kunstwettbewerb an der Staatlichen Akademie für Bildende Künste in Stuttgart aus. Die Intention: Studierende gestalten Illustrationen, um die Rechtsgebiete für die neue Internetpräsenz der Kanzlei zu visualisieren und zu interpretieren. Kahyan Mac ging als Siegerin aus dem Wettbewerb hervor. Professor Uli Cluss begleitete seine Klasse für Kommunikationsdesign intensiv durch das Projekt hindurch. Inzwischen ist die neue Internet-Präsenz online. Die Kunstmotive schmücken unsere Kanzleiräume und eine Dokumentation aller Ergebnisse ist gedruckt und versandt. Ein guter Zeitpunkt, um die prämierte Grafikdesignerin Kahyan Mac und Professor Uli Cluss zu ihren bleibenden Eindrücken der außergewöhnlichen Kooperation zu befragen.

Frau Mac, was hat Sie bewogen, Ihre Siegerillustrationen so zu realisieren wie Sie das getan haben? 

Jedes Rechtsgebiet ist sehr umfangreich. Deshalb bin ich abstrakter und freier an die Illustrationen herangegangen, anstatt mich jeweils auf einen speziellen Teilbereich zu beschränken. Von Anfang an war mir klar: Es ist wichtig, dass meine Arbeiten die Ressorts der Kanzlei eindeutig repräsentieren. Und die Illustrationen sollten Gradlinigkeit und Seriosität ausstrahlen.

Hat sich oder wie hat sich Ihr Bild einer Kanzlei mit dieser Kooperation verändert?

Zu meinem Bild einer Kanzlei gehörte bis dahin weniger das große Feld des öffentlichen Rechts. Daher war es spannend für mich, mehr darüber zu erfahren. Frau Dr. Vetter und Frau Dr. Bergmann haben uns zu jedem einzelnen Rechtsgebiet ausführlich informiert und aufgeklärt. Ehrlich gesagt, habe ich mir die Stimmung in einer Kanzlei kühler und angespannter vorgestellt. Es war immer sehr angenehm und die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wirkten vergnügt und entspannt. Generell schien es mir, als würden sie sehr viel Leidenschaft für ihre Arbeit haben.

Was war Ihr persönliches Highlight?

Als es um die Prägung des Buchdeckels ging, war es sehr lustig für mich zu beobachten, wie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Favoriten verteidigten und argumentierten. Natürlich war es auch ein Highlight für mich, die Illustrationen in gedruckter Form in Händen zu halten und in den Räumen der Kanzlei zu sehen. Wenn ich heute die Website der Kanzlei besuche, erfüllt mich zugegebenermaßen auch Stolz. Es ist ermutigend zu sehen, dass meine Arbeiten das Erscheinungsbild von Dolde Mayen & Partner so wesentlich mitprägen.

Herr Professor Cluss, was betrachten Sie rückblickend als die größte Herausforderung?

Die Inhalte der einzelnen Beratungsfelder sind abstrakt. Gleichzeitig überschneiden sich einzelne Ressorts. Facettenreich war es auch, eine Bildsprache zu entwickeln, die einerseits Komplexität, Seriosität und den hohen inhaltlichen Anspruch der Themen reflektiert. Andererseits sollten die jungen Gestalter in ihren Arbeiten einen zeitgenössischen Kommentar abgeben, der womöglich ihrer persönlichen grafischen Handschrift entspricht. Und schließlich ging es darum, die Entwürfe mit dem Erscheinungsbild der Sozietät in Einklang zu bringen. Die Illustrationen sollten also Sachthemen vermitteln und frei assoziativ anmuten. Sehr hilfreich war es, dass uns Frau Dr. Andrea Vetter und Frau Dr. Tina Bergmann so engagiert begleitet und über die Projektdauer hinweg beraten haben. Der intensive Dialog unterstützte meine Klasse dabei, in über sechs Wochen und in mehreren Zwischenpräsentationen sehr unterschiedliche visuelle Motive zu entwickeln und zu diskutieren.

Welche Ergebnisse brachte der Wettbewerb hervor?

Mit großem Talent und hohem Arbeitseinsatz haben vierzehn Studierende ihre Ergebnisse im Frühjahr 2017 im Plenum präsentiert. Die Bandbreite der Ansätze war sehr weit gespannt: von Arbeiten mit eher technischer Anmutung über lineare piktographische Lösungen, bis hin zu malerischen oder comicartigen Ergebnissen. Eine lebhafte Diskussion folgte. Ich freue mich sehr, dass aus dieser für mich idealtypischen Kooperation ein Kunstband entstanden ist, der alle Mitwirkenden gebührend würdigt. Als wesentliches Resultat werte ich auch, dass wir hier einen Raum gestaltet haben, der es ermöglicht, dass sich die Kunst und die Rechtswissenschaften interdisziplinär miteinander auseinandersetzen. Die Initiative der Kanzlei Dolde Mayen & Partner zeugt von lebendigem, kulturellen Interesse. Gleichzeitig steht sie für Risikobereitschaft und Neugier jenseits konventioneller Strategien im Berufsfeld.

Wir danken für das Gespräch.

 

Dolde Mayen & Partner: Ein Illustrationsprojekt

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Mit Urteil vom 20.04.2018 (9 K 7417/17) hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass Telekommunikationsunternehmen nicht verpflichtet sind, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Die §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegen, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine anlasslose allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 und C-698/15 –). Das VG Köln hat nun entschieden, dass auch die §§ 113a Abs. 1, 113b TKG eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung anordnen. Sie sind damit europarechtlich nicht zulässig, wegen des Vorrangs des Unionsrechts unanwendbar und demnach von dem klagenden Telekommunikationsunternehmen nicht zu befolgen.

Nachdem bereits das Oberverwaltungsgericht Münster mit vergleichbaren Erwägungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes judiziert hatte (OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –), ist das jetzt ergangene Urteil des VG Köln die erste Hauptsacheentscheidung, mit der ein deutsches Verwaltungsgericht diese Konsequenzen zieht. Auch wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist, ist seine praktische Bedeutung für die betroffenen Telekommunikationsunternehmen erheblich. Bisher hatten Staatsanwaltschaften und Strafgerichte darauf verwiesen, die gesetzlichen Regelungen seien weiterhin gültig, und von den Unternehmen die Vorratsdatenspeicherung eingefordert. Dass dies nicht dem Anwendungsvorrang des europäischen Rechts genügt, hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln deutlich gemacht.

 

Prof. Dr. Thomas Mayen

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 07.12.2017 neue Vorgaben für die Festsetzung von Lärmkontingenten im Bebauungsplan gemacht. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit von bestehenden Bebauungsplänen und die Gestaltung künftiger Bebauungspläne.

Lärmkontingente für Gewerbebetriebe können im Bebauungsplan als Gliederung eines Gewerbe- oder Industriegebietes nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Mit der Lärmkontingentierung sollen die Lärmemissionen der einzelnen Betriebe im Plangebiet so beschränkt werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der schutzbedürftigen Nutzungen in der Summe aller gewerblichen Lärmquellen eingehalten werden. Mit der Kontingentierung soll eine gerechte Verteilung der „Emissionsrechte“ mit dem Ziel erfolgen, ein „Windhundrennen“ zwischen den einzelnen Betrieben im Plangebiet zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass es durch eine mehrfache Anwendung der Irrelevanzregelung aus Nr. 3.2 Abs. 2 TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte kommt. Nach der Irrelevanzregelung darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes dann nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Wirken 5 gleichartige Anlagen auf den Immissionsort ein und unterschreiten alle den Immissionsrichtwert um 6 dB(A), ergibt sich in der Summe eine Überschreitung um 1 dB(A). Wirken mehr als 5 Anlagen ein, kann die Irrelevanzregelung nicht mehr angewendet werden. Es kann dann auch zur Ablehnung von Genehmigungsanträgen wegen Überschreitung des Immissionsrichtwertes kommen. Dies soll durch die Verteilung der „Emissionsrechte“ bei einer Emissionskontingentierung vermieden werden.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Zulässigkeit der Lärmkontingentierung als Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Diese Bestimmung lässt eine interne Gliederung eines Baugebiets zu. Die Gliederung verlangt eine innergebietliche Differenzierung der flächenbezogenen Emissionswerte. Es darf nicht derselbe Wert für alle Grundstücke im Baugebiet festgesetzt werden Weiter weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer baugebietsübergreifenden Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO hin, wenn mindestens ein uneingeschränktes Gewerbegebiet in der Gemeinde existiert. Neu ist, dass auch für die interne Gliederung  jedenfalls eine Teilfläche verlangt wird, für die keine Beschränkung festgesetzt ist oder jedenfalls das für die Teilfläche festgesetzte Emissionskontingent jeden nach § 8 oder 9 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb zulässt. Das Bundesverwaltungsgericht meint, andernfalls sei die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht mehr gewahrt. Für die baugebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO verlangt es einen darauf gerichteten Planungswillen, der in der Bebauungsplanbegründung zum Ausdruck kommen muss.

Diese neuen Vorgaben werden erhebliche Konsequenzen für die Lärmkontingentierung haben. Gerade das Ziel einer „gerechten“ Verteilung der „Emissionsrechte“ lässt sich nicht erreichen, wenn eine Teilfläche des Gewerbe- oder Industriegebietes von einer Beschränkung freigehalten wird. Dies widerspricht regelmäßig der gebotenen Verteilungsgerechtigkeit. Die Kontingente für die anderen Teilflächen sind dann abhängig von der zulässigen Emission aus dem uneingeschränkten Teilgebiet. Deshalb bleibt in Zukunft nur der Weg einer baugebietsübergreifenden Gliederung, bei der mindestens ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Gemeindegebiet uneingeschränkt bleibt. Erhebliche Konsequenzen ergeben sich auch für bestehende Bebauungspläne mit Emissionskontingenten. Regelmäßig wurden dabei alle Teilflächen im Interesse einer „gerechten“ Verteilung der Emissionskontingente beschränkt. Von einer baugebietsübergreifenden Gliederung wurde regelmäßig kein Gebrauch gemacht. Folge davon ist im Regelfall die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, da es für die Emissionskontingentierung in dieser Form an einer Rechtsgrundlage fehlt. Dabei handelt es sich um einen „Ewigkeitsmangel“, der nicht nach §§ 214, 215 BauGB durch Zeitablauf unbeachtlich wird.

 

Dr. Rainard Menke

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Am 28.11.2023 findet das 26. Steine- und Erdenseminar „Genehmigungsverfahren für die Betriebe der Steine- und Erdenindustrie“ des Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e.V. (ISTE) im GENO-Haus in Stuttgart statt. Unser Kollege Dr. Winfried Porsch hält dort einen Vortrag zum „Genehmigungsrecht für Baustoffrecyclinganlagen in und außerhalb von Abbaustätten“. Das Programm finden Sie hier und zur Anmeldung beim ISTE geht es hier.

Am 19.10.2023 findet um 16.00 Uhr der diesjährige Dolde Mayen & Partner-Workhop im GENO-Haus (Heilbronner Straße 41) in Stuttgart statt. Im Fokus steht das Öffentliche Baurecht. Im Anschluss an die Veranstaltung laden wir zu einem Get-together mit Imbiss im Foyer des GENO-Hauses ein. Die Teilnahme ist kostenlos. Zur Anmeldung und zum Programm geht es hier.

Am 8. September 2023 findet die Präsenz-Herbsttagung der der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Nordrhein-Westfalen im Zwei Löwenklub in Münster zu aktuellen Fragen des Raumordnungsrechts statt. Unter Partner Dr. Winfried Porsch hält auf der Tagung einen Vortrag zu „Rechtsschutzfragen im Raumordnungsrecht“.

  • 2023
    November
    07. November 2023

    28.11.2023: 26. Steine- und Erdenseminar des Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e.V.

    Am 28.11.2023 findet das 26. Steine- und Erdenseminar „Genehmigungsverfahren für die Betriebe der Steine- und Erdenindustrie“ des Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e.V. (ISTE) im GENO-Haus in Stuttgart statt. Unser Kollege Dr. Winfried Porsch hält dort einen Vortrag zum „Genehmigungsrecht für Baustoffrecyclinganlagen in und außerhalb von Abbaustätten“. Das Programm finden Sie hier und zur Anmeldung beim ISTE geht es hier.

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  • Oktober
    13. Oktober 2023

    19.10.2023: DMP-Workshop zum Öffentlichen Baurecht

    Am 19.10.2023 findet um 16.00 Uhr der diesjährige Dolde Mayen & Partner-Workhop im GENO-Haus (Heilbronner Straße 41) in Stuttgart statt. Im Fokus steht das Öffentliche Baurecht. Im Anschluss an die Veranstaltung laden wir zu einem Get-together mit Imbiss im Foyer des GENO-Hauses ein. Die Teilnahme ist kostenlos. Zur Anmeldung und zum Programm geht es hier.

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  • Juli
    25. Juli 2023

    08.09.2023: Herbststagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Nordrhein-Westfalen

    Am 8. September 2023 findet die Präsenz-Herbsttagung der der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Nordrhein-Westfalen im Zwei Löwenklub in Münster zu aktuellen Fragen des Raumordnungsrechts statt. Unter Partner Dr. Winfried Porsch hält auf der Tagung einen Vortrag zu „Rechtsschutzfragen im Raumordnungsrecht“.

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  • März
    01. März 2023

    01.-03.03.2023: 25. Speyerer Planungsrechtstage

    Von 1. bis 3. März 2023 finden die 25. Speyerer Planungsrechtstage an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer unter der Leitung von Prof. Dr. Jan Ziekow statt. Unser Partner Dr. Markus Deutsch hält am 1. März ein Referat zu dem Thema „Treibhausgasemissionen in der Fachplanungspraxis“.

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  • 2022
    September
    14. September 2022

    Workshop des BUA am 14.09.2021 in Münster

    Workshop des Bundesverbands der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. (BUA) am 14.09.2021 in Münster zu den Themen: Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 und Änderung der TA Lärm Rechennorm ISO 9613-2.

    Unser Partner Dr. Rainard Menke hält dazu einen Vortrag zum Thema: „Die Grenzen der Festsetzung von Emissionskontingenten für Lärm in Gewerbe- und Industriegebieten“.

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  • Juli
    06. Juli 2022

    06.07.2022 VHW-Webinar Abfallgebühren aktuell

    Gebührenerhebung und Gebührenkalkulation nach dem KAG in Baden-Württemberg; Dozentin: Dr. Andrea Vetter

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  • Juni
    24. Juni 2022

    24.06.2022 Bankrechtstag

    „Eingriffsbefugnisse der BaFin aufgrund von § 4 FinDAG“
    Vortrag von Prof. Dr. Thomas Mayen

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    20. Juni 2022

    20. – 24. Juni 2022 Deutscher Anwaltstag 2022 in Hamburg

    20.-24. Juni 2022 Deutscher Anwaltstag 2022 in Hamburg, Miteinander für das Recht, gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Otting moderiert Dr. Andrea Vetter am Donnerstag, 23.06.2022, 11.00 Uhr -12.30 Uhr die Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Vergaberecht und des Ausschusses Vergaberecht im DAV  „Juristische und nichtjuristische Beschaffungsdienstleister“.

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    11. Juni 2022

    28. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht

    Die 28. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht findet am 10. und 11.06.2022 im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig statt. Unser Partner Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde moderiert am 11.06.2022 die Diskussion zu den Vorträgen von Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Andreas Korbmacher über aktuelle umweltrechtliche Probleme in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Einbezug des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts und von Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Uechtritz zum Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts und seinem Einfluss auf das Planungs- und Planfeststellungsrecht.

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  • Mai
    20. Mai 2022

    Online-Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht NRW

    Thema der Frühjahrstagung am Freitag, den 20.05.2022, sind „Neue Entwicklungen des Fachplanungsrechts“. Die Fachthemen werden eingeleitet mit dem Vortrag von Dr. Markus Deutsch zu „Infrastrukturvorhaben zwischen Raumordnung, Bauleitplanung und Fachplanung“. Das gesamte Tagungsprogramm finden Sie hier. Anmelden können Sie sich hier.

     

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    17. Mai 2022

    Fakultätskarrieretag Bonn am 17.05.2022

    Dolde Mayen & Partner nimmt am 17. Mai 2022 am Fakultätskarrieretag an der Universität Bonn teil. Wir freuen uns, Sie an unserem Stand begrüßen zu können.

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    03. Mai 2022

    Fakultätskarrieretag Tübingen am 03.05.2022

    Die myjobfair-Fakultätskarrieretage finden dieses Jahr wieder als Präsenzveranstaltungen statt. Wir freuen uns auf spannende Gespräche beim Fakultätskarrieretag an der Universität Tübingen am 03. Mai 2022.

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  • März
    03. März 2022

    24. Speyerer Planungsrechtstage

    Das Fachplanungsrecht ist Gegenstand der 24. Speyerer Planungsrechtstage am 03.03. und am 04.03.2022. Die Tagung findet als Hybridveranstaltung statt. Unser Partner Dr. Markus Deutsch trägt am 03.03.2022 zu Fragen des aktiven Schallschutzes im Luftverkehr vor. Das Programm steht zum Download bereit.

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  • Februar
    22. Februar 2022

    Workshop Praxisvertiefung im Vergaberecht des vhw am 22.02.2022

    Dr. Tina Bergmann hält ein ganztägiges Webinar zum Vergaberecht, bei dem auch auf das neue Wettbewerbsregister und die Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung eingegangen wird. 

    Einzelheiten zum Webinar des vhw stellen wir hier zum Download zur Verfügung!  

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  • 2021
    November
    10. November 2021

    12. Bayerische Immissionsschutztage

    Dr. Matthias Hangst hält auf den 12. Bayerischen Immissionsschutztagen einen Vortrag zur Prüfung der UVP-Pflicht. Die Veranstaltung wird als Online-Veranstaltung stattfinden. Nähere Informationen finden Sie hier.

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  • Oktober
    28. Oktober 2021

    Workshop zu aktuellen Rechtsfragen des Umwelt-, Bau- und Kommunalrechts am 28.10.2021 in Stuttgart

    Am 28.10.2021 findet unser diesjähriger Workshop als Präsenzveranstaltung im GENO-Haus in Stuttgart statt. Mit verschiedenen Fachvorträgen geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Rechtsfragen des Umwelt-, Bau- und Kommunalrechts.

    Wir freuen uns, dass wir Herrn Professor Dr. Jürgen Landgrebe, Leiter des u.a. für Klimaschutz und Energie zuständigen Fachbereichs beim Umweltbundesamt für einen Vortrag gewinnen konnten. Er wird zu den insbesondere im Energie- und Verkehrssektor erforderlichen Politiken und Maßnahmen zur Erreichung der Treibhausgasneutralität vortragen. Außerdem wollen wir über die Rolle des Klimaschutzes in der Fachplanung, die Produktverantwortung im Kreislaufwirtschaftsrecht, aktuelle Rechtsprechung zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben und die rechtlichen Anforderungen an die kommunale Bauplatzvergabe informieren und mit Ihnen diskutieren.

    Die Teilnahme ist kostenlos. Das Programm und das Anmeldeformular finden Sie hier.

     

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    01. Oktober 2021

    Webinar Teilnahme an Ausschreibungen von Verpflegungsleistungen in Kitas und Schulen

    Dr. Tina Bergmann hält ein halbtägiges Webinar zur Teilnahme an Ausschreibungen von Verpflegungsleistungen in Kitas und Schulen.

     

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  • September
    30. September 2021

    Webinar Ausschreibung von Verpflegungsleistungen in Kitas und Schulen

    Dr. Tina Bergmann hält ein halbtägiges Webinar beim Landeszentrum für Ernährung Baden-Württemberg zur Ausschreibung von Verpflegungsleistungen in Kitas und Schulen.

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  • August
    10. August 2021

    21. Fachkongress für Holzenergie vom 20.-23.09.2021

    Dr. Raphael Pompl hält beim 21. Fachkongress Holzenergie am 22.09.2021 einen Vortrag zu dem Thema „Anwendbarkeit des TEHG auf Biomasseheizkraftwerke“. Mehr dazu unter: www.fachkongress-holzenergie.de.

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  • Juli
    19. Juli 2021

    Webinarforum Süd zum Vergaberecht des vhw

    Dr. Andrea Vetter hält beim Webinarforum Süd zum Vergaberecht einen Vortrag zur aktuellen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe.

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  • Juni
    10. Juni 2021

    Deutscher Anwaltstag 2021 in Berlin vom 07.-11.06.2021

    Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde moderiert die Sitzung des Ausschusses für Umweltrecht des DAV zum Thema „Rechtsschutzprobleme vor dem Hintergrund behördlicher Einschätzungsprärogativen“. Referenten sind Prof. Dr. Michael Eichberger, Richter des Bundesverfassungsgerichtes a.D., und Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann.

    www.anwaltstag.de

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  • 2020
    September
    25. September 2020

    Einladung zur Online-Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht

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  • Juni
    17. Juni 2020

    Deutscher Anwaltstag 2020 in Wiesbaden vom 17. bis 19. Juni 2020

    Herr Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde moderiert die Sitzung des Ausschusses für Umweltrecht des DAV zum Thema „Rechtsschutzprobleme vor dem Hintergrund behördlicher Einschätzungsprärogativen“. Referenten sind Prof. Dr. Michael Eichberger, Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D., und Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann.

    www.anwaltstag.de

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  • April
    23. April 2020

    Dolde-Mayen-Kompetenztraining: „Juristisches leicht erklärt – den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten“

    Eventtermin: Donnerstag, 23.04.2020/ 8.30 Uhr
    Bewerbungsfrist: 09.04.2020 um 23.00 Uhr
    Veranstaltungsort: Dolde Mayen & Partner, Heilbronner Straße 41, 70191Stuttgart

    Sie stehen kurz vor Ihrem Berufsstart als Anwältin oder Anwalt. Dass Sie sich rechtswissenschaftlich dafür qualifiziert haben, bescheinigen Ihnen die Uni und das Referendariat. Doch die Praxis ist vielschichtiger: Anwältinnen und Anwälte sind mit vielfältigen Gesprächssituationen konfrontiert. In interdisziplinären Projekten stehen sie im Dialog mit Experten unterschiedlicher Fachrichtungen. Und sie bauen Vertrauen zu ihren Mandanten auf, wenn sie verständlich und zuhörerzentriert vorgehen. Juristische Exzellenz alleine reicht deshalb nicht aus.

    Denn nur wer sein Gegenüber persönlich erreicht und komplizierte Sachverhalte für Laien nachvollziehbar darstellt, kann überzeugen und Verständnis auf allen Ebenen fördern.

    Und das lernen Sie bei uns im Dolde-Mayen-Kompetenztraining: „Juristisches leicht erklärt – den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten“.

    Mit Hilfe einer erfahrenen Trainerin erarbeiten Sie in einem 1-Tages-Intensivtraining Ihre Kommunikationsstärken.

     So läuft der Tag ab

     Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfahren und erarbeiten,

    • ihre juristische Expertise zielgruppengerecht aufzubereiten,
    • komplizierte Themen verständlich zu veranschaulichen,
    • die Ausgangssituation der Zuschauer vorwegzunehmen und darauf einzugehen,
    • bildhafte Vergleiche zu nutzen und Geschichten zu erzählen, um ihr Thema zielführend zu transportieren,
    • einen Vortrag überzeugend zu strukturieren,
    • die Regeln der klaren Sprache anzuwenden und rhetorisch Fragezeichen in Kopfnicken zu verwandeln,
    • die Perspektive ihrer Zuhörer zu verstehen, um sie dort abzuholen, wo sie stehen und
    • Fragen zu stellen, die Gemeinsamkeiten ermöglichen und Dialog fördern.

    Anreise am Vorabend. Zwangloses Get-together mit Abendessen: eine gute Gelegenheit, die Kanzlei und ihre Anwältinnen und Anwälte kennenzulernen.

    Bewerben Sie sich und trainieren Sie Ihre Kommunikationsstärken im Kompetenztraining „Juristisches leicht erklärt“.

     Teilnehmer: fortgeschrittene Studenten (m/ w/ d), Doktoranden (m/ w/ d) und Referendare (m/ w/ d)

    Kontakt: Dr. Andrea Vetter
    vetter@doldemayen.de

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    22. April 2020

    Get-together zum Dolde-Mayen-Kompetenztraining „Juristisches leicht erklärt – den roten Faden gestalten und Zustimmung erhalten“

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  • Januar
    24. Januar 2020

    26. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht in Leipzig am 24. und 25.01.2020

    Herr Professor Dr. Thomas Mayen führt gemeinsam mit dem Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. Ulrich Maidowski eine Veranstaltung zum Thema „Das Recht der Verfassungsbeschwerde“ durch. Herr Prof. Mayen wird dabei das Thema aus der Sicht eines Anwalts behandeln.

    https://www.anwaltsinstitut.de/veranstaltungen/detail/064004_id-26-jahresarbeitstagung-verwaltungsrecht.html

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    07. Januar 2020

    NDR Info „Redezeit“ Expertengespräch zum Thema „Gehören Kinderrechte ins Grundgesetz?“. Hörfunk Live-Diskussion 20.30 Uhr bis 22.00 Uhr

    Herr Professor Dr. Thomas Mayen wird heute Abend an einer Live-Diskussion im Hörfunk zum Thema „Gehören Kinderrechte ins Grundgesetz?“ als Experte teilnehmen. Er diskutiert zusammen mit Herrn Ulrich Hoffmann (Präsident des Familienbundes der Katholiken), Herrn Thorsten Frei (CDU-Bundestagsabgeordneter) und Frau Linda Zaiane (Referentin für Kinderrechte beim Deutschen Kinderhilfswerk) über das Für und Wider der Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz. Anschließend haben die Zuhörer Gelegenheit, im Studio anzurufen und Fragen zu stellen.

     

     

     

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  • 2019
    November
    20. November 2019

    Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen unterhalb der Schwellenwerte durch kommuale Auftraggeber in Baden-Württemberg

    vhw-Seminar am 20. November 2019 in Stuttgart im Geno Haus von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr

    Frau Dr. Tina Bergmann hält ein ganztägiges Seminar zu den vergaberechtlichen Regelungen (insbesondere VergabeVwV und UVgO), die kommunale Auftraggeber in Baden-Württemberg bei der Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen unterhalb der Schwellenwerte beachten müssen.

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  • Oktober
    16. Oktober 2019

    Dolde-Mayen-Kompetenztraining „Zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren“ am 16.10.2019

    Dolde-Mayen-Kompetenztraining „Zielgerichtet und beziehungsstärkend mit Mandanten kommunizieren“. Bei diesem Seminar handelt es sich um das zweite Dolde-Mayen-Kompetenztraining, mit dem wir Anfang des Jahres 2019 erfolgreich gestartet sind. Unser Weiterbildungsprogramm kombiniert Soft-Skill-Trainings rund um „Kommunikation“ und „Persönlichkeitsentwicklung und Selbstführung“ mit fachlichen Qualifikationen für junge Anwältinnen und Anwälte.

    Seminartermin: Mittwoch, 16. Oktober 2019 um 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr

    Veranstaltungsort: Dolde Mayen & Partner, Heilbronner Straße 41, 70191 Stuttgart 

    So läuft der Tag ab

    Kommunikation im Alltag

    • Beispiele aus der Praxis
    • Wie funktioniert Kommunikation?
    • Missverständnisse im Alltag
    • Vorrausetzungen für effektives und effizientes Dialogverhalten
    • Die eigene Haltung im Gespräch und deren Wirkung auf Dritte
    • Die Autoritätsformel
    • Das Kommunikationsmodell für wahre Profis
    • Vom Downloaden zum empathischen Hinhören
    • Methoden, die wahrgenommene Kompetenz deutlich zu steigern

    Wahrnehmungs- und Kommunikationsmuster (LIFO®- Methode)

    • Darstellung und Beschreibung unterschiedlicher Verhaltensstile
    • Erstellen des eigenen Verhaltensprofils und Erkennen der eigenen Verhaltensmuster
    • Grundmotive, Werte und Qualitätsvorstellungen unterschiedlicher Verhaltensstile
    • Auswirkungen auf unser Kommunikationsverhalten
    • Menschen lesen und angemessen reagieren
    • Eigene Stärken in der Kommunikation erfahren, ausbauen und nutzen
    • Erkenntnisse, Folgerungen, Handlungsoptionen
    • Auf Augenhöhe kommunizieren
    • Gespräche mit Mandanten sicher gestalten
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    07. Oktober 2019

    Dolde Mayen & Partner lädt ein zum Workshop

    Am Montag, den 07.10.2019, veranstalten wir unseren Workshop im GENO-Haus in Stuttgart. Wir wollen über aktuelle Rechtsprechung zur Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die Novellierung des baden-württembergischen Klimaschutzgesetzes, über Aktuelles zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und zum Zugang zu (Umwelt-)Informationen sowie über verfassungsrechtliche Fragen der Volksgesetzgebung (Volksbegehren „Gebührenfreie Kitas“ und „Rettet die Bienen“) informieren und mit Ihnen diskutieren. Die Teilnahme ist kostenlos. Das Programm und das Anmeldeformular finden Sie hier.

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  • September
    26. September 2019

    Informations- und Kontaktbörse für Juristen in der Region Stuttgart am 26.09.2019

    Dolde Mayen & Partner nimmt am 26.09.2019 an der Informations- und Kontaktbörse der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, des Richard Boorberg Verlags und des AnwaltVereins Stuttgart im Haus der Wirtschaft in Stuttgart teil. Das Team von Dolde Mayen & Partner freut sich auf interessante Gespräche mit Studierenden, Referendaren und Absolventen, die sich für ein Praktikum, eine Referendarstation oder einen Berufseinstieg als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im öffentlichen Recht interessieren.

    Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier

     

     

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  • Juni
    06. Juni 2019

    Workshop Praxisvertiefung im neuen Vergaberecht

    Frau Dr. Tina Bergmann hält einen ganztägigen Workshop zum neuen Vergaberecht in München, bei dem auch auf die UVgO eingegangen wird.

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  • Mai
    23. Mai 2019

    Fachtagung Anwendertage SoundPLAN (23./24. Mai 2019 in Prien am Chiemsee)

    Am 24. Mai 2019 referiert Herr Dr. Rainard Menke auf dieser Tagung zum Thema „Die Möglichkeiten zur Geräuschkontingentierung im Bebauungsplan auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung“.

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    21. Mai 2019

    Der myjobfair-Fakultätskarrieretag an der Universität Bonn am 21. Mai 2019

    Dolde Mayen & Partner nimmt am 21.05.2019 am myjobfair-Fakultätskarrieretag für Juristen an der Universität Bonn teil. Das Team von Dolde Mayen & Partner freut sich auf angeregte Gespräche mit Studierenden, Referendarinnen und Referendaren sowie Absolventinnen und Absolventen, die sich für unsere Kanzlei und eine Karriere als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im öffentlichen Recht interessieren.

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    07. Mai 2019

    Dolde Mayen auf dem myjobfair-Fakultätskarrieretag an der Universität Tübingen am 07.05.2019

    Wir freuen uns auf spannende Gespräche an unserem Stand auf dem myjobfair-Fakultätskarrieretag in Tübingen!

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  • April
    09. April 2019

    Dolde-Mayen-Kompetenztraining „Zeit- und Selbstmanagement“ am 09.04.2019

    Eventtermin: 09.04.2019 / 8.30 Uhr

    Bewerbungsfrist: 25.03.2019 um 23.00 Uhr

    Veranstaltungsort: Dolde Mayen & Partner, Mildred-Scheel-Straße 1, Bonn

    Sie haben schon im Studium festgestellt, wie wichtig ein gutes Zeit- und Selbstmanagement ist, um Ressourcen zu schonen und klarer zu sehen? Kennen Sie schon wirksame Instrumente und Methoden, die Sie dabei unterstützen,

    • die richtigen Prioritäten zu setzen,
    • Zeitfallen zu vermeiden und
    • mit Zeitdieben geschickt umzugehen?

    Nein? Dann haben Sie jetzt die Gelegenheit, sich fit zu machen im Zeit- und Selbstmanagement. Bewerben Sie sich und lernen Sie, in Stress- und Drucksituationen souverän und fokussiert zu bleiben. Genau hier setzt das Dolde-Mayen-Kompetenztraining „Zeit- und Selbstmanagement“ an. Mit Hilfe einer erfahrenen Trainerin reflektieren und erarbeiten Sie in einem 1-Tages-Intensivtraining Ihr individuelles, gewinnbringendes Zeit- und Selbstmanagement. 

    So läuft der Tag ab

    Einstimmung in das Thema

      • Bedeutung von Zeit- und Selbstmanagement
      • Selbsteinschätzung des eigenen Zeit- und Selbstmanagements
    • Neurowissenschaftliche Erkenntnisse für ein effizientes Zeitmanagement

    Instrumente der Selbstorganisation

    • Zielfindung und Zielsetzung
    • Richtiger Umgang mit der Zeit: Konzentration auf das Wesentliche
    • Erkennen des individuellen Zeitplantyps
    • Effektive Selbstorganisation

    Tipps und Tricks im Umgang mit Zeitfallen und Zeitdieben

    • Umgang mit Störungen und Unterbrechungen – den Sägeblatteffekt vermeiden
    • Besprechungen und Meetings
    • Telefonate
    • Nein sagen

    Souverän und fokussiert bleiben – auch unter Stress und Zeitdruck

    • Identifikation von Stressauslösern und Reflexion des eigenen Verhaltens unter Stress
    • Entwicklung von Handlungsalternativen

    Anreise am Vorabend. Zwangloses Get-together mit Abendessen und der Gelegenheit, die Kanzlei und ihre Anwältinnen und Anwälte kennenzulernen.

    Bewerben Sie sich und machen Sie sich fit in „Selbst- und Zeitmanagement“.

    Teilnehmer: fortgeschrittene Studenten (m/ w/ d), Doktoranden (m/ w/ d) und Referendare (m/ w/ d)

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  • März
    27. März 2019

    10. Müller-BBM Fachgespräche – Immissionsschutz in der Planungs- und Genehmigungspraxis (27./28. März 2019 in München)

    Am 27. März 2019 referiert Herr Dr. Rainard Menke auf dieser Tagung zum Thema „Geräuschkontingentierung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung“.

    https://www.muellerbbm.de/veranstaltungen/seminare-workshops/10-mueller-bbm-fachgespraeche-maerz-2019-in-muenchen/

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    14. März 2019

    2. Fachtagung „Praktische Probleme der FFH- und Vogelschutzrichtlinie“ am 14.03.2019 in Leipzig

    Am 14.03.2019 hält unser Partner Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde ein Impulsreferat zum Thema „Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative – Rückschlüsse aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2018 (1 BvR 2523/13 und 1 BvR 595/14)“.

     

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    11. März 2019

    30. SVK-Fischereitagung in Künzell bei Fulda (11./12. März 2019)

    Am 11. März 2019 hält unser Partner Dr. Bernd Schieferdecker einen Vortrag zu dem Thema „Die Einstufung eines Gewässers als erheblich verändert und das ökologische Potenzial – ein zu wenig beachtetes Instrument zur Lösung von Konflikten mit den Umweltzielen der WRRL?“.

     

     

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    06. März 2019

    21. Speyerer Planungsrechtstage und Speyerer Luftverkehrsrechtstag 2019 (6. März bis 8. März 2019)

    Wie jedes Jahr werden auf dieser Tagung aktuelle Probleme des Luftverkehrsrechts und des Fachplanungsrechts behandelt. Am 6. März 2019 referiert unser Partner Dr. Markus Deutsch zum Thema „Luftrechtliche Fachplanung und Bauleitplanung“.

     

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  • Februar
    19. Februar 2019

    59. Assistententagung im Öffentlichen Recht in Frankfurt (19.-22. Februar 2019)

    Dolde Mayen & Partner unterstützt zum wiederholten Male die Assistententagung im öffentlichen Recht. Die 59. Assistententagung findet zum Thema „Verfassungen – ihre Rolle im Wandel der Zeit“ an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main statt.

     

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  • Januar
    16. Januar 2019

    25. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht in Leipzig am 25. und 26. Januar 2019

    Die 25. Jahresarbeitstagung des DAI in Leipzig bietet den im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwälten in thematisch differenzierten Vorträgen einen umfassenden Überblick über die aktuellen Fragestellungen in ihrem Arbeitsgebiet. Die Tagung wird maßgeblich von Rechtsanwälten der Sozietät Dolde Mayen & Partner mitgestaltet. Frau Dr. Stamm referiert am 25.01.2019 zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Telekommunikationsgesetz aus anwaltlicher Sicht“. Herr Dr. Deutsch trägt am 26.01.2019 zum Thema „Rechtsprobleme der Planfeststellung aus anwaltlicher Sicht“ vor.

     

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  • 2018
    November
    15. November 2018

    Dolde Mayen & Partner lädt ein zum Workshop

    Am Donnerstag, den 15.11.2018 veranstalten wir unseren Workshop zum Thema „Neue Entwicklungen im Regulierungsrecht“ im Universitätsclub Bonn. Wir wollen Sie informieren über neuere Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebung, die – über den betroffenen Sektor (Energie, Telekommunikation, Post, Eisenbahn) hinaus – auch Relevanz für andere regulierte oder potenziell regulierte Bereiche haben können. Im Rahmen der Diskussion besteht zudem Gelegenheit zum – auch branchenübergreifenden – Erfahrungsaustausch. Die Teilnahme ist kostenlos.

    Das Programm und das Anmeldeformular finden Sie hier.

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  • Oktober
    12. Oktober 2018

    Dolde Mayen & Partner lädt ein zum Workshop

    Am Freitag, den 12.10.2018 veranstalten wir unseren Workshop im GENO-Haus in Stuttgart. Wir wollen über die Spielräume für ein baden-württembergisches Landes-Kreislaufwirtschaftsrecht, die Unterschwellenvergabeordnung, den Artenschutz in der Bauleitplanung, die Festsetzung von Emissionskontingenten in Bebauungsplänen und die Zulässigkeit von Fahrverboten zum Zweck der Luftreinhaltung informieren und mit Ihnen diskutieren. Die Teilnahme ist kostenlos.

    Das Programm und das Anmeldeformular finden Sie hier.

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    10. Oktober 2018

    Informations- und Kontaktbörse für Juristen in der Region Stuttgart am 10.10.2018

    Dolde Mayen & Partner nimmt am 10.10.2018 an der Informations- und Kontaktbörse der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, des Richard Boorberg Verlags und des AnwaltVerein Stuttgart im Haus der Wirtschaft in Stuttgart teil. Das Team von Dolde Mayen & Partner freut sich auf angeregte Gespräche mit Studenten, Referendaren und Absolventen, die sich für eine Karriere als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im öffentlichen Recht interessieren.

    Nähere Informationen finden Sie hier.

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  • Juni
    08. Juni 2018

    Anwaltstag in Mannheim

    8.6., 11.00-12.30 Uhr: Veranstaltung Anwaltstag „Zulässigkeit und Substantiierung bei der Verfassungsbeschwerde: Die Rechtsprechung kennen und Fehler vermeiden“ (Referent: RiBVerfG Dr. Ulrich Maidowski). Moderation: Prof. Dr. Thomas Mayen. Weitere Informationen.

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  • März
    28. März 2018

    Frühjahrsveranstaltung der Regionalgruppe Baden-Württemberg im forum vergabe e.V.

    Frau Dr. Tina Bergmann lädt gemeinsam mit Herrn Dr. Alexander Hübner und Herrn Dr. Marco König zur Frühjahrsveranstaltung der Regionalgruppe am 03.05.2018 mit Vorträgen zur Einführung der UVgO in Baden-Württemberg und zur aktuellen Rechtsprechung der Vergabekammer Baden-Württemberg ein.

    Die Einladung finden Sie hier.

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    Der myjobfair-fakultätskarrieretag an der Universität Tübingen am 08. Mai 2018

    Dolde Mayen & Partner nimmt am 08.05.2018 am myjobfair-fakultätskarrieretag für Juristen an der Universität Tübingen teil. Das Team von Dolde Mayen & Partner freut sich auf angeregte Gespräche mit Studenten, Referendaren und Absolventen die sich für eine Karriere als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im öffentlichen Recht interessieren.“

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    Der myjobfair-fakultätskarrieretag an der Universität Bonn am 19. Juni 2018

    Dolde Mayen & Partner nimmt am 19.06.2018 am myjobfair-fakultätskarrieretag für Juristen an der Universität Bonn teil. Das Team von Dolde Mayen & Partner freut sich auf angeregte Gespräche mit Studenten, Referendaren und Absolventen die sich für eine Karriere als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im öffentlichen Recht interessieren.

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    13. März 2018

    Praxisvertiefung im neuen Vergaberecht

    vhw-Seminar am 19. März 2018 in Leipzig

    Frau Dr. Tina Bergmann hält einen ganztägigen Workshop zum neuen Vergaberecht, in dem typische Fehlerquellen im Vergabeverfahren aufgezeigt werden und auch auf die Unterschwellenvergabeordnung eingegangen wird.

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    01. März 2018

    Workshop zur Luftreinhaltung und zu Fahrverboten am 05. März 2018

    Dolde Mayen & Partner veranstaltet am 05.03.2018 einen Workshop zur Luftreinhaltung und zu Fahrverboten mit Mitgliedern des Phi Delta Phi – Richard von Weizsäcker Inn Tübingen e.V. 

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  • Februar
    15. Februar 2018

    Praxisvertiefung im neuen Vergaberecht

    vhw-Seminar am 21. Februar 2018 in Stuttgart

    Frau Dr. Tina Bergmann hält einen ganztägigen Workshop zum neuen Vergaberecht, in dem typische Fehlerquellen im Vergabeverfahren aufgezeigt werden und auch auf die Unterschwellenvergabeordnung eingegangen wird.

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    Assistententagung im Öffentlichen Recht vom 20. – 23. Februar 2018

    Dolde Mayen & Partner ist zum wiederholten Mal Sponsor der Assistententagung im Öffentlichen Recht, die dieses Jahr vom 20. – 23. Februar 2018 in Regensburg stattfand und unter Thema „Richterliche Abhängigkeit – Rechtsfindung im Öffentlichen Recht“ stand.

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  • 2017
    Dezember
    07. Dezember 2017

    24. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht in Leipzig am 26. und 27. Januar 2018

    Die 24. Jahresarbeitstagung des DAI in Leipzig bietet den im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwälten in thematisch differenzierten Vorträgen einen umfassenden Überblick über die aktuellen Fragestellungen in ihrem Arbeitsgebiet. Die Tagung wird maßgeblich von Rechtsanwälten der Sozietät Dolde Mayen & Partner mitgestaltet. Herr Prof. Dr. Dolde moderiert die Vorträge von Herrn Richter des BVerfG Prof. Dr. Eichberger zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht und von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Lenz zur gerichtlichen Kontrolldichte bei fachplanungsrechtlichen Entscheidungen über Infrastrukturvorhaben. Frau Dr. Stamm moderiert die Vorträge von Herrn Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wirtschaftsverwaltungsrecht und von Frau Rechtsanwältin Dr. Schwertner zur Planung und Vorhabenzulassung im Achtungsabstand von Störfallbetrieben.

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    Bewältigung des Verkehrslärms in der Bauleitplanung

    vhw-Seminar am 18. Januar 2018 in Dortmund
    Der Straßen- und Schienenverkehrslärm hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer erheblichen Belastung der Bevölkerung entwickelt. Probleme entstehen nicht nur beim Aus- und Neubau von Verkehrswegen, sondern zunehmend auch bei der Ausweisung von Baugebieten im Einwirkungsbereich von Verkehrsinfrastruktur. In dem Seminar erhalten Sie von Rechtsanwalt Dr. Markus Deutsch und Dipl.-Ing. Guido Kohnen einen Überblick über die Grundlagen des Verkehrslärmschutzes in der Fachplanung sowohl aus rechtlicher Sicht als auch aus der Sicht eines Fachplaners. Das Programm mit Anmeldeformular steht zum Download bereit.

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    06. Dezember 2017

    Fakultätskarrieretag an der Universität Köln am 06. und 07. Dezember 2017

    Dolde Mayen & Partner nimmt am Fakultätskarrieretag der Universität Köln am 06. und 07. Dezember 2017 teil. Hier bietet sich die Gelegenheit für Studierende und Referendare zu einem persönlichen Gespräch mit Rechtsanwälten der Kanzlei.

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  • November
    28. November 2017

    20. Steine- und Erdenseminar am 28. November 2017 in Ostfildern

    Am 28. November 2017 findet das vom Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e.V. in Kooperation mit Dolde Mayen & Partner und der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Bergbau- und Mineralgewinnungsbetriebe e. V. veranstaltete 20. Steine- und Erdenseminar im Haus der Baustoffindustrie in Ostfildern statt. Gegenstand des Seminars sind wie immer aktuelle Fragen, die sich in den Genehmigungsverfahren für die Betriebe der Steine- und Erdenindustrie stellen. Herr Prof. Dr. Dolde wird über die »Standardisierung durch Verwaltungsvorschriften im besonderen Artenschutzrecht« referieren. Herr Dr. Winfried Porsch hält Vorträge zum modernisierten UVPG und zu den Verkehrsbelangen in Genehmigungsverfahren. Der Programmflyer mit Anmeldeformular steht zum Download bereit.

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    24. November 2017

    Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW am 24. November 2017 in Münster

    Die Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV, Landesgruppe NRW, führt am 24. November 2017 im Zwei-Löwen-Klub ihre Wintertagung durch. Thema ist die BauGB-Novelle 2017 und der Lärmschutz. Die Fachvorträge beschäftigen sich mit der BauGB-Novelle 2017, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz vor Geräuschen und zum Gewerbelärm in der Bauleitplanung und im Genehmigungsverfahren. Der Schallgutachter Joachim Bittner spricht über Darstellung und Bewertung der unterschiedlichen Lärmarten aus schalltechnischer Sicht. Das Tagungsprogramm samt Anmeldeformular steht zum Download bereit.

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    23. November 2017

    Bauleitplanung und Gewerbelärm – Bewältigung der Immissionsproblematik bei der Innenentwicklung

    vhw-Seminar am 23.11.2017 in Dortmund
    Die Überplanung von brachgefallenen innerstädtischen Flächen bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Hier treffen störanfällige Wohnnutzung und emittierendes Gewerbe unmittelbar aufeinander. In dem Seminar erläutern Rechtsanwalt Dr. Markus Deutsch und Dipl.-Ing. Guido Kohnen anhand eines Musterprojekts sowie ausgewählter Beispiele aus Praxis und Rechtsprechung die für die Innenentwicklung relevanten rechtlichen und fachlichen Fragen. Das Programm mit Anmeldeformular steht zum Download bereit.

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  • September
    22. September 2017

    Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW am 22. September 2017 in Köln

    Am 22. September 2017 findet um 9:45 Uhr die Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV, Landesgruppe NRW, bei der Fritz Thyssen Stiftung in Köln statt. Thema sind dieses Mal Neue Entwicklungen im Rechtsschutz. Die Fachvorträge beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sowie mit der Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes 2017. Das Tagungsprogramm samt Anmeldeformular steht zum Download bereit.

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  • Juli
    26. Juli 2017

    Dolde Mayen & Partner ist nach Handelsblatt-Rating Kanzlei des Jahres 2017 im Rechtsgebiet Umweltrecht

    Beim Handelsblatt-Rating „Deutschlands beste Anwälte 2017“ hat die Kanzlei Dolde Mayen & Partner hervorragend abgeschnitten. Im Rechtsgebiet Umweltrecht wurde Dolde Mayen & Partner zur Kanzlei des Jahres 2017 gekürt. Zum Anwalt des Jahres 2017 im Rechtsgebiet Umweltrecht wurden die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde im Bundesland Baden-Württemberg und Dr. Markus Deutsch in Nordrhein-Westfalen gewählt. In der Gesamtlistung Deutschlands beste Anwälte 2017 wurden weitere fünf Anwälte von Dolde Mayen & Partner ausgezeichnet. Für das Umweltrecht und das öffentliche Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde und Dr. Andrea Vetter, für das Umweltrecht in Nordrhein-Westfalen Dr. Markus Deutsch, für das öffentliche Wirtschaftsrecht in Nordrhein- Westfalen Prof. Dr. Thomas Mayen, Dr. Frank Hölscher und Dr. Markus Deutsch, für das Telekommunikationsrecht in Nordrhein-Westfalen Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Frank Hölscher sowie für das Energierecht in Nordrhein-Westfalen Prof. Dr. Thomas Mayen.

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    11. Juli 2017

    Eine Kompensationsstrategie für das Land Berlin

    Am 11. Juli 2017 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine Veranstaltung mit dem Thema »Eine Kompensationsstrategie für das Land Berlin« durchgeführt. Hintergrund ist die Koalitionsvereinbarung 2016 bis 2021, nach der die Koalition eine Strategie zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft erarbeiten will. Herr Prof. Dr. Dolde hat bei dieser Veranstaltung einen Vortrag zum Thema Grenzen und Möglichkeiten einer funktionsübergreifenden Kompensation (Konsequenzen aus dem Wannseebahngrabenbeschluss) gehalten.

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  • Juni
    20. Juni 2017

    Fakultätskarrieretag an der Universität Bonn

    Dolde Mayen & Partner nimmt am Fakultätskarrieretag der Universität Bonn am 20. Juni 2017 teil. Hier bietet sich die Gelegenheit für Studierende und Referendare zu einem persönlichen Gespräch mit Rechtsanwälten der Kanzlei.

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    09. Juni 2017

    Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW zum Baurecht in Münster

    Die Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsgericht im DAV, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, lädt am Freitag, 9. Juni 2017 zu ihrer Frühjahrstagung in den Zwei-Löwen-Klub in Münster ein. Übergreifendes Thema ist das Baurecht. Es werden interessante Vorträge zur neuen Landesbauordnung NRW, Brandschutz und Bestandsschutz, zum prüfbaren Bauantrag aus richterlicher Sicht, zur Architektenhaftung für nicht genehmigungsfähige Bauanträge und zu Baulasten angeboten. Programm und Anmeldeformular stehen zum Download bereit.

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  • Mai
    23. Mai 2017

    Gerlinger Tag der Umweltmeteorologie

    Am 23. Mai 2017 veranstaltet die iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG in Gerlingen einen Workshop zur Umweltmeteorologie. Herr Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke hält bei dieser Veranstaltung einen Vortrag zur Rechtssicherheit von Prognosegutachten. Das Programm mit Anmeldeformular steht zum Download bereit.

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    09. Mai 2017

    Fakultätskarrieretag an der Universität Tübingen

    Dolde Mayen & Partner nimmt am Fakultätskarrieretag der Universität Tübingen am 09. Mai 2017 teil. Hier bietet sich die Gelegenheit für Studierende und Referendare zu einem persönlichen Gespräch mit Rechtsanwälten der Kanzlei.

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  • März
    21. März 2017

    Workshop: Praxisvertiefung im neuen Vergaberecht

    Im April 2016 ist für den Oberschwellenbereich das neue Vergaberecht in Kraft getreten, das zahlreiche Änderungen gebracht hat. Inzwischen liegen erste Erfahrungen bei der Anwendung des neuen Vergaberechts vor. In dem Workshop zeigt Frau Rechtsanwältin Dr. Tina Bergmann typische Fehlerquellen im Vergabeverfahren auf und bietet Strategien/Tipps, wie Fehler in der Praxis vermieden und ggf. geheilt werden können. Eingegangen wird auch auf die geplanten Änderungen im Unterschwellenbereich (insbesondere Unterschwellenvergabeordnung). Der Workshop findet am 21. März 2017 in München statt. Das Programm mit Anmeldeformular steht zum Download bereit.

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    15. März 2017

    Immissionsschutz in der Planungs- und Genehmigungspraxis

    4. Müller-BBM Fachgespräche in Planegg/München am 15./16. März 2017

    Am 15. und 16. März 2017 finden in Planegg bei München die 4. Müller-BBM Fachgespräche statt. Schwerpunkt ist der Immissionsschutz in der Planungs- und Genehmigungspraxis. Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Deutsch hält am 16.03.2017 einen Vortrag zu den Anforderungen an die sachgerechte Abwägung von Lärmbelastungen. Das Programm mit Anmeldeformular steht zum Download bereit.

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  • Februar
    16. Februar 2017

    Grundwasserbewirtschaftung in Natura2000-Gebieten – Workshop in Karlsruhe

    Das Institut für Angewandte Geowissenschaften am Karlsruher Institut für Technologie veranstaltet am 16. und 17. Februar 2017 einen Workshop zur Grundwasserbewirtschaftung in Natura2000-Gebieten in Karlsruhe. Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Schieferdecker hält bei diesem Workshop am 16. Februar 2017 einen Vortrag zur Genehmigungspraxis und zum Naturschutzrecht.

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  • Januar
    17. Januar 2017

    Bewältigung des Verkehrslärms in der Bauleitplanung

    vhw-Seminar am 24.11.2016 in Mannheim und am 17.01.2017 in Dortmund

    Der Straßen- und Schienenverkehrslärm hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer erheblichen Belastung der Bevölkerung entwickelt. In dem Seminar geben Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Deutsch und Herr Dipl.-Ing. Guido Kohnen einen Überblick über die Grundlagen des Verkehrslärmschutzes in der Fachplanung. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf der Bewältigung der Verkehrslärmproblematik in der Bauleitplanung. Das Seminar findet am 24. November 2016 und Mannheim und am 17. Januar 2017 in Dortmund statt.

    Das Programm mit Anmeldeformular steht zum Download bereit.

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  • 2016
    Dezember
    09. Dezember 2016

    Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV, Landesgruppe NRW in Münster

    Am 9. Dezember 2016 führt die Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, ihre Wintertagung durch. Diesmal stehen aktuelle Entwicklungen des Agrarrechts mit Vorträgen zu den immissionsschutzrechtlichen Fragen der Intensivtierhaltung, zum Tierschutzrecht und zum Jagdrecht auf der Tagesordnung. Der Vorstand, dem Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen angehört, lädt zu der Veranstaltung ein. Programm und Anmeldeformular stehen zum Download bereit.

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  • November
    17. November 2016

    Bauleitplanung und Gewerbelärm – Bewältigung der Immissionsproblematik bei der Innenentwicklung

    vhw-Seminar am 18.10.2016 in München und am 17.11.2016 in Essen

    Die Überplanung von brachgefallenen städtischen Industrie- und anderweitig genutzten Flächen begleitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Hier treffen störungsanfällige Wohnnutzung und emittierendes Gewerbe unmittelbar aufeinander. Die Bewältigung dieser Problematik stellt hohe Anforderungen an die Planungspraxis. In dem Seminar informieren Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Deutsch und Herr Dipl.-Ing. Guido Kohnen über rechtliche und schalltechnische Probleme bei der Bewältigung der Planungsaufgaben der Innenentwicklung und beantworten Fragen. Das Seminar findet am 18. Oktober 2016 in München und am 17. November 2016 in Essen statt. Die Programme mit Anmeldungsformularen stehen unter den jeweiligen Daten zum Download bereit.

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  • Oktober
    12. Oktober 2016

    Dolde Mayen & Partner in der Focus-Liste der Top-Wirtschaftskanzleien

    Das Nachrichtenmagazin Focus hat im Oktober 2016 in einem Focus Spezial eine Liste mit Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien veröffentlicht. Dolde Mayen & Partner zählt danach sowohl im Umweltrecht als auch im Baurecht zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien. Die Focus-Liste der Top-Wirtschaftskanzleien beruht auf Empfehlungen von mehr als 2600 Rechtsanwälten aus Wirtschaftskanzleien und Unternehmen. Die Liste vermittelt damit sowohl ein Kollegen- als auch ein Kundenurteil. Sie belegt erneut den großen Bekanntheitsgrad und die hohe Reputation der Kanzlei Dolde Mayen & Partner in den ausgezeichneten Fachgebieten.

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  • September
    23. September 2016

    Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV, Landesgruppe NRW in Düsseldorf

    Die Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV lädt zur Herbsttagung am 23. September 2016 ab 9.45 Uhr in das Kulturzentrum Palais Wittgenstein, Bilkerstraße 7, Düsseldorf ein. Die Herbsttagung beschäftigt sich dieses Jahr mit aktuellen Entwicklungen im Umweltrecht. Das Programm steht zum Download bereit.

     

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    22. September 2016

    Workshop im Foyer des GENO-Hauses in Stuttgart

    Auch in diesem Jahr findet wieder der traditionelle Workshop zu aktuellen Rechtsfragen des Umwelt-, Bau- und Vergaberechts in Stuttgart statt. Wir wollen über den Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, die Novelle zum BauGB, die Diskussion zu den Zuschlagskriterien im Vergaberecht, die aktuelle Rechtsprechung zur Zulassung von Windenergieanlagen und Probleme des Verkehrs- und Anlagenlärms in der Bauleitplanung informieren und mit Ihnen diskutieren. Die Einzelheiten können Sie dem Programm entnehmen, das zum Download bereit steht. Die Teilnahme am Workshop einschließlich Mittagsimbiss ist kostenlos, in der Tiefgarage des GENO-Hauses stehen kostenlose Stellplätze zur Verfügung.

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  • Juli
    05. Juli 2016

    23. Baden-Württembergischer Verwaltungsrechtstag in Karlsruhe

    Am 5. Juli 2016 findet im ACHAT Plaza Karlsruhe, Mendelssohnplatz, 76131 Karlsruhe der 23. Baden-Württembergische Verwaltungsrechtstag statt. Es konnte wieder ein interessantes Programm mit aktuellen Themen zusammengestellt werden. Schwerpunkte sind diesmal die Informationsansprüche nach dem neuen Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg, der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz sowie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften.

    Programm und Anmeldeformular stehen zum Download bereit.

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